Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 26.06.2006 - 2 L 116/06 - Zum erforderlichen Ermittlungsaufwan der Behörde zur Fahrerermittlung und zur Zwei-Wochen-Frist für die Anhörung

VG Frankfurt (Oder) v. 26.06.2006: Zum erforderlichen Ermittlungsaufwan der Behörde zur Fahrerermittlung und zur Zwei-Wochen-Frist für die Anhörung


Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 26.06.2006 - 2 L 116/06) hat entschieden:
  1. Angemessen ist ein verwaltungsbehördlicher Ermittlungsaufwand nur dann, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich von der Geschwindigkeitsüberschreitung benachrichtigt wurde. Diese Benachrichtigung hat regelmäßig innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist zu erfolgen.

  2. Die Zwei-Wochen-Frist gilt nur nicht bei atypischen Fallkonstellationen, in denen die verzögerte Ermittlungshandlung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist und daher eine zeitlich frühere Anhörung des Halters zu keinem anderen Ermittlungsergebnis geführt hätte.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller war Halter eines Kfz. mit dem ein bis heute nicht festgestellter Fahrer am 4.11.2005 innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Toleranz um 26 km/h überschritt.

Den Anhörungsbogen erhielt der Antragsteller am 30.11.2005. Er teilte der Verwaltungsbehörde daraufhin unverzüglich mit, dass er nicht wisse, ob er zur angegebenen Zeit der Fahrer war und bat um Zusendung eines Fotos, das er am 10.1.2006 erhielt. Es zeigt die schemenhaften Umrisse eines männlichen Fahrers. Noch am gleichen Tage schrieb er der Verwaltungsbehörde, dass auf dem Foto nicht zu erkennen sei, wer zu dem Tatzeitpunkt gefahren sei und er deshalb den Fahrer nicht benennen könne.

Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Die Verwaltungsbehörde verhängte gleichwohl eine Fahrtenbuchauflage und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Im Widerspruchsverfahren trug der Halter vor, dass sein Fahrzeug auch von Freunden und Familienangehörigen genutzt würde und wegen des Zeitablaufes keine Konkretisierung des Fahrers möglich gewesen sei. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach § 31 a I 1 StVZO kann die Straßenverkehrsbehörde die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich war. Für eine solche Feststellung ist nämlich erforderlich, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Für die Beurteilung des hiernach erforderlichen Ermittlungsaufwandes kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erwartungsgemäß Erfolg haben können (VGH Mannheim DAR 1991, 433; OVG Münster NZV 1999, 439 = DAR 1999, 375).

Zu einem angemessen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich auch die unverzügliche Benachrichtigung des Halters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Behörde den Halter innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß in Kenntnis setzen muss, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Kfz geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vortragen kann (BVerwG NJW 1979, 1054, 1056 = DAR 1979, 310). Diese Frist ist vorliegend nicht eingehalten worden: Dem Antragsteller wurde erstmalig mit Schreiben vom 30. 11. 2005, mithin vier Wochen nach dem Ereignis, Kenntnis von dem Verkehrsverstoß und zudem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die von der Rspr. entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung gilt freilich nur „regelmäßig”; sie ist daher kein formales Tatbestandskriterium des § 31 a II StVZO und keine starre Grenze. Sie gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31.3. 1995 – 25 A 2798/93 – NWVBl. 1995, 388 f.) und wenn die verzögerte Ermittlungshandlung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn auch eine frühere Anhörung des Halters kein Ermittlungsergebnis gebracht hätte. Davon ist auszugehen, wenn der Halter die Identität des Fahrzeugführers kennt, sie aber verschweigt, oder aber ungeachtet etwaiger Erinnerungslücken nicht nennen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 10. 1978, a.a.O.; VGH München DAR 1998, 246; VGH Mannheim DAR 1999, 425).

Die Voraussetzungen für einen solchen atypischen Fall sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits auf dem Anhörungsbogen vom 30. 11. 2005 angegeben, dass er nicht wisse, ob er zur angegebenen Zeit der Fahrer war und hat um die Zusendung eines Fotos gebeten. Am 10. 1. 2006 wurde dem Kl. ein Tatfoto vorgelegt. Der Antragsteller äußerte hierzu im Schreiben vom selben Tage, dass er den Fahrer nicht bestimmen könne, da auf dem Foto nicht zu erkennen sei, wer zu diesem Zeitpunkt gefahren sei. Im Widerspruchsschreiben vom 19. 4. 2006 trug er hierzu ergänzend vor, dass sein Fahrzeug von Familienangehörigen wie auch von Freunden genutzt werde, so dass nach so langer Zeit eine Eingrenzung des Personenkreises oder gar eine Konkretisierung des Fahrers nicht mehr zumutbar gewesen sei. Aufgrund der schlechten Qualität des Tatfotos kann man dem Antragsteller nicht unterstellen, dass er den Fahrer verschweigt, obwohl er ihn kennt. Auf dem Foto ist zwar zu erkennen, dass es sich um eine männliche Person gehandelt haben muss. Eine weitere Identifizierung ist allerdings nahezu ausgeschlossen, da die Gesichtszüge und die Frisur nur äußerst schemenhaft zu erkennen sind. Die Behauptung des Antragstellers, dass er aufgrund des Zeitablaufs sich nicht mehr erinnere, kann daher jedenfalls nicht aufgrund des Fotos widerlegt werden. ..."



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