Hans-G. Giese   -   Lexikon verkehrsrechtlicher Stichwörter

 
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Überblick: Zur Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich

Würde man den normalen Sprachgebrauch zu Grunde legen, müsste man unter Schrittgeschwindigkeit die normale Fußgängergeschwindigkeit verstehen; dies wären in etwa 4 bis 7 km/h. In diesem Sinn haben z. B. die Oberlandesgerichte Karlsruhe NZV 2004, 421 und Köln VRS 68, 382.

Schon das OLG Hamm VRS 6, 222 fand jedoch den Begriff nicht eindeutig und zog die Grenze bei 10 km/h, was auch heute noch vielfach in der Praxis zu Grunde gelegt wird.

Allerdings mach Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rd.-Nr.0181 zu § 42 StVO geltend, dass so niedrige Werte schon deshalb nicht herangezogen werden dürften, weil diese von den üblichen Tachometern gar nicht angezeigt werden. Auch wird in einer Entscheidung des OLG Hamm NZV 1992, 483 ff. (484) - Urt. v. 30.06.1992 - 9 U 220/89 - festgestellt:
"Im übrigen wird von Fahrzeugführern der Geschwindigkeitsbereich von 10 bis 15 km/h subjektiv noch als "Schrittgeschwindigkeit" empfunden."
Geißler DAR 1999, 345 ff. (347) meint zur Höhe der im verkehrsberuhigten Bereich zulässigen Geschwindigkeit unter Hinweis auf OLG Hamm NZV 1992, 483 ff. (484):
"Nach wohl überwiegender Meinung ist dies eine Geschwindigkeit von deutlich unter 20 km/h ..."
Auch das AG Leipzig DAR 2005, 703 hat entschieden, dass eine Geschwindigkeit von 15 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit zu gelten habe.

Hingegen hat das Brandenburgische OLG DAR 2005, 570 wiederum 7 km/h als noch im Bereich der Schrittgeschwindigkeit liegend angesehen.