Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist der Richter vom Verbot der Beweisantizipation im Ordnungswidrigkeitenverfahren bereit und kann einen Beweisantrag ablehnen, wen |
1. | bereits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche Tatsache stattgefunden hat, |
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2. | der Sachverhalt nach Überzeugung des Richters dadurch geklärt ist und |
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3. | die beantragte Beweiserhebung zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. |