Das Verkehrslexikon
Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt - vor eigenes Auffahrt - Grundstückseinfahrt - abgesenkter Bordstein - Parkverbot
Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt
Gliederung:
Einleitung:
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf. Hierdurch wird gleichzeitig ein Parkverbot für die nichtberechtigte Allgemeinheit geschaffen.
Andererseits verbietet § 12 StVO das Parken vor einer Bordsteinabsenkung; da dies dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern dient, ergibt sich das Problem, ob der Berechtigte dann nicht vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, wenn diese mit einer Bordsteinabsenkung versehen ist.
Handelt es sich bei der Zufahrt gleichzeitig um eine Feuerwehrzufahrt, gilt das allgemeine Parkverbot auch für den am Grundstück Berechtigten.
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Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Parken
Parken allgemein
Parken vor einer Bordsteinabsenkung
Rechtsprechung: Zum Parken vor eigener Grundstücksein- bzw. -ausfahrt
Parkverbot für die Allgemeinheit auch vor überlangen Ein- und Ausfahrten (Garagenreihe, Einstellplätze)?
Ist das Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt unzulässig, wenn es vor einer Bordsteinabsenkung geschieht?
Parken auf oder vor eigenen Grundstücken
Parken vor fremden Grundstücken, insbesondere vor Garagen oder Carports
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Sonstiges:
Parken in Feuerwehrzufahrten
Unberechtigtes Parken eines Dritten auf Privatgelände und privates Abschleppen
OLG Düsseldorf v. 23.06.1994:
Es stellt keinen Verstoß gegen die Untersagung des Gehwegparkens dar, wenn das Fahrzeug auf einer dem Gehweg zwar äußerlich gleichenden, jedoch rechtlich nicht zum öffentlichen Straßenland, sondern zum dahinterliegenden privaten Grundstück gehörenden Fläche abgestellt wird.
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