Im öffentlichen Recht spielt das Parken hauptsächlich eine Rolle, wenn es um den Ersatz der Abschleppkosten für hoheitlich angeordnete Kfz-Umsetzungen geht.
Allerdings können auch Parkverstöße, wenn sie massiv auftreten, zu Maßnahmen der Führerscheinbehörde gegen einen notorischen Falschparker führen (Anordnung von Verkehrsunterricht, Entziehung der Fahrerlaubnis bei absolut fehlender charakterlicher Fahreignung).
OVG Münster v. 25.11.2004:
Zum Sichtbarkeitsgrundsatz und zur Kfz.-Umsetzung bei schlecht erkennbarer Parkbegrenzungsmarkierung
BVerwG v. 23.05.1975:
Ein auf der rechten Straßenseite 10 m hinter der Einmündung dieser Straße in einen Platz aufgestelltes Vorschriftszeichen 283 (Haltverbot), das an seinem unteren Teil einen von der Fahrbahn wegweisenden weißen Pfeil trägt, begründet, wenn kein weiteres Vorschriftszeichen zwischen Einmündung und dem angebrachten Vorschriftszeichen aufgestellt ist, kein Haltverbot auf der vor ihm liegenden Strecke.
BVerwG v. 22.01.2001:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist.
VG Köln v. 05.02.2009:
Ein durch von einer Umzugsfirma aufgestellte Schilder bekannt gegebenes Haltverbot ist rechtswidrig, denn eine Umzugsfirma ist als privater Dritter zu einer derartigen Anordnung nicht befugt. Eine entsprechende Anordnungsbefugnis steht gemäß § 45 Abs. 1 bis 3, 6 StVO vielmehr ausschließlich der zuständigen Behörde zu. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. Das ist bei einem auf Grund einer entsprechenden Dauer-Ausnahmegenehmigung von einer privaten Umzugsfirma eingerichteten Haltverbot nicht der Fall.
VG München v. 31.03.2008:
Unter den Begriff Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen nur Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Hierzu gehören befestigte Stellplätze nicht, da ihnen die maßstabbildende Kraft fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei ihnen um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt. Die Ablehnung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baulinie für die Stellplatznutzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine ungeordnete bauliche Nutzung vor den Baulinien, zu der auch eine Stellplatznutzung gehört, die harmonische architektonische Aufteilung eines bestimmten Baubereichs erheblich stört.
VG Gelsenkirchen v. 23.01.2014:
Im StVG bzw. in der StVO gibt es keine Regelungen, die eine Parkraumbewirtschaftung in einem verkehrsberuhigten Bereich eindeutig ausschließen. Dass das Parken jedenfalls auf gesondert gekennzeichneten Flächen auch in einem verkehrsberuhigten Bereich zulässig ist, unabhängig davon, ob verkehrsberuhigte Bereiche als "Fahrbahnen" zu bewerten sind oder nicht, besagt nichts darüber, ob solche Flächen "bewirtschaftet" werden dürfen. Dass mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, erlaubt keine verbindlichen Folgerungen für die generelle (Un-) Zulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in einem solchen Bereich.