Der Kfz-Führer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt und während deren Verlauf darauf zu achten, dass er stets über genügend Treibstoff verfügt, um das gewünschte Ziel auch ohne unterwegs liegen zu bleiben erreichen zu können.
Eine Verletzung dieser sich aus § 23 StVG ergebenden Pflicht hat sowohl haftungs- und versicherungsrechtliche wie auch bußgeld- oder gar strafrechtliche Folgen.
AG Solingen v. 01.04.2015:
Im Fall eines Totalschadens ist der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, so dass auch der im Tank verbliebene Kraftstoff eine Schadensposition darstellt. - Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzupumpen, wenn der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs überschreiten würde.
LG Köln v. 19.04.2007:
Der Deckungsausschluss der sog. Benzinklausel setzt danach allein voraus, ob sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber vom Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, ob sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zum Schaden geführt hat.