Das Verkehrslexikon

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Schmerzensgeldrente

Schmerzensgeldrente




Gliederung:


-   Allgemeines




Allgemeines:


Personenschaden

Schmerzensgeld

BGH v. 15.05.2007:
Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt. Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt. Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden.




OLG Brandenburg v. 04.11.2010:
Eine Schmerzensgeldrente kann ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden angemessen sein, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet. Die Rente soll den Verletzten dabei in die Lage versetzen, seinen Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten ihre Schwere zu nehmen. In Betracht kommt eine Schmerzensgeldrente etwa bei schweren Hirnschäden, Querschnittslähmung, den Verlust eines der fünf Sinne oder bei schwersten Kopfverletzungen. Der Höhe nach ist die Schmerzensgeldrente in einer ausgewogenen Relation zum Schmerzensgeldkapital zu setzen, wobei die Summe des sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebenden Betrages und das zugesprochene Kapital jedenfalls annähernd dem Betrag entsprechen müssen, der sonst für vergleichbare Verletzung zugesprochen wird.

OLG München v. 19.05.2017:
Ist die Geh- und Stehfähigkeit nur gering eingeschränkt und beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 %, besteht kein Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente.

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