Verkehrsrechtlich relevant, jedoch mit unterschiedlicher Behandlung sind zwei Gruppen: einerseits Cannabis (Haschisch, THC, Marihuana) und andererseits die sog. harten Drogen (Kokain, Morphine, Heroin, Opiate).
Sowohl im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht wie im Fahrerlaubnisrecht haben sich unter dem Gesichtspunkt verfassungsrechtlicher Bedenken gewisse Liberalisierungstendenzen bezüglich des Cannabiskonsums entwickelt. Jedoch deutet sich an, dass infolge der Verbesserung und Verfeinerung der Messmethoden und der damit verbundenen wesentlich verlängerten Nachweiszeiträume auch bei den harten Drogen Grenzwerte eingeführt werden könnten, die zu einer weniger restriktiven Anwendung des § 24a StVG führen können.
Näheres - insbesondere zur Entziehung der Fahrerlaubnis - findet sich in den Stichwörtern
OLG Naumburg v. 07.07.2005:
Bei einem Alkoholwert unter 1,1 o/oo ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit.
OVG Lüneburg v. 14.08.2008:
Bestehen bei einem Verkehrsteilnehmer körperliche Anzeichen für einen Drogenkonsum und ergibt ein mit dessen Einverständnis durchgeführter Mahsan-Test ein positives Ergebnis in Bezug auf THC, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Polizeibeamte eine Blutprobeuntersuchung ohne Wahrung des sogenannten Richtervorbehalts anordnet.
OVG Berlin-Brandenburg v. 10.01.2012:
Der fahrerlaubnisrechtliche Eignungsmangel des Konsums harter Drogen gilt fahrerlaubnisklassenübergreifend. Wird eine EU-Fahrerlaubnis vor oder während eines im Aufnahmemitgliedstaat wegen eines - nach unionsrechtlichen Vorgaben - fahrerlaubnisklassenübergreifenden Eignungsmangels geführten Entziehungsverfahrens vom Ausstellermitgliedstaat um eine Fahrerlaubnisklasse erweitert, steht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen der sofortigen Vollziehung einer alle Fahrerlaubnisklassen umfassenden Entziehungsverfügung nicht entgegen.
BGH v. 23.05.2012:
„Aus der Tat“ kann sich nach einer Drogenbeschaffungsfahrt die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann ergeben, wenn die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulässt, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Nötig sind Feststellungen zu einem etwaigen den Fahrten vorausgegangenen Drogenkonsum, zum täglichen Konsumverhalten der Angeklagten, die zumindest einen Schluss hierauf zulassen, oder zur Fahrweise der unter Observation stehenden Angeklagten. Vielmehr stellt das Landgericht insoweit nur Vermutungen an. Ferner sind die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, auch nicht ohne Weiteres beeinträchtigt; es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind.
Beweisanzeichen für Drogenkonsum im summarischen Eilverfahren:
VG Freiburg v. 08.08.2008:
Auch im summarischen Verfahren über den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung kann es genügend Beweisanzeichen für den Konsum von harten Drogen geben.
KG Berlin v. 15.09.2011:
Liegt die alkoholische Beeinflussung unter 1,1 ‰ oder wirken auf den Fahrer "andere berauschende Mittel" ein, müssen weitere Tatsachen hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so erheblich herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen [vgl. BGHSt 13, 83]. Das Urteil muss deshalb Feststellungen zum äußeren Verhalten des Fahrzeugführers enthalten, die auf seine Fahruntüchtigkeit hindeuten. Als derartige Ausfallerscheinungen kommen neben einer regelwidrigen, unbesonnenen, sorglosen oder leichtsinnigen Fahrweise auch solche Verhaltensweisen in Betracht, die eine rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lassen, sowie Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung wie beispielsweise Stolpern oder Schwanken beim Gehen. Hierbei sind die Anforderungen an die rauschbedingten Ausfallerscheinungen umso geringer, je näher der Grad der alkoholischen Beeinflussung an dem absoluten Grenzwert liegt.
VG München v. 07.11.2011:
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Kenntnisse oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Das ist nach der vorliegend einschlägigen Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV dann der Fall, wenn jemand sogenannte „harte Drogen“ einnimmt. Hierzu zählen auch psilocybinhaltiger Pilze, da diese in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene unter dem Einfluss dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat oder ob bei ihm, sei es im Straßenverkehr oder in anderem Zusammenhang, drogenbedingte Ausfallerscheinungen oder Entzugserscheinungen oder sonstige Drogenwirkungen festgestellt worden sind. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene häufiger oder gar regelmäßig solche Drogen einnimmt; vielmehr genügt in der Regel bereits der einmalige Konsum sogenannter „harter Drogen“ für den Verlust der Fahreignung.
VG Augsburg v. 23.07.2012:
Psilocybinpilze sind sogenannte „harte Drogen“ i.S.d. Anlage 4 zur FeV. Deren einmaliger Konsum begründet eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es auf die Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration oder einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand ankommt. Aufgrund des Auffindens solch „harter Drogen“ ist die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst, aufzuklären, ob auch ein Konsum des Betroffenen stattfindet. Die Behauptung, die Pilze seien nicht für ihn, sondern für einen Gast bestimmt gewesen, ist bei Nichtbenennung des behaupteten Empfängers als reine Schutzbehauptung zu werten.
LG Kaiserslautern v. 10.06.2003:
Gibt ein Arzt ohne vorherige Untersuchung auf Opiatabhängigkeit aus seinem Vorrat Drogen als Substitutionsmittel an Patienten ab und verschreibt diese im Wege der Erstverschreibung, so macht er sich der unerlaubten Verschreibung von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig.
OLG Hamm v. 23.05.2007:
Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine dieser in der Anlage der Vorschrift angeführte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies ist für das Kokain die Substanz Benzoylecgonin (BZE) als dessen Abbauprodukt. Liegt das Ergebnis der Blutuntersuchung über dem von der Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert, ist die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG nicht zu beanstanden.
BGH v. 03.05.2012:
Eine vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander im Verhältnis der prozessualen Tatidentität. Wurde die Fahrt unter Drogeneinfluss bereits rechtskräftig abgeurteilt, so tritt bezüglich des Vorwurfs des illegalen Drogenbesitzes Strafklageverbrauch ein.