Drogenkonsum beeinflusst die Fahrsicherheit, je nach Menge und Art des konsumierten Stoffes in unterschiedlicher Weise. Wegen der mit dem Drogenkonsum verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit gilt ein Konsument als ungeeignet für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, wenn sog. harte Drogen konsumiert, sei es auch nur erst- oder einmalig, so dass seine Fahrerlaubnis unbedingt und sofort - ohne vorherige MPU - zu entziehen ist.
Lediglich bei Cannabis werden weichere Maßstäbe angelegt: Hier müssen entweder Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonstige Hinweise auf Abhängigkeit oder Missbrauch bzw. Konsum zusammen mit weiteren Stoffen (Alkohol, Medikamente) vorliegen, um Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde auszulösen.
Näheres - insbesondere zur Entziehung der Fahrerlaubnis, zur MPU-Anordnung und zur Abstinenz - findet sich in den Stichwörtern
VGH Mannheim v. 22.11.2004:
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Konsums von Alkohol und anderen Betäubungsmitteln als Cannabis im Sinne von § 1 Abs 1 BtMG im Hinblick auf die Fahreignung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. §§ 11 und 46 FeV sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen auf einer im Hinblick auf Art. 80 Abs 1 Satz 2 GG ausreichend bestimmten Grundlage.
OVG Saarlouis v. 20.09.2005:
Für den Eignungsausschluss nach § 46 Abs 1 FeV iVm Anlage 4 Nr 9.1 genügt die Einnahme eines Rauschmittels im Sinne des BtMG (außer Cannabis). Auf Abhängigkeit, Missbrauch, Menge und Dauer des Konsums kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
OVG Saarlouis v. 20.09.2005:
Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung 6,9 g Marihuana, 2,0 g Amphetamin und 102 Subutex-Tabletten aufgefunden und gibt der Betroffene an, soeben einen Joint geraucht zu haben, so kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten auf Grund einer Haar- und Urinanalyse anordnen.
VGH München v. 20.09.2006:
Grundsatzentscheidung zur Fahrungeeignetheit beim Konsum harter Drogen, zur fehlenden Bindungswirkung von OWi-Urteilen, zur Behandlung einer Abstinenzbehauptung, zur "materiell-rechtlichen" und zur "verwaltungsrechtlichen" Einjahresfrist und zum abgespaltenen Wiedererteilungsverfahren.
OVG Berlin-Brandenburg v. 10.06.2009:
Aus einem vom betroffenen Fahrerlaubnisbesitzer angegebenen einmaligen Konsum von Kokain kann auf dessen Fahrungeeignetheit geschlossen werden. Eigenangaben des Betroffenen sind verwertbar, auch ohne dass eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Einhaltung des Grenzwerts von mindestens 75 ng/ml Benzoylecgonin im Blutserum ärztlich nachgewiesen worden ist. Der genannte Grenzwert gilt nur in Bußgeldverfahren, nicht im Verwaltungsverfahren.
OVG Bautzen v. 19.10.2010:
Ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln setzt weder eine (Drogen-)Abhängigkeit noch eine missbräuchliche, regelmäßige oder auch nur gelegentliche Einnahme von Drogen voraus. Für die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer (nachgewiesenen) Einnahme von Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, dass es zugleich zu einer sog. Drogenfahrt (Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand und konkreten Ausfallerscheinungen) und damit zu einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder das Strafgesetzbuch gekommen ist.
OVG Münster v. 27.04.2015:
Trotz Bestreitens, dass die Haarprobe, in der Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, THC, Cannabinol und Cannabidiol nachgewiesen wurden, nicht vom Fahrerlaubnisinhaber stamme, fällt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Interessenabwägung zulasten des Fahrerlaubnisinhabers aus. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass ein nachgewiesener Drogenkonsum an einem anderen Tag als den der Probennahme gegen eine Probenverwechslung spricht.
VG Sigmaringen v. 30.04.2013:
Zur Frage, ob die Entziehung einer in Österreich erteilten EU-Fahrerlaubnis durch deutsche Behörden bei fehlendem Wohnsitz im Inland zulässig ist, oder ob insofern eine ausschließliche Zuständigkeit des Ausstellerstaats besteht, wenn der Führerscheininhaber illegale Drogen konsumiert
VG Aachen v. 30.05.2006:
Ist von einem (eingeräumten) mehrfachen Konsum von Ecstasy und Speed - beides Amphetaminderivate - über einen längeren Zeitraum auszugehen, führt dies nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Ungeeignetheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Dieser Eignungsmangel besteht solange fort, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft.
VGH München v. 25.05.2010:
Kommt es bei einem Fahrerlaubnisinhaber zu Drogenfunden in Form von Amphetaminanhaftungen, einer Geschenktüte mit Speed- und Haschischrückständen sowie Amphetamin (0,1 g), Marihuanablüten (0,65 g) und Haschisch (0,5 g), und gibt der Betroffene selbste an, in der Vergangenheit Amphetamin konsumiert zu haben, so ist dem Betroffenen von sog. harten Drogen, wozu Amphetamin gehört, die Fahrerlaubnis zu entziehen.