Das Verkehrslexikon

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Das ausnahmsweise Absehen vom Mindestalter beim Erwerb einer zum unbegleiteten Fahren berechtigenden Fahrerlaubnis

Das ausnahmsweise Absehen vom Mindestalter beim Erwerb einer zum unbegleiteten Fahren berechtigenden Fahrerlaubnis


Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


In § 10 FeV werden verschiedene Mindestaltersstufen vorgeschrieben, deren Vollendung für den Erwerb der diversen Fahrerlaubnisklassen Voraussetzung einer zum unbegleiteten Fahren berechtigenden Fahrerlaubnis ist.

Gleichzeitig dürfen gem. § 74 Abs. 1 FeV die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften der FeV in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen - u.a. auch vom Mindestalter - festlegen.

Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde, die nur in sehr begrenztem Umfang vom Gericht überprüft werden darf. Keinesfalls darf das Verwaltungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Eine Aufhebung einer Ausnahme-Entscheidung der Behörde kommt daher eigentlich nur in den Fällen in Betracht, in denen die Behörde sich nicht der Tatsache des ihr eingeräumten Ermessens bewusst war oder in denen eine Fallgestaltung so eindeutig eine unzumutbare Härte für den Betroffenen darstellen würde, das sich das Ermessen der Behörde "auf Null reduziert".


Von den Ausnahmetatbeständen zu unterscheiden ist die seit dem 01.01.2011 bundesweit und dauerhaft eingeführte Möglichkeit des Begleiteten Fahrens ab 17.

Abgeschafft wurde zum 01.07.2011 die Möglichkeit für Minderjährige, die im Besitz einer nach dem dortigen Recht gültigen ausländischen Fahrerlaubnis sind, diese noch 6 Monate lang im Inland benutzen zu dürfen. Auch sie werden nunmehr auf die Möglichkeit des Begleiteten Fahrens verwiesen, bis sie volljährig sind.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Begleitetes Fahren ab 17

Das begleitete Fahren ab 17 - Voraussetzungen

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Allgemeines:


VG Augsburg v. 24.01.2003:
Vom Mindestaltererfordernis kann nur abgesehen werden, wenn dies nach einer verständigen Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen notwendig ist, um eine - vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigte - unbillige Härte zu vermeiden bzw. eine Abweichung im öffentlichen Interesse liegt. Dabei ist zu bedenken, dass das Allgemeininteresse an der Verkehrssicherheit einen sehr hohen Stellenwert einnimmt und junge Fahranfänger an schweren Unfallgeschehen extrem überproportional beteiligt sind. Auch gibt § 10 Abs. 2 FeV einen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Führerscheinklasse B grundsätzlich nur aus Berufs- und Ausbildungsgründen ein Unterschreiten der 18-Jahre-Grenze möglich ist.

VG Augsburg v. 21.12.2007:
Ein Anspruch auf eine Ausnahme vom Mindestalter für den Erwerb einer zum unbegleiteten Fahren berechtigenden Fahrerlaubnis besteht nicht, vielmehr ist die Entscheidung, ob diese erteilt wird in das Ermessen der Behörde gestellt. Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Auf die Frage, ob das Gericht eine Entscheidung für zweckmäßig hält, kommt es dabei nicht an. Das Gericht darf keine eigenen Ermessenserwägungen anstellen. Eine selbst gesetzte Richtlinie der Verwaltung, wonach ein Härtefall nur anerkannt werden kann, wenn die einfache Entfernung zwischen Wohnort und der nächsten zumutbaren Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mindestens zehn Kilometer beträgt, ist nicht zu beanstanden.

VG Braunschweig v. 18.02.2008:
Ausnahmen vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Kraftfahrzeugen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV dürfen die Fahrerlaubnisbehörden nur restriktiv genehmigen. Für den Weg zum Berufs- oder Ausbildungsort darf eine Ausnahme vom Mindestalter nur genehmigt werden, wenn sonst besonders schwerwiegende Nachteile entstehen. Dabei sind auch die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich für Familienangehörige des Antragstellers ergeben. Es genügt jedoch nicht, dass sich das Alltagsleben der Familie mit der Genehmigung besser organisieren ließe. Der Antragsteller muss alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um den Berufs- oder Ausbildungsort ohne die Ausnahmegenehmigung zu erreichen.




VGH Mannheim v. 07.10.2008:
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 74 Abs. 1 und Abs. 2 FeV davon abhängig gemacht wird, dass die Einhaltung der Altersgrenze für den Betroffenen aufgrund außergewöhnlicher Umstände auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Senkung des Verkehrsrisikos durch junge Fahranfänger eine unzumutbare Härte bedeutet. Für die Ausnahmegenehmigung genügt es nicht, dass der Minderjährige bereits im Rahmen des Modells „Begleitetes Fahren mit 17 Jahren“ Kraftfahrzeuge ohne Beanstandungen geführt hat.

VG Köln v. 03.05.2010:
Eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über ein Absehen vom Mindestalter für den Fahrerlaubniserwerb kommt für die Führerscheinbehörde nur in Betracht, wenn bei dem Fahrerlaubnisbewerber außergewöhnliche, von der Situation Gleichaltriger wesentlich abweichende Umstände vorliegen, die für ihn bzw. seine Familie eine unzumutbare Härte darstellen. Eine die Ausnahme begründende besondere Härte liegt nicht vor, wenn am Ausbildungsort eine Übernachtungsmöglichkeit besteht und die Inanspruchnahme zumutbar ist.

VG Köln v. 10.01.2011:
Eine Ausnahme vom Mindestalter für den Erwerb einer - zum unbegleiteten Fahren berechtigenden - Fahrerlaubnis kommt nur in Betracht,, wenn bei dem Antragsteller außergewöhnliche, von der Situation Gleichaltriger wesentlich abweichende Umstände vorliegen, die für ihn bzw. seine Familie eine unzumutbare Härte darstellen. Die Darlegungslast hierfür liegt beim Antragsteller.

BVerwG v. 08.09.2016:

  1.  Eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, kann als Nachweis von Tag und Ort der Geburt bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen.

  2.  Eine solche anerkennungsfähige Bescheinigung genügt dann auch für den Sachverständigen oder Prüfer, um sich vor der theoretischen und praktischen Fahrprüfung davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiches gilt für die Identitätsfeststellung vor der Aushändigung des Führerscheins.


VGH München v. 01.02.2019:
Normzweck des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV ist es, die Identifikation des Fahrerlaubnisbewerbers und das Erreichen des Mindestalters sicherzustellen sowie die Feststellung fahreignungsrelevanter Tatsachen in den maßgeblichen Registern zu ermöglichen. Deshalb erfüllt ein amtlicher, d.h. von einer Behörde herrührender Nachweis, wie eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 64 AsylG, ungeachtet des Vermerks, die Angaben zur Person beruhten auf den eigenen Angaben des Inhabers, diesen Zweck, sofern keine konkreten Zweifel an den Angaben bestehen und insbesondere das Erreichen des Mindestalters nicht zweifelhaft ist

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