Das Verkehrslexikon

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Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - verlängerte Probezeit - Probeführerschein

Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Schwerwiegende Verstöße
Anordnung eines Aufbauseminars nach Ablauf der Probezeit
Entziehung der Probe-FE wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar
Anordnung einer MPU nach Verzicht in der Probezeit?
Null-Promille-Grenze für jugendliche Fahranfänger
Ersatzzustellung bei Entzug des Probeführerscheins
Gebühren

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Einleitung:


Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis - nicht bei späteren Erweiterungen - beginnt für den Fahranfänger eine zweijährige Probezeit, die sich einmalig bei Verstößen von bestimmtem Gewicht um zwei Jahre verlängern kann.

Während der Probezeit kann auch durch geeignete Maßnahmen (Nachschulung durch ein Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung) eine der Verkehrssicherheit dienende positive Beeinflussung des Verkehrsverhaltens von Fahranfängern erreicht werden.


Abgeschwächt werden kann die Unfallhäufigkeit unter Beteiligung junger Fahranfänger durch ein sog. Alkoholverbot für diese Personengruppe.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Führerscheinstelle Probezeitmaßnahmen verhängen muss, ist sie an die rechtskräftigen Feststellungen in einem vorangegangenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gebunden, so dass der Betroffene nicht geltend machen kann, dass er die Tat nicht begangen habe.

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Weiterführende Links:


Der Zweck der Probezeit

Die Berechnung der Probezeit

Maßnahmen der Führerscheinbehörde während der Probezeit

Die Verkürzung der Probezeit um ein Jahr durch freiwillige Fortbildung

Zum "Alkoholverbot" für junge Fahranfänger (sog. Null-Promille-Grenze)

Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse

Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit

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Allgemeines:


VG Gelsenkirchen v. 24.11.2010:
Erklärt sich der Betroffene in der verlängerten Probezeit während eines Verwaltungsrechtsstreits mit der Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens - MPU - einverstanden und legt er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dann ist ihm die Probefahrerlaubnis zu entziehen, wenn statt einer freiwillig angebotenen MPU deren Anordnung wegen zahlreicher, z.T. schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften innerhalb der Probezeit hätte angeordnet werden können und müssen.

OVG Berlin-Brandenburg v. 27.07.2016:
Der Gesetzgeber hat zum Erreichen des Ziels, Gefahren im Verkehr zu unterbinden, der Fahrerlaubnisbehörde nicht eine individuelle Würdigung aller Umstände im Einzelfall aufgegeben, wie es dem Antragsteller offenbar vorschwebt, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe an genau bestimmte Tatbestände geknüpft; dabei ist die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüft lediglich die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme. Ist der Behörde eine Lösung vom rechtskräftigen Bußgeldbescheid (vgl. § 84 OWiG) verboten, darf das Gericht nicht seinerseits die Ordnungswidrigkeit in Zweifel ziehen und die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung auf diese Zweifel stützen.

OVG Schleswig v. 09.01.2018:
Die für Fahrerlaubnisinhaber auf Probe in § 2a Abs 2 und 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen entfalten gegenüber der Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs 1 S 1 StVG keine Sperrwirkung.

VG Düsseldorf v. 01.07.2021:
Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG hat die zuständige Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnenden neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Eine erneute Nichtbewährung innerhalb der neu beginnenden Restprobezeit führt danach nicht (nochmals) zu den abgestuften Maßnahmen des § 2a Abs. 2 StVG (vgl. § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG), sondern regelmäßig zu der Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen.

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Schwerwiegende Verstöße:


VGH Mannheim v. 11.08.2009:
Die Einstufung jeglicher Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend (vgl. A 2.1 der Anlage 12 zur FEV) unabhängig davon, ob der Verstoß nach § 4 StVG i.V.m. § 40 FeV, Anlage 13 mit 4 Punkten, 3 Punkten oder nur einem Punkt bewertet wird, ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, weil beide Regelungen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während Maßnahmen nach dem Punktesystem des § 4 StVG dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Mehrfachtätern unabhängig von deren Erfahrungsstand und Alter dienen, sollen behördliche Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG Gefährdungen durch unerfahrene Fahrzeugführer entgegenwirken. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu diesen Tatbeständen wegen ihres Gefahrenpotentials und der hierin zum Ausdruck kommenden Einstellungs- und Verhaltensdefizite jegliche Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit zu zählen, liegt in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgebers ist befugt, einen Sachverhalt durch generalisierende und auf den typischen Regelfall bezogene Bestimmungen zu regulieren.

VG Aachen vom 05.01.2012:
 Nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begeht, nachdem ihm gegenüber - auf einer ersten Stufe - die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet, er - auf einer zweiten Stufe - schriftlich gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden und die ihm zugleich zur - freiwilligen - Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gesetzte Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Bei den nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG berücksichtigungsfähigen Zuwiderhandlungen muss es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln, wegen derer eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist.

VG Gelsenkirchen v. 07.01.2015:
Gemäß § 2a Abs. 5 Satz StVG hat die Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der nach einer vorherigen Entziehung der Fahrerlaubnis laufenden neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Überschreitet der Fahrerlaubnisinhaber nach vorherigem Entzug der Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h, rechtfertigt dies die Anordnung einer MPU. Wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

OVG Münster v. 16.12.2015:
Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung für eine Maßnahme nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2 StVG ist gegeben, wenn eine im Fahreignungsregister gespeicherte Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit als schwerwiegend eingestuft wurde (vgl. § 6 Abs. 1 Buchst. m StVG). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist gemäß § 28 Abs. 2 lit. a bb StVG i. V. m. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in das Fahreignungsregister einzutragen (und mit einem Punkt zu bewerten).

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Anordnung eines Aufbauseminars nach Ablauf der Probezeit:


Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit

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Entziehung der Probe-FE wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar:


VG Saarlouis v. 11.06.2018:
1.  Das Risiko, dass die zunächst gewählte Fahrschule innerhalb der gesetzten Frist kein Aufbauseminar durchführen kann, liegt ausschließlich beim Teilnahmeverpflichteten.

2.  Der Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2 a Abs. 3 StVG wird durch die spätere Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nicht rechtswidrig.


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Anordnung einer MPU nach Verzicht in der Probezeit?


VGH Kassel v. 18.12.2008:
§ 2 Abs 5 S 4 StVG gilt auch für die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis i. S. des § 2a Abs 1 S 6 StVG. Nach § 2 a Abs. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).

VG Düsseldorf v. 02.05.2011:
Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf sie während der Probezeit, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sofort eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen (Abweichung von VGH Hessen, Beschl. vom 18. Dezember 2008, 2 B 2277/08 , NJW 2009, 2231).

OVG Berlin-Brandenburg v. 27.01.2017:
Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG im Falle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis und anschließender Neuerteilung (analog) anzuwenden sein dürfte, sofern der Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bereits einmal durchlaufen wurde.

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Null-Promille-Grenze für jugendliche Fahranfänger:


Zum "Alkoholverbot" für junge Fahranfänger (sog. Null-Promille-Grenze)

AG Herne-Wanne v. 17.12.2008:
Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese liegt derzeit bei mindestens 0,26 Promille.

AG Langenfeld v. 20.04.2011:
Ein Wert von 0,12 ‰ reicht nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" bei jugendlichen Fahranfängern zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 ‰.

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Ersatzzustellung bei Entzug des Probeführerscheins:


Ersatzzustellung - Niederlegung - Zustellungsbenachrichtigung - Zustellungsurkunde

OVG Münster v. 05.06.2013:
Der tatsächliche Zugang einer Verwarnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG an den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe kann auch aus Umständen außerhalb der Postzustellungsurkunde abgeleitet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die im Verwarnungsschreiben festgesetzte Verwaltungsgebühr durch eine dem Fahrerlaubnisinhaber nahestehende Person beglichen worden ist.

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Gebühren:


VG Düsseldorf v. 01.07.2021:
Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe während der Restprobezeit nach Neuerteilung und zur Höhe diverser Gebühren der Straßenverkehrsbehörde

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