1. | Das Risiko, dass die zunächst gewählte Fahrschule innerhalb der gesetzten Frist kein Aufbauseminar durchführen kann, liegt ausschließlich beim Teilnahmeverpflichteten. |
2. | Der Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2 a Abs. 3 StVG wird durch die spätere Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nicht rechtswidrig. |