Das Verkehrslexikon

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Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Wiedererlangung nach Alkohol
-   Wiedererlangung nach Drogenkonsum
-   Wiedererlangung nach Substitution
-   Prüfungsfreie Neuerteilung / Zwei-Jahres-Frist / Zeitablauf
-   Sperrfristabkürzung durch das Strafgericht



Einleitung:


Fahreignung ist die umfassende Fähigkeit, aktiv als Führer von Fahrzeugen am öffentlichem Straßenverkehr teilzunehmen.

Systematisch umfasst die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erforderliche Fahreignung zahlreiche Komponenten:

körperlicher Art (Beispiele: Reaktionsvermögen, Sehvermögen)
charakterlicher Art (keine aggressiven Neigungen, keine relevanten Vorstrafen oder verkehrsrelevante Eintragungen, Einhaltung der Verkehrsregeln, Resistenz gegen suchtauslösende Substanzen - Alkohol, Drogen),
medizinischer Art (Abwesenheit von Krankheiten bzw. den Anforderungen des Verkehrs genügende medikamentöse Einstellung),


Zwar trifft den Betroffenen, der eine Fahrerlaubnis erwerben oder bei gegebenen Eignungszweifeln sich gegen einen Entzug der Fahrerlaubnis wehren will, eine Mitwirkungspflicht, jedoch liegt die Beweislast für ganz oder teilweise fehlende Fahreignung bei der Führerscheinbehörde, die die für eine rechtmäßige Entscheidung maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln hat.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Haaranalyse - Abstinenznachweis

Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem

Stichwörter zum Thema MPU

Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist

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Allgemeines:


BVerwG v. 29.01.2009:
Ist eine ausländische Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden, setzt die Wiedererteilung des Rechts, von der Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, den Nachweis wiedergewonnener Fahreignung voraus. Dieser Nachweis wird nicht durch einen Führerschein erbracht, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat zwar nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt worden ist, sich aber nach Art eines Ersatzführerscheins darauf beschränkt, die bisherige, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogene Fahrerlaubnis auszuweisen.

VG Saarlouis v. 05.11.2009:
Ist die Freiheit des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen nicht nachgewiesen und daher von der fehlenden Fahreignung auszugehen, kann die Wiedererlangung der Fahreignung nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden, auch wenn die Methadon-Behandlung zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen wurde.

OVG Greifswald v. 28.01.2013:
Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken.

VG Augsburg v. 23.04.2013:
Eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachtende, mögliche Wiedererlangung der Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht anzunehmen, wenn die sogenannte „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ noch nicht abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist darf die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV, d.h. ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, entscheiden, da innerhalb dieses Jahres keine Wiedererlangung gegeben sein kann. Die Einjahresfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem behauptet wird oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Abstinenz vorliegt.

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Wiedererlangung nach Alkohol:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum

VG Neustadt v. 25.01.2016:
Die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV muss vor Beginn des Kurses nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 FeV vorliegen. - Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht frei, sondern an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. - Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV zu berücksichtigen, dass die Verweigerung der Zustimmung grundsätzlich eine erneute medizinisch psychologische Begutachtung des Betroffenen zur Folge haben wird. In ihre Entscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde daher einzustellen, dass eine medizinisch psychologische Untersuchung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.

VGH München v. 28.06.2018::
Ungeachtet der Blutalkoholkonzentration ist von Alkohomissbrauch auszugehen, wenn ein Fahrzeug wiederholt unter unzulässig hoher Alkoholkonzentration geführt worden ist. Als wiederhergestellt gilt die Fahreignung, wenn nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden muss. Davon ist zum einen auszugehen, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken oder – sofern aufgrund der Lerngeschichte erforderlich – Abstinenz eingehalten wird, zum andern, wenn die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Das kann festgestellt werden, wenn die Verhaltensänderung genügend lang erprobt ist und sich entsprechende Erfahrung gebildet hat (in der Regel nach einem Jahr, mindestens jedoch sechs Monaten), sich ein angemessenes Problembewusstsein entwickelt hat, die durch die Verhaltensveränderung erzielten Wirkungen positiv erlebt werden, der Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt worden ist, eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik erkannt und korrigiert ist und die äußeren Bedingungen (Lebensverhältnisse u.a.) nicht entgegenstehen.

OVG Weimar v. 15.01.2021::
  1.  Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 und 3 C 13.16).

  2.  Zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs können darin liegen, dass der Betroffene bei einer hohen Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen zeigt.

  3.  Bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille hängt das im konkreten Einzelfall zu fordernde Maß der Zusatztatsachen davon ab, wieweit die gemessene Blutalkoholkonzentration unter diesem Schwellenwert liegt. Umso näher die festgestellte Blutalkoholkonzentration an den Wert von 1,6 ‰ heranreicht, desto weniger kommt es auf - gegen eine Giftfestigkeit sprechende - Ausfallerscheinungen an.

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Wiedererlangung nach Drogenkonsum:


Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Abstinenznachweis allgemein

Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Haaranalyse - Abstinenznachweis

Schmerztherapie und Drogen als Medizin

OVG Saarlouis v. 08.11.2021:
Wiedererlangung der Fahreignung und Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation und vorherigem Konsum

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Wiedererlangung nach Substitution:


Drogen-Substitution (Methadon - Subutex - Buprenorphin)

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Prüfungsfreie Neuerteilung / Zwei-Jahres-Frist / Zeitablauf:


Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

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Sperrfristabkürzung durch das Strafgericht:


Die Sperrfristverkürzung durch das Strafgericht - nachträglicher Wegfall der Sperrfrist

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