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"(1) Teilweise wird in der Rechtsprechung in der Tat angenommen, die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelte im Grundsatz (unmittelbar) auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256). Der mit dem fließenden Verkehr – wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit – verbundenen erhöhten Unfallgefahr solle durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. Zum Teil wird daher vertreten, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn” aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256; OLG Oldenburg VRS 82 [1992], 419; OLG Frankfurt a. M. VRS 57 [1979], 207). Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende habe deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg-Fürth NZV 1991, 357).
(2) Nach der Ansicht unter anderem der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken findet § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss auf Parkplätzen indessen keine unmittelbare Anwendung, weil die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützen will (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 – 13 S 75/14, juris Rn. 13 m. w. Nachw. zur Kammerrechtsprechung; ebenso König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a m. w. Nachw.). Auf einem Parkplatz, dem – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist nach dieser Auffassung der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen; denn es müsse dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Stattdessen sei allerdings das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist nach dieser Auffassung die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 aaO)." |