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Die Angekl. rügt vor allem, bei dem missbräuchlich verwendeten Parkausweis für Behinderte handle es sich nicht um ein Ausweispapier i. S. v. § 281 StGB. Das trifft nicht zu. Ein solcher Ausweis liegt vor, wenn er von einer Behörde ausgestellt wurde, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen. Das sind insbesondere Pässe und Personalausweise, aber auch andere der Identitätsbestimmung dienende öffentliche Urkunden wie Dienstausweise, Führerscheine, Jagdscheine, Waffenscheine, Flüchtlingsausweise, ferner Studenten-, Schüler- und Werksausweise. Die missbräuchliche Ausnutzung von Privilegien soll verhindert werden. Hierfür ist erforderlich, dass der Ausweis auch der Identifizierung dient. Die Identifizierungsbestimmung des verwendeten Parkausweises ergibt sich auch daraus, dass er mit einem Lichtbild und der Unterschrift der Begünstigten versehen ist. In Anbetracht der Äußerungen der Betr. am Tatort besteht auch kein Zweifel daran, dass ein Verbotsirrtum nicht vorliegt.
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