Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Urteil vom 09.01.2007 - 10 S 396/06 - Beim Kraftfahrt-Bundesamt werden für die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine verbindlichen Punktekonten geführt

VGH Mannheim v. 09.01.2007: Beim Kraftfahrt-Bundesamt werden für die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine verbindlichen Punktekonten geführt




Der VGH Mannheim (Urteil vom 09.01.2007 - 10 S 396/06) hat entschieden:

  1.  Beim Kraftfahrt-Bundesamt werden für die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine verbindlichen Punktekonten geführt. Deshalb kann ein Fahrerlaubnisinhaber nicht im Wege der Leistungsklage verlangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt verbindliche Änderungen seines Punktestandes herbeiführt.

  2.  Im Bereich des § 4 StVG sind Feststellungsklagen eines Fahrerlaubnisinhabers auf verbindliche Feststellung seines Punktestandes wegen der Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG und des danach fehlenden Feststellungsinteresses regelmäßig ausgeschlossen.


Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Zum Sachverhalt:


Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Punkteabzugs infolge der Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar ( § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG ). Am 15.02.2003 beging der Kläger im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit (Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug). Die diesen Verkehrsverstoß ahndende Entscheidung vom 20.03.2003 wurde am 08.04.2003 rechtskräftig. Am 10.07.2003 hielt der Kläger erneut den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Die Entscheidung vom 26.08.2003 wurde am 12.09.2003 rechtskräftig. Am 17.03.2004 überschritt der Kläger die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h. Die Entscheidung vom 26.05.2004 wurde am 31.08.2004 rechtskräftig.

Vom 10. bis zum 31.07.2004 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG teil. Die hierüber am 31.07.2004 ausgestellte Teilnahmebescheinigung legte der Kläger dem Landratsamt am 03.08.2004 vor. Unter dem Datum des 21.10.2004 wies das Kraftfahrt-Bundesamt das Landratsamt darauf hin, dass die unverbindliche Bewertung der Verkehrsverstöße des Klägers nach der Anlage 13 zu § 40 FeV insgesamt 9 Punkte ergebe.

Am 08.12.2004 teilte das Landratsamt dem Kraftfahrt-Bundesamt die freiwillige Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar sowie das Datum der Teilnahmebescheinigung mit und vermerkte in der Rubrik „Punkterabatt“ „2 Punkte“. Ebenfalls unter dem Datum des 08.12.2004 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass sich infolge seiner Teilnahme an einem Aufbauseminar sein Punktekonto im Verkehrszentralregister um 2 Punkte von 9 auf 7 Punkte reduziert habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 08.12.2004 verwarnte das Landratsamt den Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Zur Begründung verwies das Landratsamt darauf, dass die vom Kläger begangenen Verkehrsverstöße vom 15.02. und vom 10.07.2003 sowie vom 17.03.2004 mit 9 Punkten (bisher) bewertet worden seien. In diesem Schreiben setzte das Landratsamt für die Verwarnung eine Gebühr von 17,90 EUR zuzüglich der Kosten für die Postzustellung in Höhe von 5,60 EUR sowie einen Betrag von 1,- EUR für die Eintragung im Verkehrszentralregister fest. Zur Erläuterung verwies das Landratsamt auf sein weiteres Schreiben vom 08.12.2004, nach dem von den 9 Punkten 2 Punkte abzuziehen seien.




Mit Schreiben vom 04.01.2005 erhob der Kläger gegen die Zahlungsverpflichtung aus dem Schreiben vom 08.12.2004 bezüglich der Verwarnung wegen wiederholter Verkehrsverstöße Widerspruch. Ferner forderte der Kläger das Landratsamt unter Fristsetzung bis zum 19.01.2005 auf, von seinem beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Punktekonto aufgrund der von ihm am 31.07.2004 erfolgreich abgeschlossenen Teilnahme an einem Aufbauseminar einen Punkteabzug in Höhe von insgesamt 4 Punkten herbeizuführen. Zur Begründung machte der Kläger geltend, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sein Punktekonto im Verkehrszentralregister lediglich 6 Punkte betragen habe. Die Entscheidung, mit der sein weiterer Verkehrsverstoß vom 17.03.2004 geahndet worden sei, sei erst am 31.08.2004 rechtskräftig geworden und deshalb bei der Berechnung des Rabatts nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht zu berücksichtigen. Dieser Aufforderung des Klägers kam das Landratsamt in der Folgezeit nicht nach.

Am 03.03.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen mit dem Antrag Klage erhoben, den Beklagten zu verurteilen, von seinem beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Punktekonto im Verkehrszentralregister aufgrund der von ihm mit Ausstellungsdatum vom 31.07.2004 vorgelegten Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar einen Punkteabzug in Höhe von 4 Punkten herbeizuführen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Ein Vorverfahren sei nicht erforderlich, weil es sich bei der begehrten Handlung nicht um einen Verwaltungsakt handele und das Klagebegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen sei. Allein die Gebührenfestsetzung sei ein Verwaltungsakt, dieser sei aber nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Die auf dem Verkehrsverstoß vom 17.03.2004 beruhenden 3 Punkte seien bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG über den Punkteabzug nicht zu berücksichtigen. Es dürften nur diejenigen zu Punkten führenden Verkehrsverstöße in die Betrachtung einbezogen werden, über die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Da der Bußgeldbescheid vom 26.05.2004 aufgrund des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs erst am 31.08.2004 rechtskräftig geworden sei, habe der Verkehrsverstoß vom 17.03.2004 nicht beachtet werden dürfen. Damit habe sein Punktestand am 31.07.2004 lediglich 6 Punkte betragen, so dass ein Abzug von 4 Punkten vorzunehmen sei. Dass nur rechtskräftige Entscheidungen berücksichtigt werden dürften, folge aus dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG.

Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen: Für die Berechnung des Rabatts nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG komme es nicht auf das Datum der Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung, sondern auf den Tag an, an dem dieser Verkehrsverstoß begangen worden sei. Das Punktsystem solle dem Fahrerlaubnisinhaber eine Hilfestellung zur Vermeidung von weiteren Verkehrsverstößen geben. Es solle ihm aber nicht ermöglichen, durch eine Kursteilnahme bei gleichzeitigem Hinauszögern der Rechtskraft einer den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung noch Punkte abzubauen, um weitere Maßnahmen nach § 4 StVG zu vermeiden. Danach habe das Punktekonto des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellungsdatums der Teilnahmebescheinigung 9 Punkte betragen, so dass lediglich ein Abzug von 2 Punkten zu gewähren sei.

Mit Urteil vom 26.07.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die allgemeine Leistungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Landratsamt habe dem Kraftfahrt-Bundesamt zutreffend mitgeteilt, dass infolge der Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar nur 2 Punkte von seinem Punktekonto abzuziehen seien. Aus § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG ergebe sich nicht, wie und von wem der Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers bezogen auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln sei. Dies ergebe sich schon aus § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG , wonach es auf das „Erreichen“ eines bestimmten Punktestandes ankomme. Für die Bestimmung des Punktestandes sei nicht auf die Rechtskraft einer den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung, sondern auf den Tag der Tat des Verkehrsverstoßes (Tattagprinzip) abzustellen. Da der Wortlaut von § 4 Abs. 4 StVG offen sei, seien auch Sinn und Zweck des Punktsystems nach § 4 StVG zu berücksichtigen. Danach sei das Tattagprinzip maßgeblich. Die in § 4 Abs. 3 StVG geregelten Maßnahmen hätten in Abhängigkeit von dem jeweiligen Punktestand eine Warnfunktion für den Fahrerlaubnisinhaber, wodurch eine Verhaltensänderung erreicht werden solle. Diese Warnfunktion wäre aber im Einzelfall ausgeschlossen, würde auf die Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung abgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde, die in Unkenntnis einer noch nicht rechtskräftigen und zu einem Punktestand von 18 führenden Entscheidung auf der Grundlage der bislang eingetragenen, rechtskräftigen Verkehrsverstöße eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG erlassen habe, müsste nach Kenntniserlangung von der Rechtskraft der weiteren Entscheidung ohne Weiteres zur Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG übergehen. In diesem Fall wäre aber der Fahrerlaubnisinhaber nicht im gesetzlichen Sinne vor dem entscheidenden, zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Verstoß gewarnt worden und hätte sein Verhalten nicht danach ausrichten können. Durch das Tattagprinzip werde auch verhindert, dass Rechtsbehelfe gegen Verkehrsverstöße ahndende Entscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt werden, die Rechtskraft erst nach der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkterabatt eintreten zu lassen. Wie sich an der Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG zeige, sei dem Gesetz das Tattagprinzip nicht fremd. Denn danach komme es darauf an, ob Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem 01.01.1990 „begangen worden“ seien. Für dieses Prinzip spreche auch, dass nach der bis zur gesetzlichen Regelung des Punktsystems durch § 4 StVG geltenden Rechtslage in Bezug auf die Berechnung der Frist, innerhalb der das Erreichen von 18 Punkten zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, ebenfalls auf den Tag der Begehung der Tat abgestellt worden sei. Ferner gelte das Tattagprinzip auch bei der Tilgung von Eintragungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 29 StVG. Die Tilgung erfolge nur dann, wenn innerhalb der festgesetzten Frist keine weiteren Verkehrsverstöße begangen worden seien. Die Änderung der Regelung zum 01.02.2005 sei gerade deshalb vorgenommen worden, um dem taktischen Einlegen von Rechtsbehelfen zur Beeinflussung des Datums der Rechtskraft entgegenzuwirken. Die Anknüpfung der Ablaufhemmung an die Rechtskraft oder an den Tag des ersten Urteils nach altem Recht habe sich als nicht ausreichend erwiesen. Der Auffassung, dass es auf die Eintragung der rechtskräftigen Entscheidung im Verkehrszentralregister ankomme, weil erst dann der Verstoß vom Kraftfahrt-Bundesamt verbindlich mit Punkten bewertet werde, so dass auch hinsichtlich des Punktestandes auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, sei nicht zu folgen. Diese Ansicht verkenne, dass die Registrierung rechtskräftiger Entscheidungen nicht zu einer rechtsverbindlichen Bewertung des Verstoßes nach dem Punktekatalog durch das Kraftfahrt-Bundesamt führe. Vielmehr sei der Punktestand nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt, sondern aus Anlass der jeweiligen Maßnahme selbstständig und eigenverantwortlich von der Fahrerlaubnisbehörde festzustellen. Die Anknüpfung an den Tattag und nicht an die Rechtskraft der Entscheidung verletze auch keine rechtsstaatlichen Grundsätze. Denn auch beim Tattagprinzip müsse Grundlage einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG eine rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein.




Am 25.10.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 26.09.2005 zugestellte Urteil gestellt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Kläger am 27.02.2006 zugestellt worden. Mit am 09.03.2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, von seinen beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Punktekonto im Verkehrszentralregister aufgrund der von ihm mit Ausstellungsdatums vom 31.07.2004 vorgelegten Teilnahmebescheinigung einen Punkteabzug in Höhe von insgesamt 4 Punkten herbeizuführen. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger in diesem Schriftsatz ausgeführt: Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde teile dem Kraftfahrt-Bundesamt die Teilnahme am Aufbauseminar und, wie sich aus § 4 Abs. 4 StVG i.V.m. § 45 FeV ergebe, auch die konkrete Höhe des damit verbundenen Rabatts mit. Hier habe das Landratsamt den Punkterabatt gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt am 08.12.2004 mit 2 Punkten angeben. Das Kraftfahrt-Bundesamt gebe bei seinen Auskünften nur die von den eintragenden Stellen jeweils mitgeteilten Punktebewertungen weiter. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung sei weder vom Wortlaut der Norm gedeckt noch stehe sie mit der geltenden Gesetzes- oder Verfassungslage in Einklang. Erst mit Rechtskraft einer den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung ergäben sich Punkte im Sinne von § 4 StVG und seien erreicht.“ Eine Rückwirkung auf den Tattag sei gesetzlich nicht normiert. Das Abstellen auf die Rechtskraft der Entscheidung laufe auch nicht dem vom Gesetzgeber mit dem Punktsystem verfolgten Ziel zuwider, sondern setze lediglich die Eingriffsschwelle nachprüfbar fest. Sein Verhalten in Bezug auf den am 17.03.2004 begangenen Verkehrsverstoß nutze lediglich die Möglichkeiten des Rabattsystems des § 4 StVG aus. Der Gesetzgeber habe gerade gewollt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber vor dem Erreichen der in § 4 Abs. 4 StVG für einen Punkteabzug festgelegten ersten oder zweiten Schwelle noch freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehme. Denn mit einer freiwilligen und frühzeitigen Teilnahme sei der allgemeinen Verkehrssicherheit mehr gedient als mit einer behördlich angeordneten Teilnahme. Auch könnte sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Abstellen auf den Tattag aufgrund des Punkteabzugs von nur 2 Punkten bei Überschreiten der ersten Schwelle durch die nicht unerheblichen Kosten eines Aufbauseminars veranlasst sehen, von einer Teilnahme abzusehen, und stattdessen darauf zu vertrauen, sein Verkehrsverhalten selbst umstellen zu können. Bei der vom Verwaltungsgericht angeführten Konstellation, dass die Fahrerlaubnisbehörde, die auf der Grundlage der bis dahin rechtskräftigen Entscheidungen eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erlassen habe, nach Kenntniserlangung von der nach der Anordnung eingetretenen Rechtskraft einer weiteren, zu einem Punktestand von 18 Punkten führende Entscheidung ohne Weiteres zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis übergehen müsse, sei die vom Gesetzgeber zur Vermeidung von Härten geschaffene Regelung des § 4 Abs. 5 StVG zu berücksichtigen. Die Neufassung des § 29 Abs. 6 StVG sei gerade kein Indiz für das Tattagprinzip. Denn auch nach der Neufassung trete eine Ablaufhemmung nur ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangenen werde und bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führe. Aus der hierbei vom Gesetzgeber vorgenommenen Trennung zwischen Tattag und Eintragung ergebe sich zweifelsfrei, dass die gesamte Systematik des Punktsystems unverändert vom Rechtskraftprinzip ausgehe, weil ansonsten keine Unterscheidung zwischen Tattag und Zeitpunkt der Eintragung gemacht werden müsste. Der Tattag erlange nur insoweit Bedeutung, als dieser neben der Rechtskraft einer eintragungspflichtigen Entscheidung, die vom Gesetzgeber mit der Eintragung gleichgesetzt werde, noch innerhalb der Überliegefrist und noch vor Ablauf der Tilgungsfrist liegen müsse. Ausschlaggebendes Kriterium für den Eintritt der Ablaufhemmung sei jedoch unverändert die Rechtskraft einer Entscheidung. Dass der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Eintragung mit dem Eintritt der Rechtskraft gleichgesetzt habe, und eine Eintragung deshalb unabhängig vom tatsächlichen Eingang beim Verkehrszentralregister immer und ausschließlich zum Rechtskraftdatum erfolge, ergebe sich auch aus § 29 Abs. 4 StVG. Hätte der Gesetzgeber auf den Tattag abstellen wollen, so hätte er dies ausdrücklich gesetzlich regeln müssen. Nach dem Rechtskraftprinzip betrage sein Punktestand zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31.07.2004, unverändert lediglich sechs Punkte, so dass er in den Genuss eines Punkterabatts von 4 Punkten komme.

Der Beklagte machte geltend: Der Gesetzgeber habe mit dem Punktsystem die Bereitschaft eines bereits auffälligen Verkehrsteilnehmers belohnen wollen, durch den Besuch einer Nachschulungsmaßnahme sein Verkehrsverhalten zu reflektieren, um sich dann zukünftig verkehrsgerecht zu verhalten. Dies setze beim Verkehrsteilnehmer aber voraus, dass er bereit sei, sein Verkehrsverhalten auch tatsächlich zu ändern. Denn nur bei einem Verkehrsteilnehmer, der zu einer Verhaltensänderung tatsächlich bereit sei, könne eine solche Schulungsmaßnahme zum Erfolg führen. Eine wirksame Verhaltensänderung sei aber bei solchen Verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten, die bei Abstellen auf das Rechtskraftprinzip eine Nachschulungsmaßnahme nur deshalb besuchten, um die Sanktionen des Gesetzgebers, die drei Stufen des Punktsystems, zu umgehen. Tatsächlich spreche auch die Änderung des § 29 Abs. 6 StVG zum 01.02.2005 für das Tattagprinzip. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung bewusst verhindern wollen, dass die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids so lange hinausgezögert werde, bis im Verkehrszentralregister Punkte gelöschten worden seien, um Maßnahme nach dem Punktsystem zu verhindern. Der Gesetzgeber habe übersehen, dass auch bei § 4 StVG eine Regelungslücke bestehe. Es sei auszuschließen, dass der Gesetzgeber zwar einerseits die missbräuchliche Einlegung von Rechtsmitteln bei der Löschung von Punkten nach § 29 StVG bewusst habe ausschließen wollen, diesen Missbrauch im Rahmen der Rabattregelung des § 4 StVG aber weiterhin bewusst in Kauf nehme.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Die Klage ist sowohl in Bezug auf den Hauptantrag (1) als auch im Hinblick auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag (2) unzulässig. 1) Die Leistungsklage des Klägers auf Verurteilung des Beklagten, von dem beim Kraftfahrt-Bundesamt für den Kläger geführten Punktestand im Hinblick auf die am 31.07.2004 ausgestellte und dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 03.08.2004 vorgelegte Bescheinigung über seine Teilnahme an einem Aufbauseminar durch Meldung dieser Teilnahme und des sich hieraus ergebenden Punktabzugs 4 Punkte abzuziehen, ist wegen der fehlenden Klagebefugnis des Klägers ( § 42 Abs. 2 VwGO analog; BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 , 271 = NJW 1996, 2048 ) unzulässig. Es ist offensichtlich und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten darauf zusteht, dass dieser im Hinblick auf die am 31.07.2004 ausgestellte und innerhalb der in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG geregelten Frist der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinne von § 4 Abs. 8 StVG „Veränderungen in Bezug auf den beim Kraftfahrt-Bundesamt (Verkehrszentralregister) geführten Punktestand des Klägers“ vornimmt (vgl. auch VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, Juris, Rn. 24).

Wie bereits in der Berufungsverhandlung ausführlich erörtert, kommt die vom Kläger angestrebte Verurteilung des Beklagten angesichts der derzeitigen Systematik des Punktsystems von vornherein nicht in Betracht. Die begehrte Verpflichtung des Beklagten setzt voraus, dass beim Kraftfahrt-Bundesamt für verkehrsauffällige Fahrerlaubnisinhaber in der Weise „Punktekonten“ geführt werden, dass deren „Höhe“ durch Mitteilungen der nach § 4 Abs. 4 StVG meldepflichtigen öffentlichen Stellen mit der Folge verbindlich bestimmt werden können und dass diese Punktestände für andere Behörden, die Auskunft vom Kraftfahrt-Bundesamt über diesen Fahrerlaubnisinhaber erhalten, bindend sind. Bereits die Grundannahme trifft nicht zu, weil beim Kraftfahrt-Bundesamt keine verbindlichen Punktekonten geführt werden. Der Inhalt der im Verkehrszentralregister zu speichernden Daten ergibt sich aus § 28 Abs. 3 StVG. Danach werden im Verkehrszentralregister Daten in Bezug auf bestimmte Ereignisse - rechtskräftige Verurteilungen, unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis oder Teilnahme an einem Aufbauseminar - eingetragen, nicht aber deren „Bewertung“ nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG. Wie unmittelbar § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG zu entnehmen ist, sind für das dort geregelte Punktsystem in erster Linie die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG von Bedeutung. Diese einzutragenden Entscheidungen enthalten keine verbindlichen Aussagen über die Bewertung der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Taten nach dem Punktsystem des § 4 StVG. Dies gilt sowohl für ein Strafurteil im Sinne von § 260 StPO (vgl. Karlsruher Kommentar, Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 260, Rn. 36 ff.) als auch für Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Denn diese obliegt ausschließlich der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG ). Wie sich aus § 66 Abs. 1 und 2 OWiG ergibt, gehört bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Punktbewertung nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt eines Bußgeldbescheids. Denn die Punktbewertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV ist keine Nebenfolge im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG. Die Mitteilung der Punktzahl erfolgt hier allein aus Zweckmäßigkeitsgründen im Interesse der umfassenden Information des Betroffenen, weil diese Frage für die Entscheidung über die Einlegung des Einspruchs gegen den Bescheid von besonderer Bedeutung ist (vgl. Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl., § 66, Rn. 27; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auf., § 66, Rn. 17a; Lemke, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 66, Rn. 18). Auch bei einem auf einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hin ergangenen Urteil ( § 71 OWiG ) oder einem Beschluss nach § 72 Abs. 3 OWiG gehört die Punktbewertung nicht zum Inhalt der Entscheidung (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 71, Rn. 41; § 72, Rn. 51 f.). Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt hinsichtlich der ihm gemeldeten rechtskräftigen Entscheidungen und sonstigen für den Punktestand relevanten Mitteilungen - intern - eine vorläufige und rechtlich nicht verbindliche Bewertung nach Maßgabe der Anlage 13 zu § 40 FeV vor und teilt das Ergebnis seiner Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde (zu weiteren Adressaten, vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 StVG ) mit, wenn einer der für Maßnahmen nach § 4 StVG relevanten Punktestände erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 B 49.06 - unter Hinweis auf sein zur früheren Rechtslage ergangenes Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 , 272 = NJW 1988, 87 , 88). Es entspricht gerade der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung des Punktsystems durch § 4 StVG , dass diese Einschätzung durch das Kraftfahrt-Bundesamt für die nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörden nicht maßgeblich ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 73 zu § 4 Abs. 6). Die fehlende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Eintragungen im Verkehrszentralregister ergibt sich auch daraus, dass in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde lediglich an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit, nicht aber an die Eintragungen im Verkehrszentralregister normiert ist. Entsprechend der vorstehend dargelegten Rechtslage weist das Kraftfahrt-Bundesamt in seinen Mitteilungen über den Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers - hier die Mitteilung an das Landratsamt vom 21.10.2004 - auch regelmäßig darauf hin, dass die eigene Bewertung der Verkehrsverstöße des Betroffenen nach der Anlage 13 zu § 40 FeV unverbindlich ist.


Im Straßenverkehrsgesetz ist - erst recht - nicht vorgesehen, dass die nach § 73 Abs. 2 FeV zum Zeitpunkt der Vorlage der Teilnahmebescheinigung örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörden gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt allgemeinverbindlich festlegt, welche Auswirkung die Teilnahme an einem Aufbauseminar hat. Auch hier gilt, dass die Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt dieses Ereignis lediglich entsprechend § 4 Abs. 4 StVG mitteilt, dieses im Verkehrszentralregister eingetragen wird, das Kraftfahrt-Bundesamt eine vorläufige Bewertung vornimmt und das Gesamtergebnis der Fahrerlaubnisbehörde unverbindlich mitteilt, sofern nach seiner Ansicht eine relevante Punkteschwelle im Sinne von § 4 StVG erreicht ist. Auch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes an den Betroffenen, auf die dieser nach § 30 Abs. 8 StVG einen Anspruch hat, ist wegen der Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zur Bestimmung des Punktestandes, lediglich eine vorläufige (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl., 2004, § 4 StVG, Rn. 22). Ferner spricht § 45 Abs. 1 FeV , der auf § 4 Abs. 4 StVG Bezug nimmt und diese Bestimmung hinsichtlich des Verfahrens ergänzt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 294), lediglich davon, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Kraftfahrt-Bundesamt über die freiwillige Teilnahme eines Fahrerlaubnisinhabers an einem Aufbauseminar unterrichtet. Auch hier fehlt ein Hinweis auf die Mitteilung des mit der Teilnahme nach § 4 Abs. 4 StVG verbundenen Punkteabzugs. Dass eine Fahrerlaubnisbehörde, wie hier das Landratsamt bei seiner Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 08.12.2004 („Punkterabatt: 2 Punkte“), bei der Mitteilung der Teilnahme eines Fahrerlaubnisinhabers an einem Aufbauseminar in der Praxis auch Angaben zur Höhe des damit verbundenen Punkteabzugs macht, ist rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn maßgeblich ist die Systematik des § 4 StVG , die die Führung von verbindlichen Punktekonten durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die verbindliche Festlegung der Höhe der Punktestände durch die nach § 28 Abs. 4 StVG zur Mitteilung verpflichteten öffentlichen Stellen ausschließt.

Danach kann die Leistungsklage von vornherein nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn selbst wenn der Rechtsansicht des Klägers hinsichtlich der für den Punktestand relevanten Entscheidungen (lediglich diejenigen Entscheidungen, die zu dem nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt rechtskräftig sind) zu folgen wäre, könnte der Kläger das mit der Klage angestrebte Ziel nicht erreichen. Der Beklagte kann nicht gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und den sonstigen Behörden verbindlich festlegen, dass die durch die Bescheinigung vom 31.07.2004 belegte Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nur zu einem Punkteabzug von 2, sondern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG zu einem solchen von 4 Punkten geführt hat. Dementsprechend besteht von vornherein auch kein Anspruch eines Fahrerlaubnisinhabers auf eine solche Mitteilung der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt.

In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Klägers bei der Erörterung der Zulässigkeit der Leistungsklage auch geltend gemacht, die Annahme einer verbindlichen Festlegung des mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG verbundenen Punktabzugs durch die entsprechende Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt sei geboten, um im Interesse des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an diese Bewertung für den Fall herbeizuführen, dass diese Behörde später eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG zu erlassen hat. Auch diese Überlegungen vermögen die Klagebefugnis nicht zu begründen. Denn § 4 StVG ist kein Anhaltspunkt für einen Anspruch des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zu entnehmen, dass sich die derzeit nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf etwaige zukünftige Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG in Bezug auf die mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar verbundenen Punktabzug durch eine an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtete Meldung vorab verbindlich festlegt. Diese Bewertung durch die dann örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde sieht das Gesetz erst für den Fall vor, dass der Betroffene aufgrund der im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Berücksichtigung der Abzugsregelungen des § 4 Abs. 4 und 5 StVG eine der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Punkteschwellen überschreitet.




Schließlich hat der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung auch vorgetragen, die Informationen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt in Bezug auf die Teilnahme des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers an einem Aufbauseminar dienten im Hinblick auf den Punktestand nur der unverbindlichen Mitteilung. Wird diese Ansicht zugrunde gelegt, so ist die Klage ungeachtet der Einzelheiten des Punktsystems des § 4 StVG von vornherein unzulässig. Denn für eine Klage auf Verurteilung einer Behörde zu einer - tatsächlichen - Handlung, die keine rechtlichen Folgen hat und damit nicht zu einer rechtlichen Besserstellung des Klägers führt, fehlt diesem, weil die Inanspruchnahme des Gerichts nutzlos ist, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ( BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 , 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).

2) Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass sich der Punktestand des Klägers zum 01.08.2004 auf 2 Punkte beläuft, ist ebenfalls unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Punktebewertung aufgrund ihres internen Charakters und ihrer bloßen Hilfsfunktion kein isoliertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet (vgl. VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.1975 - AN 9997-V/75, DAR 1976, 52 f; Lässig, JuS 1990, 459 , 461). Hierfür könnte sprechen, dass unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur die rechtlichen Beziehungen zu verstehen sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.Nachw.). Derzeit wirkt sich aber der unter Berücksichtigung der Teilnahme am Aufbauseminar zu ermittelnde Punktestand des Klägers - mit Ausnahme der im Verwarnungsschreiben vom 08.12.2004 enthaltenen Forderung nach Zahlung des Gesamtbetrages von 24,50 EUR - nicht in dem vorgenannten Sinne aus.



Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger derzeit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzusehendes Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein ( BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 , 271 m.w.Nachw.). Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 VwGO aber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger an, die an seinen Punktestand im Sinne von § 4 StVG anknüpfen und bei denen es damit auf den mit der Teilnahme am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzug tatsächlich ankommt. Der Sache nach geht es dem Kläger mit der Feststellungsklage um die Klärung einer Rechtsfrage für eine zukünftige Fallkonstellation. Für den damit verlangten vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz, gegebenenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 , Rn. 23 ff.). Danach ist dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung abzusprechen. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, eine etwaige - von einem weiteren Fehlverhalten seinerseits im Straßenverkehr - abhängige Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzuwarten und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme geltend zu machen, dass der Besuch des Aufbauseminars entgegen der Ansicht des Landratsamtes zu einem Abzug von 4 Punkten geführt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der zukünftigen Fallkonstellation, für die die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage von Bedeutung ist, ungewiss ist. Denn erhöhte sich der Punktestand des Klägers im Anschluss an die gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr, wäre die Inanspruchnahme der Gerichte sinnlos. In diesem Fall diente der Rechtsstreit lediglich dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 (Rn. 29). Das Entsprechende gilt für die Möglichkeit eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 Abs. 2 FeV. Denn verzöge der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, nachdem er - bei Bejahung des Feststellungsinteresses - ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Berechnung seines Punktestandes unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Vorfeld einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erwirkt hätte, in ein anderes Bundesland, so wäre dieses an das Feststellungsurteil nach § 121 VwGO nicht gebunden. Das gilt auch für einen Umzug des Fahrerlaubnisinhabers innerhalb eines Landes, soweit dann ein anderer als der am Gerichtsverfahren beteiligte Rechtsträger zuständig ist. Das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, im Vorfeld einer - weiteren - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtsverbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich weitere mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße „noch erlauben“ kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - erneut - zu reagieren hat, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Eine solche Klarstellung könnte den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber mit der Folge weiterer Zuwiderhandlungen in der Haltung bestätigen, dass Verkehrsvorschriften nicht grundsätzlich, sondern erst dann zu beachten sind, wenn durch einen erneuten Verkehrsverstoß eine - weitere - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen aber im Interesse des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt Geltung.

Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das Landratsamt dem Kläger im Verwarnungsschreiben vom 08.12.2004 die Zahlung eines Gesamtbetrages von 24,50 EUR aufgegeben hat und durch eine Entscheidung über die Feststellungsklage zugleich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zahlungsverpflichtung geklärt werden könnte. Denn bei dieser Zahlungsverpflichtung handelt es sich im Gegensatz zur Verwarnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Zur Klärung der Frage, ob dieser rechtmäßig ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die besonderen Regelungen unterliegende Anfechtungsklage (vgl. z.B. §§ 68 ff. oder § 74 Abs. 1 VwGO ) vor. Im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2005, mit dem das Landratsamt unter Berufung auf die Teilnahmebescheinigung vom 31.07.2004 aufgefordert worden ist, auf dem beim Kraftfahrt-Bundesamt für den Kläger geführten Punktekonto einen Punktabzug von 4 Punkten herbeizuführen, hat der Kläger zugleich Widerspruch gegen die „Gebührenfestsetzung aus dem Bescheid vom 08.12.2004“ erhoben. Wird über diesen ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so kann der Betroffene nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Die Existenz der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Bestimmungen schließt es aus, durch die Annahme des für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses die für die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung einschlägige Anfechtungsklage überflüssig zu machen. Im konkreten Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst die strikte prozessuale Trennung seines Widerspruchs gegen die „Gebührenfestsetzung“ von seinem weitergehenden Begehren auf „Veränderung seines beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Punktestandes“ gefordert hat. Denn im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger durch den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.03.2005 klargestellt, dass die „Gebührenfestsetzung“ im Schreiben vom 08.12.2004 nicht Gegenstand der Klage ist. Diese vom Kläger hervorgehobene prozessuale Trennung lässt es nicht zu, das berechtigte Interesse für die Klage auf Feststellung seines Punktestands aus der Zahlungsverpflichtung abzuleiten...."

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