1. |
Relative Fahruntüchtigkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.
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2. |
Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen sind umso geringer, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist.
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3. |
Bei einem hohen Wirkstoffwert kann ein einzelnes weiteres Beweisanzeichen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit genügen. In diesem Fall sind aber hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der festgestellten Ausfallerscheinung zu stellen. Auch muss die Ausfallerscheinung so gravierend sein, dass ein sicheres Fahren ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann.
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