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OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.05.2004 -1 Ss 26/04 - Zur relativen Fahruntauglichkeit nach Drogenkonsum - Beweisanzeichen und Wirkstoffwert

OLG Zweibrücken v. 10.05.2004: Zur relativen Fahruntauglichkeit nach Drogenkonsum - Beweisanzeichen und Wirkstoffwert




Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 10.05.2004 -1 Ss 26/04) hat entschieden:
  1.  Relative Fahruntüchtigkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.

  2.  Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen sind umso geringer, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist.

  3.  Bei einem hohen Wirkstoffwert kann ein einzelnes weiteres Beweisanzeichen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit genügen. In diesem Fall sind aber hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der festgestellten Ausfallerscheinung zu stellen. Auch muss die Ausfallerscheinung so gravierend sein, dass ein sicheres Fahren ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann.


Siehe auch
Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Zum Sachverhalt:


Das AG hatte den Angekl. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Das LG verwarf die dagegen gerichtete Berufung des Angekl. Seine Revision blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Annahme drogenbedingter Fahrunsicherheit des Angekl. beim Führen eines Kraftfahrzeugs in der Nacht des 3. 10. 2002 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat merkt dazu an:

Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen sind umso geringer, je höher -die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (BGHSt 44, 219 [225] = NJW 1999, 226 = NStZ 1999, - 407, vgl. auch-BVerfG, NJW 2002, 2378 [2379] ).




Aus den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ergibt sich hier zweifelsfrei, dass die anhand der Blutprobe ermittelten Werte für die pharmakologisch wirkenden Stoffe THC und Hydroxy-THC (13,3 ng/ml bzw. 7,6 ng/ml) hoch waren und der Angekl. daher erst kurz vor der Fahrt Haschisch konsumiert haben muss. Der Senat konkretisiert seine Rechtsprechung, wonach bei der relativen Fahruntüchtigkeit weitere Beweisanzeichen in Form von Ausfallerscheinungen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit hinzukommen müssen (StV 2003, 624 [625]; NStZ-RR 2004, 149 [150 f], Beschl. vom 27. 2. 2004 – 1 Ss 5/04 -), dahingehend, dass bei hohen Wirkstoffwerten ein einzelnes weiteres Anzeichen genügen kann. Es sind in diesem Fall hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der festgestellten Ausfallerscheinung zu stellen (Hentschel, JR 1999, 475 [476] ). Auch muss die Ausfallerscheinung so gravierend sein, dass ein sicheres Fahren ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann (Harbort, Indikatoren für rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit NZV 1996, 219 [221] ). Das LG stützt sich, sachverständig beraten, ohne Rechtsfehler auf die Beobachtungen des kontrollierenden Polizeibeamten, der hinsichtlich der Frage des Fahrens unter Drogeneinfluss besonders geschult ist. Das von dem Beamten geschilderte Verhalten der Pupillen des Angekl. beim An- - leuchten – sehr langsames Verengen und Öffnen "fast wieder auf die ursprüngliche Größe" (Reboundeffekt) – zeigt, dass der Angekl. an einer starken Sehbehinderung litt, die zu einer erhöhten Blendempfindlichkeit bei der Nachtfahrt führte und nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen typische Folge des Drogenkonsums war (vgl. auch BayObLG, DAR 2002, 134; Hentschel, JR 1999, 475 [478 f.] ). Dafür sprachen auch die Beobachtungen der blutentnehmenden Ärztin und das Fahrverhalten des Angekl. der offenbar ohne vernünftigen Grund - mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern fuhr.

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