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„Infolge des technischen Fortschritts hat sich inzwischen die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht. Spuren der Substanz lassen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Für Cannabis trifft daher die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zu. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach StVG § 24a Abs 2 ausreichen. Festgestellt werden muss eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen (vgl. Stellungnahmen von Berghaus, BA 2002, S. 321 <328 f.>, und Krüger, BA 2002, S. 336 (344 ff) in BVerfG, NJW 2002, 2378). [Zu den in der Rspr. zugrunde gelegten Grenzwerten vgl. BayObLG, NJW 2003, 1681; VG München, 26. 5. 2004, M 6a S 04.2632; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2003, 899 <900>; VGH Mannheim VRS 107, 234 <236>; OVG Koblenz, DAR 2004, 413).]. Prüfen die Fachgerichte - wie vorliegend - nicht, ob die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit für Rauschmittel der hier in Rede stehenden Art weiterhin zutrifft, sondern stellen sie bei Auslegung und Anwendung des StVG § 24a Abs 2 allein darauf ab, dass im Blut des Beschwerdeführers THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml festgestellt worden war, so ist die hierauf ergehende Entscheidung mit dem Grundrecht aus GG Art. 2 Abs. 1 nicht vereinbar."
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