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Landgericht Landau Urteil vom 03.08.1999 - 1 S 253/97 - Zur Nichtanwendung der Harmlosigkeitsgrenze bei einem geringfügigen Seitenaufprall

LG Landau v. 03.08.1999: Keine Anwendung der Harmlosigkeitsgrenze be einem Seitenaufprall mit geringer Geschwindigkeitsänderung


Hinsichtlich der Anwendung der sog. Harmlosigkeitsgrenze bei Seitenaufprall-Unfällen führt das Landgericht Landau (Urteil vom 03.08.1999 - 1 S 253/97) aus:


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei den von der Kl. geltend gemachten Beschwerden um subjektiv empfundene, auf der Schilderung der Verletzten beruhende Schmerzen handelt. Aufgrund der bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis im Krankenhaus erhobenen Befunde, insbesondere des objektivierbaren Muskelhartspanns, erachtet die Kammer aber den Nachweis, die Kl. habe infolge des Unfallereignisses die geltend gemachten Verletzungen erlitten, als geführt.

Dem steht nicht entgegen, worauf die Bekl. abstellen, dass die Kl. Dr. A. erst am 14.5.1993 und damit knapp zwei Wochen nach dem Unfall aufgesucht hat. Denn die Kl. war, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, bereits am Unfalltag in der Notaufnahme des Krankenhauses und in der Folgezeit bis zur Vorstellung bei Dr. A. bei ihrem Hausarzt in Behandlung. Den ihnen obliegenden Gegenbeweis haben die Bekl. nicht erbracht. Insbesondere ist die Argumentation der Bekl. widerlegt, Verletzungen im Halswirbelbereich (HWS-Syndrom) seien bei der vorliegenden geringfügigen Aufprallstärke ausgeschlossen (sog. Toleranzgrenze für HWS-Verletzungen).

Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. B. in seinem Gutachten vom 11.2.1998 in Verbindung mit seinem Ergänzungsgutachten vom 14.5. 1998 die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des von der Kl. geführten Pkws auf lediglich 4 bis 8 km/h eingegrenzt. Unter Berücksichtigung der anzusetzenden Stoßzeit hat er die auf die Insassen des Fahrzeuges der Kl. einwirkende Kollisionsbeschleunigung zwischen 0,6 g und maximal 2,1 g ermittelt. Die von den Bekl. hiergegen unter Bezugnahme auf ein Gutachten ohne Datum des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. erhobenen Einwendungen sind aber unbeachtlich. Der Sachverständige B. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.5.1998 dargelegt, das Gutachten des Sachverständigen C. halte einer Überprüfung nicht stand. Darin werde eine umfassende Kollisionsanalyse nach dem erweiterten Rhomboid-Schnittverfahren durchgeführt. Diese Berechnungen beruhen jedoch auf willkürlichen Vorgaben und seien durch keine objektiven Anknüpfungstatsachen gestützt. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen objektiven Grundlagen die in dem Gutachten vorgegebenen Auslaufgeschwindigkeiten des Fahrzeugs der Kl. und des Fahrzeugs des Bekl. beruhen sollen. Die Auslaufgeschwindigkeiten seien, wie er bereits dargelegt habe, durch keine näheren Anknüpfungspunkte eingrenzbar, da das Auslaufverfahren der Fahrzeuge sowie die hierbei abgebauten Geschwindigkeitswerte in Ermangelung dokumentierter objektiver Anknüpfungspunkte nicht bekannt seien.

Zudem gehe das Gutachten des Sachverständigen C. von unzutreffenden Parametern aus. Es berücksichtige nicht, dass das Fahrzeug der Kl. zum Unfallzeitpunkt mit zwei Personen besetzt gewesen sei, so dass nicht von 825 kg Gewicht, sondern von einem Fahrzeuggewicht von 900 kg auszugehen sei. Im Übrigen seien die zur Anwendung des Rhomboid-Schnittverfahrens erforderlichen Angaben zu den Drallwerten nicht angegeben. Die weitere Behauptung der Bekl., bei einer derart geringen anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderung sei ein HWS-Schleudertrauma aus technischer und biomedizinischer Sicht auszuschließen, weil die auf die Insassen des Fahrzeugs wirkende Beschleunigung von ca. 0,6 g den Grenzwert für ein HWS-Schleudertrauma von mehr als 3 g unterschreite, ist nicht erwiesen.

Der Sachverständige Prof. Dr. D., Chefarzt einer neurologischen Klinik, hat in seinem Gutachten vom 15.1.1999 dieser Behauptung aus mehren Gründen widersprochen. Er hat darauf verwiesen, die Anwendung der Grenzwerte setze einen typischen Schleudermechanismus mit Heckkollision voraus, bei dem die Insassen bei der Kollision sich in normaler Sitzposition, nicht nach links oder rechts verdreht, befunden haben. Vorliegend liege ein solcher ,,klassischer Schleudermechanismus" jedoch nicht vor. Vielmehr habe eine Seitenkollision zur Prellung und Verwindung der Halswirbelsäule geführt. Weiter hat er dargelegt, Verletzungen von Weichteilen, Sehnen, Bändern, Gelenkkapseln, Muskeln und Bandscheiben könnten auch durch rein reflektorische Muskelanspannungen zustande kommen. Hierbei könne ein mechanisch geringes Trauma Schreck- und Schutzreflexmechanismen mit Verletzungsfolgen auslösen.

Aus klinisch-neurochirurgischer Sicht könnten Grenzwerte, die in den kraftfahrtechnischen Gutachten erwähnt werden, nur für solche Schädigungsbilder akzeptiert werden, die pathomorphologisch eindeutig definiert seien. Dies treffe für das Schleudertrauma jedoch nicht zu. Abschließend ist er zu dem Ergebnis gelangt, auch eine anscheinend geringe mechanische Gewalteinwirkung mit einer äußeren Gewalteinwirkung von weniger als 3 g könne zu einer Verletzung des mobilen osteodiscoligamentären Halswirbelsäulen-Systems mit muskulären Zerrungen und reaktiv bedingter schmerzhafter Hypertonisierung der Nackenmuskulatur geführt haben.

Der Sachverständige hat zu den Einwendungen der Bekl. Stellung genommen und u. a. unter Berufung auf Crashversuche der Kfz-Sachverständigen F. und G. i.V. m. der Akademie für manuelle Medizin der Universität H. ausgeführt, bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung quer zur Fahrzeuglängsachse von 5 km/h könnten bereits Verletzungen der Wirbelsäule auftreten. Vorliegend ist zugunsten der Kl. aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 8 km/h auszugehen. Der Sachverständige hat weiter überzeugend dargelegt, neben der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung müssten weitere Parameter, wie Innenkontur der Fahrgastzelle, Beschaffenheit des Sitzes, Einstellung des Sitzes, Größe und Konstruktion der Pkw-Insassen, Sitzposition sowie Sitzposition auf einem Sitzplatz, Berücksichtigung finden. Während bei Heckkollisionen die Kopfstütze einen gewissen Schutz vor Halswirbelsäulenverletzungen gewährleiste, schwinge bei der Seitenkollision der Betr. in den freien Innenraum des Fahrzeuges. Dadurch bestehe die zusätzliche Gefahr von Zerrungen und Dehnungen des Halte- und Bewegungsapparates der Wirbelsäule neben dem Risiko von Kopf- und Schulteranprall.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamm, NJW-RR 1999, 821 (,,Harmlosigkeitsbereich" von bis zu 11 km/h kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung). Dem dort entschiedenen Fall lag ein heckseitiger Anstoß zugrunde. Vorliegend liegt jedoch ein derartiger klassischer Schleudermechanismus nicht vor. Vielmehr ist es durch eine Seitenkollision zu einer Prellung und Verwindung der Halswirbelsäule gekommen. Die aus biophysikalischen Untersuchungen gewonnenen Grenzwerte können jedoch nicht verallgemeinernd auf den hier zu entscheidenden Seitenaufprall übertragen werden. Dies hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.3.1999 - wie ausgeführt - nachvollziehbar dargelegt."



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