Das Verkehrslexikon

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Einordnung in die BAT-Tarifgruppen je nach erforderlicher Qualifikation

Tabelle: Einordnung in die BAT-Tarifgruppen je nach erforderlicher Qualifikation


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden




Die Eingruppierung der erforderlichen Ersatzkraft richtet sich nach der sozialen Einordnung des betroffenen Haushalts, seiner Größe und ggf. dem Alter der zu versorgenden Kinder:

einf. Haushalt d. unteren soz. Schicht ohne Kinder BAT VIII
einf. Haushalt d. unteren soz. Schicht mit Kindern über 14 Jahren BAT VIII
einf. Haushalt d. unteren soz. Schicht mit Kindern unter 14 Jahren BAT VII
einf. Haushalt d. unteren soz. Schicht mit mehr als 4 Kindern BAT VII
   
Durchschnittshaushalt d. mittl. soz. Schicht ohne Kinder BAT VIII
Durchschnittshaushalt d. mittl. soz. Schicht mit Kindern BAT VII
Durchschnittshaushalt d. mittl. soz. Schicht mit Kleinkindern BAT VI b
   
Gehobener Haushalt d. oberen soz. Schicht ohne Kinder BAT VII
Gehobener Haushalt d. oberen soz. Schicht mit Kindern BAT VI b


Um auf eine BAT-anteilige Monatsvergütung zu kommen, muss der sich aus den einzelnen BAT-Gruppen ergebende Stundensatz mit der Wochenzahl der ersatzpflichtigen Stunden und dieser Betrag wiederum mit dem Faktor 4,348 multipliziert werden (vgl. § 34 I BAT). Die Stundenvergütung ist ein Betrag, der dem auf eine Stunde entfallenden Teil der Grundvergütung zuzüglich Ortszuschlag im Durchschnitt aller Angestellten der betreffenden Vergütungsgruppe entspricht.

Dieses Berechnungsverfahren ist vom BGH ausdrücklich anerkannt worden (NJW 1983, 1425). Allerdings nimmt der BGH in der Regel von der so errechneten Brutto-Vergütung einen Abschlag von 30 % vor, um auf die Netto-Vergütung zu kommen, auf die nach der Rechtsprechung des BGH lediglich ein Anspruch im Falle des Schadensersatzes besteht.