Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Nur die tatsächlich geleistete Mithilfe von Haushaltsangehörigen ist auf den Haushaltsführungsschaden anrechenbar

Nur die tatsächlich geleistete Mithilfe von Haushaltsangehörigen ist auf den Haushaltsführungsschaden anrechenbar


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden


Bei der Berechnung des erforderlichen Arbeitszeit ist eine Mithilfe evtl. vorhandener Kinder oder des Ehepartners nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vor dem Schadensereignis auch tatsächlich geleistet wurde (auf die Zumutbarkeit einer solchen Mithilfe nach dem Schadensereignis kommt es also nicht an), vgl. Eckelmann / Nehls, Schadensersatz bei Verletzung und Tötung, S. 66). So braucht z.B. auch ein berufstätiger Ehemann, wenn er in Rente oder Pension geht, nicht von da an etwa die Hälfte der Hausarbeit zu übernehmen, wenn er dies davor auch nicht getan hatte; eine solche Mithilfe darf auch nicht vermutet werden (OLG Stuttgart VersR 1977, 1038; BGH DAR 1997, 66).