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Rechtsprechungsübersicht zur Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten

Brigitte Wartner DAR 1999, 473 ff.: Rechtsprechungsübersicht zur Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten


Siehe auch Lasermessverfahren




Rechtsprechungsübersicht zur Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten

Von Brigitte Wartner, München

1. Allgemeines zu Laser-Geschwindigkeitsmesssystemen

Am 2.11.1992 wurde erstmals in der BRD eine ,,Laserpistole" von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für die polizeiliche Verkehrsüberwachung unter der Nummer 1.63-3242.11 / LGMG zugelassen. Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte sind im Ausland schon längere Zeit im Einsatz, so u.a. in Österreich und in der Schweiz. Bundesweit sind seit ca. 1994 drei vom Prinzip her ähnlich arbeitende Hand-Laser-Messgeräte zur polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung im Einsatz.

Es handelt sich hierbei um die Geräte

- Riegl LR 90-235/P (der Firma Dr. Riegl aus Österreich)
- LTI 20.20 TS/KM (der Firma Per-Electronic, importiert aus Amerika)
- LAVEG (der Firma Jenoptik aus Deutschland)


Alle drei Geräte arbeiten (noch) ohne fotografische Dokumentation, für die Geräte LTI 20.20 TS/KM und LAVEG besteht aus technischer Sicht die Möglichkeit, ein entsprechendes Zusatzgerät anzuschließen. Das Gerät LAVEG ist in der Schweiz bereits so ausgerüstet im Einsatz. In Deutschland wird eine derartige Handhabung bisher abgelehnt.

I. Das Prinzip der Lasermessung

Das Gerät bestimmt die Geschwindigkeit des Fahrzeuges durch das Messen der Übertragungszeit kurzer Infrarotlichtimpulse. Bei einem Messvorgang werden innerhalb einer definierten Zeit (ca. 0,3 Sekunden bis 1 Sekunde) eine Vielzahl von Laserimpulsen ausgesandt und nach Reflektion am zu messenden Fahrzeug wieder empfangen. Dabei werden unabhängige Werte einem Impulsspeicher zugeführt und verglichen; die Abweichung der Messwerte untereinander sowie von Regressionsgeraden werden als Kriterium für die Entscheidung herangezogen, ob eine Messung als gültig oder als ungültig gewertet wird. Die eigentliche Geschwindigkeitsberechnung, die die Laser-Handmessgeräte vornehmen, besteht nicht aus der Anwendung der Formel ,,Strecke geteilt durch Zeit", vielmehr wird aus der Änderung der Laufzeit der aufeinanderfolgenden Impulse, die sich in Lichtgeschwindigkeit bewegen, der Betrag und die Richtung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt. Die Entfernung des Zieles wird so nicht benötigt.

Aus den Gebrauchsanweisungen der Hersteller und den Zulassungsurkunden der PTB wurden folgende Eckdaten entnommen:

Riegl LR 90-235/P
Zugelassener Geschwindigkeitsmessbereich: 0 km/h bis 250 km/h
Zugelassener Entfernungsbereich: 30 m bis 500 m
Umgebungstemperatur (Betrieb): - 10 bis + 50 Grad Celsius
Betriebsspannung: 10,5 17 Volt DC
Messzeit (Geschwindigkeitsmessung): typ. 0,5 s (max. 1,0 s)
Augensicherheitsklasse: Laserklasse 1
Messstrahldurchmesser je 100 m Entfernung ca. 0,3 m
Sichtoptik: keine Vergrößerung, roter Leuchtpunkt, einstellbare Helligkeit
Verkehrsfehlergrenzen +- 3 km/h bis 100 km/h
+- 3% über 100 km/h
LTI 20.20. TSIKM
Zugelassener Geschwindigkeitsmessbereich: 0 km/h bis 250 km/h
Zugelassener Entfernungsbereich: 20 m bis 400 m
Umgebungstemperatur (Betrieb): 10 bis + 50 Grad Celsius
Betriebsspannung: 12 V
Messzeit (Geschwindigkeitsmessung): 0,3 s
Augensicherheitsklasse: Laserklasse 1
Messstrahldurchmesser: keine Angaben
Sichtoptik: roter Leuchtpunkt
Verkehrsfehlergrenzen: +- 3 km/h bis 100 km/h
+- 3 % über 100 km/h
LAVEG
Zugelassener Geschwindigkeitsmessbereich: 0 bis 250 km/h
Zugelassener Entfernungsbereich: 30 m bis 350 m
Umgebungstemperatur: - 10 bis + 50 Grad Celsius
Betriebsspannung: 12 V
Messzeit (Geschwindigkeitsmessung): 0,36 s bis 1 s
Augensicherheitsklasse: Laserklasse 1
Messstrahldurchmesser: 35 cm bei 100 m Entfernung
65 cm bei 200 m Entfernung
95 cm bei 300 m Entfernung
Sichtoptik: Sehfeld mit Ringmarke und Visierkreuz, Zieloptik mit 7-facher Vergrößerung, Dioptrienverstellbereich +- 4 dpt
Verkehrsfehlergrenzen: +- 3 km/h bis 100 km/h
+- 3 % über 100 km/h


In verschiedenen Veröffentlichungen wurde der Aufbau der Technik, die Handhabung der verschiedenen Geräte und die praktischen Erfahrungen über den Einsatz der ,,Laserpistolen" dargestellt.

Anfang 1995 führten Untersuchungen durch Sachverständige zu kontroversen Diskussionen über die Zuverlässigkeit der Geräte.

So untersuchte das Sachverständigenbüro Dr. Großer und Fürbeth, Erlangen, die drei im Einsatz befindlichen Laser-Messgeräte hinsichtlich ihrer Visiergenauigkeit. Die Sachverständigen stellten fest, dass nur das LAVEG-Gerät der Fa. Jenoptik die Herstellerangaben erfüllte. Bei den beiden Lasergeräten vom Typ LTI 20.20 TS/KM und LR 90-235/P war nach Angaben der Gutachter sowohl die vom Laser bestrahlte Fläche unregelmäßig und zu groß als auch nicht deckungsgleich mit der anvisierten Zielfläche. Folgen davon können aufgrund nicht vorhandener Fotodokumentation falsche Zuordnungen der Messwerte sein. Damit entfällt der eigentliche Vorteil des Lasergerätes im Vergleich zum Radargerät, das punktgenaue Herausmessen aus einer Kolonne.

In einer Untersuchung des Sachverständigenbüros Dr. Löhle, Freiburg ergaben sich für den Gutachter drei Problempunkte hinsichtlich des Riegl-Lasergerätes LR 90-235/P. Zum einen das Problem der Zielungenauigkeit, wie auch bereits seitens des SV-Büros Dr. Großer dargestellt7, wobei der Gutachter klarstellte, dass von ca. 40 bis 50 untersuchten Geräten lediglich drei geringe Ungenauigkeiten aufwiesen und ein Gerät eine unzulässige Abweichung aufzeigte, wobei dieses Gerät äußerlich eine Einschlagmarke zeigt. Des weiteren zeigte der Sachverständige auf, dass es zu Meßfehlern durch unbewusstes oder bewusstes horizontales Schwenken des Gerätes an der Fahrzeuglängsseite kommen kann. Des weiteren untersuchte er die Stufenprofil-Geschwindigkeitsfehlmessung unter Angabe der verschiedenen Umstände, unter denen es nach seiner Ansicht zu Messfehlern kommen kann.

Es erfolgte eine Nachbesserung der Geräte LTI 20.20. und Riegl LR 90-235/P hinsichtlich ihrer Auswertungssoftware. Die neuere Software enthält strengere Kontrollschaltungen. Der Kompromiss zwischen Messeffizienz und Messsicherheit wurde deutlich in Richtung Messsicherheit verschoben.

So untersuchte das SV-Büro Dr. Großer und Fürbeth im Jahre 1996 emeut8 die Qualität der Messwertanzeige bei Laser-Handmessgeräten. Hierbei prüften die Sachverständigen die Anzeigengenauigkeit der drei aktuellen ,,Laserpistolen" in kritischen Messsituationen. Statisch konnten Außertoleranzmessungen durch Stufensprünge erzwungen werden. Im praktischen Messbetrieb können nach Ansicht der Gutachter davon aber nur Sonderbauformen, nicht der Serien-Pkw in ankommender Richtung, betroffen sein. Versehentliche Schwenks entlang der Fahrbahnoberfläche können zu erheblichen Falschmessungen führen. Gegen diese Einflüsse ist das bereits nachgerüstete Riegl-Gerät LR 90-235/P kaum mehr anfällig. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf eine möglichst noch einfachere aber dennoch beweissichere Geschwindigkeitsmessung die Einführung eines Beweisfotos empfehlenswert ist. Damit kann das Auftreffen des Laserlichtes auf die Position des Fahrzeuges dargelegt werden und die Messsituation bleibt reproduzierbar. Ferner ist nach Ansicht der Sachverständigen damit auch eine bessere Akzeptanz beim Verkehrsteilnehmer zu erwarten.

Aufgrund der Änderungen der Software wurde im Jahre 1997 durch den Sachverständigen Thumm eine umfangreiche Testreihe mit dem Laser-Geschwindigkeits-Messgerät Riegl LR 90-235/P durchgeführt9. In dieser empirischen Studie stellt der Sachverständige fest, dass aufgrund des grundsätzlichen Messprinzips und der Annulationslogarithmen die Geräte als dem Grunde nach messsicher angesehen werden können. Es trat jedoch eine Fehlmessung auf, die nicht erklärt werden konnte. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus strafrechtlicher Sicht beweistechnisch Messfehler nicht gänzlich ausschließen lassen.

Die Sachverständigen Diederichsen und Schrupp10 schildern in dieser Untersuchung neben den technischen Daten der Laserpistole LTI 20.20 TS/KM die Ergebnisse ihrer Untersuchung zur Trennschärfe des Gerätes. Sie kommen nach verschiedenen Versuchsreihen zu dem Ergebnis, dass bei keinem der Versuche Fehlmessungen aufgetreten sind und bei vorschriftsmäßiger Bedienung die Messwerte richtig sind.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass für alle Beteiligten - sei es der betroffene Kraftfahrer, die Polizei als Ausführende der Messung, den Sachverständigen, der eine technische Beurteilung über die einzelne Messung abgeben muss wie auch das Gericht und den Strafverteidiger - Probleme der nachträglichen Überprüfung bestehen, da keinerlei technische oder photografische Dokumentation des einzelnen Messvorgangs vorliegt. Zur Rekonstruktion steht nur die manuelle Protokollierung durch den Polizeibeamten zur Verfügung. Dies schränkt die Überprüfbarkeit eines konkreten Einzelfalls durch den Sachverständigen ein (so z.B. Ingenieurbüro Rädel GmbH in SP 1996, 296).

Die ARGE Verkehrsrecht im DAV fordert daher die Einführung einer Foto- oder Videodokumentation auch bei den Laser-Geschwindigkeits-Messgeräten11 und weist daraufhin, dass dies technisch auch möglich ist, wie es das Beispiel in der Schweiz zeigt.


II. Rechtsprechung

BGH

In seiner Entscheidung vom 30.10.1997, Az 4 StR 24/97 stellte der BGH fest, welche Anforderungen an die Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsmessungen mit Lasergeräten zu stellen sind und ordnete diese Geräte den ,,standardisierten Messverfahren" unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 19.8. 1993, Az 4 StR 627192 zu. Es stellt somit keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils des Tatrichters dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.

Oberlandesgerichte

Das OLG Köln hatte mit Beschluss vorn 19.11.1996, Az Ss 343/96 - Z 218 Z dem BGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Tatrichter neben der Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwertes noch weitere Umstände (etwa die Größe der anvisierten Fläche) anzugeben hat, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen. Das OLG Köln wollte in dem Sinne entscheiden, dass die Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwertes ausreicht, sah sich aber durch das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 5.7.1995, Az 2 Ws B 400/95 OWiG gehindert. Das OLG Frankfurt am Main hatte festgestellt, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät LTI 20.20 TS/KM - notfalls nach Anhörung eines technischen Sachverständigen - festgestellt werden muss, dass eine Fehlmessung wegen Vorhandenseins anderer Fahrzeuge oder Beeinflussung der bestrahlten Fläche von anderen Gegenständen ausgeschlossen ist. Wurde das Kfz-Kennzeichen in der Mitte anvisiert, so ist die Größe der bestrahlten Fläche festzustellen.

Das OLG Hamm entschied am 17.02.1998, Az 2 Ss OWi 103/98 über den Umfang der Urteilsgründe bei besonderen Einwendungen gegen eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Messgerät. Im zugrunde liegenden Fall wendete der Betroffene gegen die Ordnungsgemäßheit einer Messung mit dem Laser-Messgerät der Firma Riegl ein, dass die Messung aus dem geschlossenen Polizeifahrzeug durch die Windschutzscheibe erfolgte und somit nicht ordnungsgemäß sei. In einem derartigen Fall muss sich das Amtsgericht mit dieser Einwendung auseinandersetzen. Es handelt sich zwar um ein standardisiertes Messverfahren, so dass grundsätzlich nähere Ausführungen zu nicht konkret belegten Fehlerquellen entbehrlich sind. Sind jedoch, wie hier, Besonderheiten gegeben, die eine Fehlmessung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen, muss sich das AG mit diesen befassen.

In seiner Entscheidung vom 2.10.1997 stellte das OLG Celle, Az 22 Ss 234/97 fest, dass die tatrichterlichen Feststellungen bei Geschwindigkeitsmessungen mit ,,Laser-Pistolen" darlegen müssen, wie die Identifizierung des Fahrzeuges sichergestellt wurde und dass Ausführungen über die Messentfernung gemacht werden müssen. Da bei der Lasergeschwindigkeitsmessung kein Foto existiert, muss nachgewiesen werden, dass die Fahrzeugidentifizierung so durchgeführt wurde, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Des weiteren sind amtliche Geschwindigkeitsmessungen nur im Entfernungsbereich von 30 bis 500 m zulässig, so dass auch hierzu tatrichterliche Feststellungen notwendig sind.

Am 5.6.1997 urteilte das OLG Stuttgart, Az 3 Ss 69/97, dass auch die Geschwindigkeitsermittlung bei Motorradfahrern durch Messung mit dem Lasergerät der Firma Riegl mit neuer Software ein allgemein anerkanntes und häufig angewandtes Untersuchungsverfahren darstellt.

Das OLG Hamm stellte am 12.11. 1996, AZ 1 Ss OWi 1037/96 fest, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit mit den zur Zeit gebräuchlichen Lasermessgeräten ein standardisiertes Verfahren im Sinne der Entscheidung des BGH vom 19.08.1993, Az 4 StR 627/9220 darstellt. Bei Einhaltung der Bedienungsanleitung gilt dies unabhängig von der Beschaffenheit des anvisierten Kennzeichens, den Witterungsbedingungen, der Tageszeit und der Verkehrsdichte. Derartige Umstände können aber Bedeutung für die richtige Zuordnung des Fahrzeuges erlangen. Insoweit ist das Fahrzeug nicht als standardisiert anzusehen. Bei hoher Verkehrsdichte und ungünstigen Lichtverhältnissen bedarf es deshalb einer nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum dennoch keine vernünftigen Zweifel an der richtigen Zuordnung des Fahrzeugs bestehen.

Zur Geschwindigkeitsmessung mit einer Laserpistole führte das BayObLG am 29.8.1996, Az 2 Ob OWi 645/96 aus, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einer Laserpistole, die mit dem Leuchtpunktvisier versehen ist, grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefert, wenn die Gebrauchsanweisung des Gerätes und die allgemeinen Einsatzgrundsätze beachtet werden. Dunkelheit, Witterungsverhältnisse sowie eine große Entfernung und die Tatsache der fehlenden fotografischen Dokumentation können zwar Zuordnungsprobleme aufwerfen. Die generelle Geeignetheit des Messverfahrens wird indes nicht in Frage gestellt.

Ebenfalls das OLG Hamm urteilte am 25.4.1996, Az 3 Ss OWi 194/96, dass die Verwertung von Geschwindigkeitsmessungen, die mit dem LAVEG-Lasermessgerät durchgeführt wurden, auch dann zulässig ist, wenn eine fotografische Dokumentation des Messvorgangs nicht vorliegt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Geschwindigkeitsmessung bei Tageslicht und im nicht dichten Verkehrsbereich erfolgte, damit eine eindeutige Zuordnung des Messwertes zu dem anvisierten Fahrzeug gewährleistet werden kann. Durch Vorhalt des Anzeigentextes, des Bußgeldbescheides oder des gefertigten Messprotokolls gegenüber dem Polizeibeamten, der die Geschwindigkeitsmessung durchführte, können Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Messung rechtsfehlerfrei in das Verfahren eingeführt werden.

Das OLG Naumburg setzte sich in seiner Entscheidung vom 22.4.1996, Az 1 Ss B 111/96 ebenfalls mit den Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen auseinander. Es führte hierzu aus: Ist der Betroffene nicht geständig, darf sich der Tatrichter wegen der Besonderheiten der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasersystem LAVEG auch dann nicht damit begnügen in den Urteilsgründen lediglich das Messverfahren und die Höhe des abgezogenen Toleranzwertes mitzuteilen, wenn keine konkreten Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Messung vorgetragen werden. Vielmehr muss er darlegen, dass die Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu dem vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeug gesichert ist und die Zuverlässigkeit der Messung nicht dadurch beeinträchtigt wurde, dass der Laserstrahl nicht - wie geboten - auf eine senkrecht zum Laserstrahl stehende Fahrzeugfläche gerichtet war.

Ebenso urteilte das OLG Naumburg am 16.4. 1996, Az 1 Ss B 61/96 hinsichtlich der Ausführungen zu einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasersystem LTI 20.20 TS/KM.

Das OLG Oldenburg stellte am 5. 3. 1996, Az Ss 497/95 fest, dass gegen den Einsatz von Handlaser-Geschwindigkeitsmessgeräten auch bei Dämmerung und Dunkelheit keine Bedenken bestehen, wenn die Gebrauchsanweisung und die allgemeinen Einsatzgrundsätze beachtet werden. Bei Handlaser-Geschwindigkeitsmessgeräten mit Leuchtpunktvisier bereitet es keine Schwierigkeiten, das anvisierte Fahrzeug dem Messwert zuzuordnen. Bei Dunkelheit ist der Bereich des Kennzeichens zwischen den Scheinwerfern an der Vorderfront bzw. zwischen den Rückleuchten am Heck des Fahrzeugs mittig anzuvisieren. Messungen zwischen 20 und 400 Meter sind ohne weiteres möglich. Beim Messen von Fahrzeugen bis zu einer Entfernung von ca. 300 Metern sind in der Regel keine Zuordnungsprobleme zu erwarten.

In seiner Entscheidung vom 19.1.1996, Az Ss B 73/95 stellte das OLG Saarbrücken fest, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laser-Messgerät LAVEG um ein standardisiertes Verfahren handelt, das nach einem genormten Muster durchgeführt wird. Es ist daher zu erwarten, dass bei gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erzielt werden . Die Fehlerhaftigkeit einer Messung ergibt sich nicht zwangsläufig, wenn festgestellt werden sollte, dass bei einer Messung nicht das Nummernschild eines Kfz, sondern ein anderes Teil des Fahrzeugs anvisiert wurde. Ein Messfehler kann nur dann eintreten, wenn sich parallel zur Fahrtrichtung bewegende Teile eines Pkw angepeilt werden.

Das OLG Düsseldorf setzte sich in seiner Entscheidung vom 14.12.1995, Az 5 Ss OWi 424/95 - OWi 191/95 I ebenfalls mit der Frage der Beweiswürdigung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät LAVEG auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass allein die in den Urteilsgründen enthaltenen Erwägungen, dass das zur Messung eingesetzte Lasergerät LAVEG gültig geeicht ist und damit von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden muss, nicht belegen, dass der Tatrichter aufgrund einwandfreier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, der Betroffene, der dies in Abrede stellt, habe die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen.

Bereits am 27.11.1995 stellte das OLG Hamm, Az 2 Ss OWi 1009/95 fest, dass das Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-Messgerät LAVEG grundsätzlich für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen geeignet ist. Beim Einsatz dieses Gerätes handelt es sich mittlerweile um ein standardisiertes Messverfahren. Im zugrunde liegenden Fall führte das Gericht weiter aus, dass eine Verwechslung des Fahrzeuges des Betroffenen mit einem anderen Fahrzeug dadurch ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug von der Messung an bis zur Anhaltestelle ständig optisch fixiert gewesen ist. Der Senat des OLG Hamm hafte am 27.11.1995, Az 2 Ss OWi 1220/95 in einem weiteren Verfahren seine Rechtsprechung bestätigt, dass eine Geschwindigkeitsmessung mit dem sogenannten LAVEG-Gerät grundsätzlich geeignet ist, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festzustellen. Der Tatrichter ist daher, wenn es an konkreten, messtechnisch bedingten Anhaltspunkten für die Fehlmessung fehlt, nicht dazu verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur generellen Zuverlässigkeit des verwendeten Messgerätes einzuholen.

Von der grundsätzlichen Eignung der Laserpistole (hier: Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM) ging auch das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 5.7.1995, Az 2 WS B 400/95 aus. Nach Ansicht des Gerichts muss - notfalls nach Anhörung eines technischen Sachverständigen -festgestellt werden, dass eine Fehlmessung wegen Vorhandenseins anderer Fahrzeuge oder Beeinflussung der bestrahlten Fläche von anderen Gegenständen ausgeschlossen ist. Wurde das Kfz-Kennzeichen in der Mitte anvisiert, so ist die Größe der bestrahlten Fläche festzustellen, um sicherzustellen, dass die Fläche nicht von anderen Gegenständen beeinflusst wurde. Liegen keine Zeugenangaben zur Verkehrsdichte vor, ist zu erörtern, ob und mit welchem Abstand vor oder hinter dem Fahrzeug des Betroffenen weitere Kfz vorhanden waren.

In dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 4.07.1995, Az 2 WS B 397/95 OWiG zur Frage der Sachverständigen-Anhörung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät LTI 20.20 TS/KM darauf zu achten ist, dass eine eindeutige Zuordnung des Messwertes zu dem anvisierten Fahrzeug gewährleistet ist. Allerdings muss die Messung bei Tageslicht und nur in verkehrsarmen Bereichen, möglichst nicht auf Autobahnen durchgeführt werden.

Das OLG Hamburg entschied am 16.5.1995, Az 1 Ss 6/95 OWi, dass die Laserpistole aus physikalisch-technischer Sicht bei sachgerechter Handhabung zuverlässige Ergebnisse liefert. Bei einem räumlich extrem großen Messbereich ergeben sich aber deutlich erhöhte Anforderungen an die Handhabung des Messgerätes und an die Gewissenhaftigkeit bei der Feststellung der Messung. Das Gericht hat sich dabei nachvollziehbar zu vergewissern, ob ein geeigneter Messpunkt mit Erfolg anvisiert wurde und wie dies auch bei äußeren Widrigkeiten, so etwa bei Dunkelheit, ausreichend feststellbar war.

In einer Entscheidung vom 27.1.1995 stellte das OLG Hamm, Az 2 Ss OWi 1111/94 fest, dass bei gerichtlichen Feststellungen über Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät LAVEG aufgrund zulässiger Beweismittel die Überzeugung des Tatrichters bestehen muss, dass jedes Messergebnis einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen ist. Zwar ist eine fotografische Dokumentation des Messvorgangs nicht erforderlich. Doch müssen andere Beweismittel, wie z.B. Zeugenaussagen, eine Zuordnung des betroffenen Fahrzeugs zum Messergebnis ermöglichen. Für den Nachweis der Teilnahme des Bedienungspersonals an einer Schulung ist es nicht erforderlich, dass der Tatrichter sich vom Vorhandensein des schriftlichen Schulungsnachweises mittels Augenschein überzeugt. Insoweit reicht die zeugenschaftliche Bekundung des Bedienungspersonals, dass und wie es geschult worden ist, aus.

Das OLG Oldenburg kam am 8.9. 1994, Az Ss3SS/94 zu dem Ergebnis, dass nur bei konkreter Veranlassung eine - nicht schon durch den Toleranzabzug berücksichtigte - Fehlerquelle zu berücksichtigen ist, wenn das Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM entsprechend den Anweisungen des Herstellers und der Dienstanweisung bedient, sowie die Messung bei Tageslicht und in einem nicht dichten Verkehrsbereich durchgeführt wurde.

Amtsgerichte

Das AG Celle entschied am 23.2.1998, Az 22 OWi 241, dass die bei dem Handlaser-Geschwindigkeitsmessgerät Riegl LR 90-235/P vor Messbeginn erforderlichen vier Tests (1. Selbsttest, 2. Displaytest, 3. Test der Visiereinrichtung, 4. Nulltest) unmittelbar vor Messbeginn am Einsatzort vorzunehmen sind. Die in dem Zulassungsschein geforderte Durchführung des Tests vor Beginn der Messungen und nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes hat den Zweck, Gerätebeschädigungen und Dejustierungen der Zieleinrichtung, die sich z.B. beim Transport oder beim Aufstellen der Geräte ergeben können, zu erkennen. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, gilt das Gerät als fehlerhaft, so dass eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit nicht erfolgte.

Am 4. 11.1997 kam das AG Stockach , AZ OWi 162/97 zu dem Ergebnis, dass bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät der Marke Riegl LR 90-235/P über die üblicherweise gewährte Toleranz von 3 km/h hinaus je nach Wagentyp mindestens ein weiterer km/h in Abzug zu bringen ist. Es führte hierzu weiter aus, dass bereits vor dem Jahr 1995 die Lasermessgeräte diesen Typs zum Teil Fehlmessungen erzeugten, woraufhin die Herstellerfirma bei allen Geräten eine neue Software einbaute. Die Interna der Riegl-Hardware und -Software werden indes nicht bekannt gegeben, so dass sich Sachverständige bemüht haben, durch empirische Versuche die Zuverlässigkeit der Messung zu überprüfen. Dabei kam es bei dem sog. ,,Porsche-Fall" zu einer nicht erklärbaren Fehlmessung. Daraus ergibt sich zumindest die Möglichkeit, dass das Messverfahren bei bestimmten Wagentypen Fehlmessungen vornimmt, insbesondere dann, wenn eine flache Fahrzeugfront gegeben ist. Diese Tatsache muss zugunsten der Betroffenen verwertet werden.

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Messgerät LR 90-235/P der Firma Riegl, bei dem die Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu einem bestimmten Fahrzeug zweifelhaft bleibt, ist nur bedingt beweisgeeignet, so die Entscheidung des AG Köln vom 2.10.1997, Az 810 OWi 4262/96. Das Gericht führte hierzu weiter aus, dass die Art und Weise der Datenübermittlung derart fehleranfällig ist, dass es nicht auszuschließen ist, dass das gemessene Fahrzeug und das vom Anhalteposten angehaltene womöglich nicht identisch sind. Unter Berücksichtigung aller Fehlerquellen (der messende Beamte kann z. B. das Kennzeichen selbst nicht eindeutig ablesen, der das Messprotokoll führende Beamte erhält seine Daten ausschließlich per Zuruf über die Fahrbahn) besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass gelegentlich Fahrzeugführer angehalten werden, deren Geschwindigkeit gar nicht gemessen wurde. Die so gewonnenen Daten können daher zu einer Überführung im Bußgeldverfahren nicht ausreichen.

Am 6.8.1997 entschied das AG Dresden, Az OWi 706 Js 017807/97 auf Freispruch nach einer fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung mit einer ,,Laserpistole". Auf Anfrage des ADAC zu diesem nicht veröffentlichten und gem. § 77 b OWiG ohne Entscheidungsgründe ergangenen Urteil teilte die Pressestelle des AG Dresden folgenden Sachverhalt mit: Ein Autofahrer, dem aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Messgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h zur Last gelegt worden war, wurde in der Hauptverhandlung vom 6.8.1997 vor dem AG Dresden freigesprochen, da das Messgerät nicht ordnungsgemäß bedient worden war. Der Messbeamte hatte die Visiereinrichtung vor Durchführung der Messung nicht überprüft, was einen eindeutigen Verstoß gegen die Bedienungsanleitung darstellte. Der Betroffene behauptete ferner; ein anderes Fahrzeug habe ihn im Zeitpunkt der Messung überholt. Ein Sachverständiger hat hierzu ausgeführt, dass eine falsche Zuordnung des Messwertes bei sogenannten Doppelmessungen möglich sei.

Zu einem erhöhten Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem Laser-Messgerät kam ebenfalls das AG Heidelberg am 21.1.1997, Az 16AK 227/96. Das Gericht führte hierzu aus: Kann bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausgeschlossen werden, dass ein Messfehler des Lasergerätes, wenn auch unter sehr unwahrscheinlichen Voraussetzungen, vorliegt, so ist zugunsten des Betroffenen ein erhöhter Toleranzwert (hier 6 km/h) von der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen. Eine mögliche Fehlerquelle kann in der besonderen Beschaffenheit der Konturen des gemessenen Fahrzeugs liegen. Fehlmessungen können dann theoretisch auftreten, wenn der Laserstrahl nicht auf eine senkrechte Fläche trifft. Dies kann bei abfallenden Schrägen oder bei Stufenprofilen der Fall sein.

Das AG Wipperfürth setzte sich am 6.9.1996, Az 2 OWi 511 Js 772/96-346/96 mit der Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P auseinander. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine geständnisgleiche Einlassung des Betroffenen der Verurteilung zugrunde gelegt werden muß, da der Messvorgang mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Riegl LR 90-235/P keine Fotodokumentation enthält. Der Vorwurf die Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, kann nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, wenn die Messung mit dem genannten Gerät vorgenommen wurde, da zwar das technische Verfahren nicht beanstandet werden kann, laut Gutachter aber eine geringe Toleranzbreite besteht, in der der Messvorgang bei Abgleiten des Messstrahls nicht abgebrochen wird. Diese Toleranz ist so gering, dass eine Ermittlung über Zeugenaussagen nicht möglich ist. Da auch bei Radargeräten mit fototechnischer Ausrüstung bei einem Defekt derselben von einer Verfolgung abgesehen wird, kann nichts anderes gelten, wenn erst gar keine Fotodokumentation vorliegt. Eine Verurteilung aufgrund einer geständnisgleichen Einlassung ist jedoch möglich.

III. Fazit:

Auch nach Auswertung aller verfügbarer Literatur und Rechtsprechung erscheint die Frage nach der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten teilweise umstritten, die Rechtsprechung uneinheitlich zu sein. Trotz der Klärung der Rechtsfrage des BGH, welchen Umfang die Urteilsbegründungen des Tatrichters aufweisen müssen, zeigen die Rechtsbeschwerdegerichte (OLG) unterschiedliche Tendenzen auf.

Eine Vielzahl der OLG sieht die Frage des standardisierten Messverfahrens auch für die Messung mit Laser-Geschwindigkeits-Messgeräten als geklärt, ein OLG zeigt jedoch die Einschränkung hinsichtlich des ,,nicht standardisierten" Fahrzeuges auf. Einige OLG prüfen die Problematik der Messung unter eingeschränkten Umständen wie Dunkelheit, Witterung und Verkehrsdichte. Zeitgleich sehen andere OLG hierin kein Problem. Im amtsgerichtlichen Bereich ist - soweit veröffentlicht und erkennbar - eine gewisse Skepsis vorhanden, insbesondere was die Rekonstruktion der Messung anbelangt, die mangels Dokumentation im Prinzip nur auf die Zeugenaussage des Messbeamten gestützt werden kann. Ein erhöhter Toleranzabzug ist so möglich.

Auch seitens der Sachverständigen ist keine einheitliche Stellungnahme zur Zuverlässigkeit der Lasermessung zu erkennen. So muß dies auch seitens der Polizei, also einem Teil der direkt Betroffenen gesehen werden, wenn es sogar Check-Listen für das richtige Verhalten des Messbeamten als Zeuge vor Gericht gibt.

Bei all diesen Unsicherheiten kann nur die Forderung des ADAC und des DAV ARGE Verkehrsrecht unterstützt werden, auch die Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte mit einer Foto- / Videodokumentation auszurüsten. Technisch ist dies seitens der Hersteller längst möglich, wie das Beispiel der Schweiz zeigt.

Eine derartige Messung bietet dann die Möglichkeit beweissicher den technischen Messvorgang zu rekonstruieren und mögliche Messfehler durch den Sachverständigen zu erkennen.

Anmerkungen: 1 Polizei, verkehr + technik (PVT) 1993, 92
2 Beck / Löhle: Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren (1998)
3 Riegl GmbH Austria: 5. Aufl. der Gebrauchsanweisung für LR 90-235/P (1996)
4 PER Electronic GmbH, Hamburg: 1. Aufl. der Gebrauchsanweisung für MARKSMAN und LTI 20.20 (1997)
5 JENOPTIK GmbH, Jena: 3. Aufl. der Gebrauchsanweisung für LAVEG (1995)
6 PVT 1993 143, 354,367,402 und PVT 1994, 120, 113, 150, Soller in PVT 1997, 203, Melchers in PVT 1995, 274, Winter in PVT 1995, 136, Wartner in DAR 1994, 172, Thumm in DAR 1998, 116, Löhle in zfs 1994, 153, Rädel in SP 1996, 296, Diederichsen in Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik (VUFT) 1998, 103, Sacher in VUFT 1997, 287, Großer u.a. in VUFT 1996, 122 und VUFT 1995,67, Löhle in Mitteilungen der ARGE Verkehrsrecht 1995, 68,
7 Löhle in Mitteilungen der ARGE Verkehrsrecht 1995,68
8 Großer u.a. in VUFT 1996, 122
9 Thumm in DAR 1998,116
10 Diederichsen in VUFT 1998,103
11 AnwBl. 1997,333
12 BGH, DAR 1998,110
13 BGH, DAR 1993,474
14 ZAP 1997, Fach 1,68
15 OLG Frankfurt am Main, DAR 1995,414
16 OLG Hamm, ADAJUR-Archiv Dok.Nr. 30254 = DAR 98,244
17 OLG Celle, NZV 1998, 77
18 OLG Stuttgart, DAR 1997,457
19 OLG Hamm, DAR 1997, 161
20 BGH,DAR1993,474
21 BayObLG, VRS 92,353
22 OLG Hamm, VRS 92,275
23 OLG Naumburg, NZV 1996, 419
24 OLG Naumburg, NZV 1996,330
25 OLG Oldenburg, DAR 1996291
26 OLG Saarbrücken, VRS 91, 63
27 OLG Düsseldorf, DAR 1996, 153
28 OLG Hamm, DAR 1996,153
29 OLG Hamm, DAR 1996, 382 b. Burhoff
30 OLG Frankfurt am Main, DAR 1995,414
31 OLG Frankfurt am Main, PVT 1995,318
32 OLG Hamburg, DAR 1996 154
33 OLG Hamm, DAR 1996, 382 bei Burhoff
34 OLG Oldenburg, DAR 1995, 169
35 AG Celle, ADAJUR-Archiv Dok. Nr.30393 = DAR 1998,245
36 AG Stockach, DAR 1998, 115
37AG Köln, NZV 1998,84
38 AG Dresden, ADAJUR-Archiv Dok. Nr.11303
39 AG Heidelberg, ADAJUR-Archiv Dok. Nr.31178
40 AG Wipperfürth, DAR 1997, 118
41 Schwapp in PVT 1996, 321




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