Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Beschluss vom 07.09.2010 - 12 U 210/09 - Zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem manipulierten Unfallgeschehen
KG Berlin v. 07.09.2010: Zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem manipulierten Unfallgeschehen
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 07.09.2010 - 12 U 210/09) hat entschieden:
- Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall bei nächtlicher Kollision im fließenden Verkehr auf der Stadtautobahn, wobei das "Täterfahrzeug" den Fahrstreifen nach links wechselt und das "Opferfahrzeug" nach links gegen die Leitplanke schiebt.
- Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - isoliert betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen.
- Als Indizien für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Geschehens sind insbesondere Art und Zustand der beteiligten Fahrzeuge (hier: "Opferfahrzeug", vorgeschädigter BMW X 5 mit einer Laufleistung von 82.501 km), Hergang des "Unfalls" sowie das nachträgliche Verhalten der Beteiligten von Bedeutung (BMW wurde kurz nach dem Geschehen unrepariert verkauft; Verhinderung einer Unfallrekonstruktion; Verschweigen der aus dem Geschehen verfolgten Ansprüche in Höhe von ca. 28.000 EUR sowie des erhaltenen Kaufpreises von 13.000 EUR im Vermögensverzeichnis einer etwa 4 Wochen nach dem Vorfall abgegebenen eidesstattlichen Versicherung).
Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einer Kollision von zwei Kfz geltend.
Der Kläger befuhr am 25. Mai 2008 gegen 2:30 Uhr in Berlin-Reinickendorf die Bundesautobahn 111/Kurt-Schumacher-Damm auf der Höhe der Behelfsbrücke in südlicher Richtung mit einem BMW X5. Dort kam es zu einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Kfz der Marke Ford, das auf dem Fahrstreifen rechts neben dem Kläger fuhr und bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versichert ist. Das klägerische Kfz wurde durch die Kollision mit dem Kfz des Beklagten zu 1) links gegen die Leitplanke geschoben und beidseitig beschädigt.
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Nettoreparaturkosten für den BMW auf 28.585,23 EUR und ermittelten einen Nettowiederbeschaffungswert von 39.984,00 EUR und einen Restwert in Höhe von 13.000,00 EUR.
Am 23. Juni 2008 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung ab.
Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des BMW X5 gewesen. Zur Kollision sei es gekommen, als der Beklagte auf seinen, des Klägers, Fahrstreifen gewechselt sei, ohne ihn zu beachten. Den unreparierten BMW habe er am 15. Juni 2008 für 13.000,00 EUR verkauft.
Der Kläger begehrt klageweise Zahlung in Höhe von insgesamt 28.278,00 EUR. Die Summe setzt sich zusammen aus der Differenz des Nettowiederbeschaffungswertes und des Restwerts, das sind 26.984,00 EUR, Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.274,00 EUR und einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR. Ferner erstrebt er Freistellung von den Kosten des Sachverständigen in Höhe von 2.403,84 EUR und von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.319,81 EUR.
Die Beklagten haben behauptet, es habe sich bei dem Verkehrsunfall nicht um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt. Nicht der Beklagte zu 1) habe den Fahrstreifen gewechselt, sondern der Kläger habe in der Rechtskurve die Spur des Beklagten zu 1) geschnitten. Die Beklagten weisen auf Vorschäden an dem klägerischen Kfz hin.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 22. September 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der geltend gemachten Anspruch stehe dem Kläger nicht zur. Für das Eigentum an dem BMW und damit die Aktivlegitimation des Klägers streite zwar die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB. Nach Überzeugung des Landgerichts handle es sich aber um einen fingierten oder provozierten Unfall. Der Geschädigte habe zwar nur den äußeren Tatbestand eines Unfalls darzutun und zu beweisen. Demgegenüber hätten der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen fingierten Unfall gehandelt habe. Hierzu genüge der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Für ein unredliches Handeln des Klägers sprächen folgende Indizien: Bei dem Klägerfahrzeug handle es sich um ein Fahrzeug gehobener Preisklasse mit nicht unerheblicher Laufleistung. Das Ereignis habe nachts stattgefunden, als mit neutralen Zeugen nicht zu rechnen gewesen sei. Der Polizei sei ein eindeutiger Sachverhalt präsentiert worden, der ein alleiniges Verschulden des Beklagten zu 1) nahe gelegt habe. Der Schaden sei auf Gutachterbasis geltend gemacht und das Fahrzeug unrepariert verkauft worden, so dass es einer Nachbesichtigung nicht mehr zugänglich gewesen sei. Das klägerische Fahrzeug sei teilweise vorgeschädigt gewesen. Unter diesen Umständen hätte der Kläger näher vortragen müssen, wann, wie und wo die Vorschäden beseitigt worden seien. Entscheidend spreche aber gegen die Redlichkeit des Klägers, dass er die streitgegenständliche Schadensersatzforderung in seiner eidesstattlichen Versicherung verschwiegen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageanträge weiter verfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Die Entscheidungsgründe des Landgerichts ließen schon nicht erkennen, ob das Landgericht meine, es läge ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit dem Beklagten zu 1) vor oder eine Provokation der Kollision durch den Kläger. Gegen ein kollusives Zusammenwirken spreche, dass der Beklagte zu 1) den Unfall im Prozess bestreite, wobei seine Unfalldarstellung nicht einmal im Ansatz überzeuge, zumal er bei der polizeilichen Unfallaufnahme einen Verkehrsverstoß zugegeben habe. Das Landgericht habe sich mit diesem widersprüchlichen Verhalten des Beklagten zu 1) nicht auseinandergesetzt.
Der dem Vorschaden zugrunde liegende Unfallschaden sei ebenfalls von der Beklagten zu 2) reguliert worden. Ein Sachverständiger der Beklagten zu 2) habe das reparierte Klägerfahrzeug besichtigt. Das Bestreiten der Beklagten zu 2), dass der frühere Unfallschaden vollständig und fachgerecht repariert worden sei, sei demnach unbeachtlich. Der Kläger habe vorsorglich Erklärungsfrist zur Reparatur des Vorschadens beantragt, die ihm aber nicht gewährt worden sei. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher verletzt worden.
Die vom Landgericht herangezogenen Indizien seien auch in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend, um dem Kläger in Bezug auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen Unredlichkeit vorwerfen zu können. Insbesondere handle es sich zwar um ein missliches Fehlverhalten, dass die streitgegenständliche Forderung im Vermögensverzeichnis der eidesstattlichen Versicherung nicht enthalten gewesen sei. Ihm, dem Kläger, sei aber überhaupt nicht bekannt gewesen, dass er auch verpflichtet gewesen sei, streitige Forderungen im Vermögensverzeichnis anzugeben. Dieses Fehlverhalten sei jedoch nicht dazu geeignet, ihm generell unredliches Verhalten zu unterstellen.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.
Das angegriffene Urteil ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil der Schaden am Kfz des Klägers auch nach Überzeugung des Senats bei einem manipulierten Unfall entstanden ist.
1. Das Landgericht ist in der angegriffenen Entscheidung von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen.
Dem Geschädigten obliegt es, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Unfallmanipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Es genügt jedoch der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestatten eine entsprechende Feststellung (grundlegend BGHZ 71, 339; Senat, NZV 2006, 429, 430; NZV 2003, 87; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 7 U 102/09, Juris-Tz. 14 f; OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2004 – 13 U 183/03, Juris-Tz. 6).
Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, also nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (Senat, NZV 2008, 153, 154). Der Beweis für einen fingierten Unfall ist daher geführt, wenn sich der „Unfall” als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten (Senat , Beschluss vom 26. März 2009 – 12 U 126/08, Juris-Tz. 9; OLG Karlsruhe MDR 2007, 1019).
2. Die vom Landgericht erörterten Anzeichen in ihrer Gesamtheit überzeugen den Senat davon, dass von einem manipulierten Unfall in Form einer Absprache zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) auszugehen ist. Dafür sprechen folgende – auch schon vom Landgericht hervorgehobene – Indizien:
a) Bei dem geschädigten Klägerfahrzeug handelt es sich um ein hochpreisiges Model (BMW X5) mit relativ hoher Fahrleistung (82.501 km). Dabei handelt es sich um einen bei manipulierten Unfällen häufig anzutreffenden Umstand (vgl. Senat , Beschluss vom 26. März 2009 – 12 U 126/08, Juris-Tz. 13; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 7 U 102/09, Juris-Tz. 17).
b) Für den „Unfall“ gibt es keine unabhängigen Zeugen, was auch auf einen manipulierten Unfall hindeuten kann (vgl. Senat , Beschluss vom 26. März 2009 – 12 U 126/08, Juris-Tz. 17; NJOZ 2008, 4301; 4302; NZV 2003, 233, 234; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 7 U 102/09, Juris-Tz. 20).
c) Die Haftungslage ist eindeutig, weil die Schuld von dem vermeintlichen Schädiger, dem Beklagten zu 1), sofort eingeräumt worden ist. Auch dieses Merkmal tritt in Fällen einer Unfallmanipulation oft auf, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf diese Weise vereinfacht wird (vgl. Senat , Beschluss vom 26. März 2009 – 12 U 126/08, Juris-Tz. 15; NJOZ 2008, 4301; 4302; OLG Köln, BeckRS 2010, 12821; OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2004 – 13 U 183/03, Juris-Tz. 11).
Dieses Indiz wird nicht dadurch entkräftet, dass der Beklagte zu 1) im Prozess den vom Kläger behaupteten Unfallverlauf bestritten hat. Denn der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass einer polizeilich aufgenommenen spontanen Äußerung am Unfallort eine starke Bedeutung bei der Beweiswürdigung zukommt (vgl. Senat, NZV 2004, 526, 527). Die Durchsetzung des verfolgten Schadensersatzanspruchs erschien daher für den Kläger angesichts des gegenüber der Polizei eingeräumten Fehlverhaltens des Beklagten zu 1) trotzdem noch äußerst erfolgversprechend. Hingegen kann das Bestreiten dieses Unfallverlaufs durch den Beklagten zu 1) im Prozess ohne weiteres als Verschleierungstendenz bewertet werden, die in Fällen einer Unfallmanipulation ebenfalls häufig zu beobachten ist (OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2004 – 13 U 183/03, Juris-Tz. 11).
d) Der Schaden wurde auf Gutachtenbasis abgerechnet, was bei Unfallmanipulationen regelmäßig der Fall ist (vgl. Senat, NJOZ 2008, 4301, 4343).
Der Senat versteht in diesem Zusammenhang die von der Berufung angegriffenen Ausführungen des Landgerichts unter Nr. 4 nicht dahin, dass als weiteres Indiz für die Unredlichkeit des Klägers die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gewertet werden sollte. Dies stellt in der Tat auch kein Indiz für eine Unfallmanipulation dar.
e) Das Kfz des Klägers wurde alsbald nach dem Unfall unrepariert verkauft, was ebenfalls für eine Unfallmanipulation sprechen kann (Senat , Beschluss vom 26. März 2009 – 12 U 126/08, Juris-Tz. 18).
Dass mit dem Verkauf die Nachbesichtigung des Kfz nicht gänzlich verhindert worden ist, wie die Berufung ausführt, ist ohne Belang, weil sie in diesem Fall erst nach erfolgter Reparatur ermöglicht wurde. Eine Unfallrekonstruktion ist auch damit unmöglich gemacht worden.
f) Das klägerische Kfz ist vorgeschädigt gewesen, ohne dass der Kläger substanziierte Angaben zur Reparatur gemacht hat. Auch dies ist ein häufiges Indiz für eine Unfallmanipulation (vgl. Senat, BeckRS 2010, 18951; NJOZ 2008, 4301, 4303; OLG Köln, BeckRS 2010, 12821).
Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe insofern seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es keine weitere Erklärungsfrist gewährt habe, geht fehl. Der Kläger trägt auch mit seiner Berufung nicht vor, in welcher Weise sein Kfz repariert worden ist, sondern macht nur – wie schon in der ersten Instanz – geltend, dass die Beklagte das reparierte Kfz nachbesichtigt habe und daher nicht wirksam bestreiten könne, dass es sach- und fachgerecht repariert worden sei. Unstreitig hat die Beklagte aber nur eine Überprüfung des unzerlegten Kfz vornehmen können und konnte daher nicht überprüfen, wie die Reparatur durchgeführt worden ist.
g) Zutreffend hat das Landgericht letztlich darauf abgehoben, dass am schwersten gegen die Redlichkeit des Klägers spricht, dass er die hier verfolgten Ansprüche in dem Vermögensverzeichnis der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juni 2008 nicht angegeben hat.
Schon mit Schreiben vom 6. Juni 2008 hat der Kläger anwaltlich seine Ansprüche unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 2008 geltend gemacht. Trotzdem hat der Kläger am 23. Juni 2008 unter Nr. 22 des Vermögensverzeichnisses, wo ausdrücklich nach „sonstigen Forderungen“, insbesondere „Schadensersatzansprüchen“ gefragt wird, „nein“ angekreuzt. Als Erklärung hierfür hat der Kläger mit der Berufungsbegründung ausführen lassen, ihm sei überhaupt nicht bekannt gewesen, dass er auch verpflichtet gewesen sei, „streitige Forderungen“ im Vermögensverzeichnis anzugeben. Zu Recht weisen die Beklagten in der Berufungserwiderung aber darauf hin, dass der Anspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestritten war. Die zum Ausgleich gesetzte Frist war noch nicht abgelaufen und die Beklagte zu 2) hat die Regulierung erst mit Schreiben vom 18. September 2008 abgelehnt. Daher kann die vom Kläger gelieferte Erklärung nur als Schutzbehauptung verstanden werden.
Daher kann zum einen darauf geschlossen werden, dass es dem Kläger nicht wesensfremd ist, zum Zwecke unredlicher Vorteile zu täuschen.
In Anbetracht der Gesamtheit der für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien drängt sich aber auch der Verdacht auf, dass der Kläger den „Unfall“ bewusst herbeigeführt hat, um das in dem Kfz verkörperte Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen zu können. Hierfür spricht zum einen der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Kollision und dem Verkauf des unreparierten Kfz sowie der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Zum anderen wird dieser Verdacht noch bestärkt durch den Umstand, dass der Kläger angegeben hat, er habe den Kaufpreis in Höhe von 13.000,00 EUR in bar erhalten, was nach dem behaupteten Verkaufsdatum am 15. Juni 2008 gewesen sein müsste. Gleichwohl gab er nur gut eine Woche später an, über kein Bargeld zu verfügen.
Von einem zufälligen Zusammentreffen der o. g. Indizien geht der Senat nicht aus.
3. Weil für die Überzeugung des Senats, dass es sich um einen manipulierten Unfall handelt, wie ausgeführt, die Gesamtheit der Indizien ausschlaggebend ist, kommt es nicht darauf an, dass die Berufung Umstände anführt, die jedes Indiz jeweils für sich betrachtet unverdächtig erscheinen lassen.
Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, dass sich selbstverständlich auch nicht gestellte Unfälle zur Nachtzeit ereignen. Dass sich jemand, der einen Unfall manipulieren wollte, als Tatort nicht eine Autobahn aussuchen würde, wie der Kläger meint, widerspricht der Erfahrung des Senats. Auch auf Autobahnen werden Unfälle gestellt (vgl. Senat, NZV 2008, 243).
4. Keinen Erfolg hat die Berufung mit ihrem Angriff, das Landgericht habe offen gelassen, ob es sich um einen abgesprochenen Unfall oder um eine Unfallprovokation gehandelt habe.
Denn in beiden Fällen führt dies zur Klageabweisung, weil der Geschädigte beide Male mit der Sachbeschädigung einverstanden gewesen ist, was die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (Senat, NZV 2009, 459; OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2004 – 13 U 183/03, Juris-Tz. 6).
III.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.