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Kammergericht Berlin Urteil vom 26.07.2010 - 12 U 77/09 - Kein Erwerbsschaden bei der Beeinträchtigung der Haushaltsführung eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

KG Berlin v. 26.07.2010: Kein Erwerbsschaden bei der Beeinträchtigung der Haushaltsführung eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 26.07.2010 - 12 U 77/09) hat entschieden:
Die Beeinträchtigung der Haushaltsführung eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt - mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht - nicht zu einem ersatzfähigen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Dieser Grundsatz wird auch nicht durch Änderungen im SGB II in Frage gestellt, wonach bei der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit auch das Einkommen von Personen zu berücksichtigen ist, die mit dem Antragsteller tatsächlich zusammenleben.


Siehe auch Haushaltsführungsschaden und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:

I.

Die am 15. April 2009 eingelegte und mit einem am 15. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 14. Mai 2009 begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17. März 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2009, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, soweit es den von ihr begehrten Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von rückständigen, für die Zeit bis zum 30. Juni 2007 geltend gemachten Haushaltsdiensten in Höhe von 15.511,- EUR, sowie die ebenfalls erfolgte Abweisung der Klage bezüglich einer von ihr ab dem 1. Juli 2007 begehrten monatlichen Ausgleichszahlung für einen Haushaltsführungsschaden betrifft.

Die Klägerin trägt mit ihrer Berufung vor:

Das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass für die Klägerin gegenüber ihrem Lebenspartner keine Unterhaltspflicht bestehe. Dies sei im Hinblick auf die neue Hartz-IV-Gesetzgebung, wonach die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit nach Bedarfsgemeinschaften geprüft werde, nicht mehr gerechtfertigt. Die deshalb bestehende Unterhaltspflicht sei auch im Rahmen von § 843 BGB zu berücksichtigen, weshalb auch ein Ersatzanspruch der Klägerin für den Zeitraum der Krankenhausaufenthalte und der Kur bestehe.

Nicht nachvollziehbar sei, dass das Landgericht auf Grund der persönlichen Anhörung der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und ihrem Lebenspartner über die Hausarbeit nicht habe feststellen können. Das Landgericht habe bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihrer Erklärung vor dem Unfall keine Miete gezahlt und dafür die Hausarbeit durchgeführt habe, nunmehr aber Miete zahle, wofür sich jetzt ihr Lebenspartner um den Haushalt kümmere. Für die Berechnung des Ausfallschadens sei deshalb von einem 2-Personenhaushalt auszugehen.

Das Landgericht habe bei seinen Berechnungen völlig außer Acht gelassen, dass die Klägerin selbst nach ihren Bekundungen ca. 10 bis 15 Stunden Hausarbeit wöchentlich verrichte und für ihren Lebenspartner noch ca. 11 Stunden dazu kämen.

Nach den anzuwendenden Tabellen 8 und 9 bei Schulz/Borck/Hoffmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., sei für einen 1-Personenhaushalt ein Aufwand von 36,6 Stunden und in einem 2-Personenhaushalt für die Ehefrau ein Aufwand von 39,7 Stunden pro Woche anzusetzen. Bei Absetzen von 0,7 Stunden wegen des Vorhandenseins einer Geschirrspülmaschine sei damit ein erforderlicher Arbeitsaufwand von 35,9 bzw. 39 Stunden festzustellen. Bei der Minderung in der Fähigkeit der Haushaltsführung bei der Klägerin von 30 % ergebe sich damit ein wöchentlicher Zeitbedarf von 10,8 bzw. 11,7 Stunden.

Die Beklagten hätten entgegen den Ausführungen des Landgerichts keinen Anspruch darauf, dass der Lebenspartner der Klägerin durch überobligatorischen Einsatz die Haushaltsleistungen für die Klägerin unentgeltlich erbringe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen:
    1. an die Klägerin für die bis zum 30. Juni 2007 entgangenen Haushaltsdienste 15.511,- EUR zu zahlen,

  1. an die Klägerin ab dem 1. Juli 2007 monatlich für entgangene Haushaltsdienste eine Entschädigung zu zahlen, die sich derzeit auf 361,53 EUR beläuft.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts und tragen im Übrigen vor, es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Angaben der Klägerin keine Absprache bezüglich der Hausarbeit mit ihrem Lebensgefährten mit rechtsgeschäftlichem Charakter habe entnehmen können.

Aus den Angaben der Klägerin ergebe sich nämlich, dass Grund für die Übernahme von einem höheren Anteil Hausarbeit ihre bereits im Jahr 1999 eingetretene Erwerbsunfähigkeit gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als das Landgericht einen Haushaltsführungsschaden in Form von vermehrten Bedürfnissen der Klägerin gemäß § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB für den Zeitraum ab 1. Juli 2007 als nicht begründet angesehen hat und hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Anspruchs lediglich von einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf im Haushalt der Klägerin von 11,8 Stunden ausgegangen ist. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg und war zurückzuweisen.

1. Zeitraum bis zum 30. Juni 2007

a. Die Angriffe der Berufung gegen die Beurteilung des Landgerichts, der der Klägerin zustehende Anspruch sei allein nach einem Mehrbedarf hinsichtlich des Arbeitsaufwands für einen 1-Personenhaushalt bzw. einen reduzierten 2-Personenhaushalt zu berechnen, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin nicht dazu führe, dass ihr Lebenspartner ihr gegenüber Unterhaltsansprüche habe, die sie vor dem Unfall durch Führung des Haushalts erfüllt habe, greifen nicht durch.

aa. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin ihrem Lebenspartner gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist und es sich deshalb bei dem Verlust der Fähigkeit, den Haushalt in vollem Umfang zu führen, nicht um einen Erwerbsschaden der Klägerin gemäß § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB handelt. Insoweit hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass ein Vermögensschaden durch das Unterbleiben der Hausarbeit nur dann eintreten könne, wenn der Ersatzberechtigte dadurch eine Unterhaltspflicht Dritten gegenüber vernachlässige und deshalb gehalten wäre, seinen Beitrag zum Familienunterhalt anderweitig zu erbringen.

Gegenüber dem nichtehelichen Lebenspartner bestehen grundsätzlich keine gesetzlichen Unterhaltspflichten und eine entsprechende Anwendung der Regeln über den Ehegattenunterhalt kommt nicht in Betracht (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2006 – 1 U 241/05 – NJW-RR 2006, 1535 m.w.N.).

Die von der Klägerin in der Berufung angeführten Änderungen im SGB II für die Berechnung der Leistungen an eine Bedarfsgemeinschaft sind hier auch nicht ergänzend heranzuziehen. Die von der Klägerin angeführte Verfahrensweise, bei der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit auch Einkommen und Vermögen von Personen zu berücksichtigen, die dem Antragstellenden zwar nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, mit diesem aber tatsächlich zusammenleben, führen nicht dazu, dass die rechtliche Beurteilung der Frage des Bestehens von Unterhaltspflichten von nichtehelichen Lebensgemeinschaften anders zu beantworten wäre. Unterhaltspflichten können im Gegensatz zu auf freiwilliger Basis gewährten Leistungen, nicht jederzeit und ohne weiteres beendet werden. Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung aus, so ist er dennoch weiter unterhaltspflichtig, was bei dem Auszug eines nichtehelichen Lebenspartners hingegen nicht der Fall ist. Auch für die Beurteilung der Frage der Hilfsbedürftigkeit werden nur tatsächliche Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt. Zieht hier der Lebenspartner aus, fällt die Bedarfsgemeinschaft auseinander.

bb. Ebenfalls nicht erfolgreich macht die Berufung geltend, die Klägerin habe ausreichend dargelegt, auf Grund vertraglicher Vereinbarung die Haushaltsführung übernommen zu haben. Die Ausführungen des Landgerichts, aus der persönlichen Anhörung der Klägerin habe sich nicht der Schluss ziehen lassen, die Klägerin und ihr Lebenspartner hätten insoweit eine vertragliche Vereinbarung getroffen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Allein die Tatsache, dass nach den Angaben der Klägerin „damals“ die Miete von dem Konto ihres Lebenspartners abgezogen worden sei, führt nicht zur Annahme einer vertraglichen Bindung dergestalt, dass die Klägerin deshalb den Haushalt führte, weil ihr Lebenspartner die Miete zahlte. Die Klägerin hatte nämlich auch ausgeführt, dass sie den Haushalt führte, weil ihr Lebenspartner voll berufstätig war, sie hingegen seit 1999 erwerbsunfähig. In der Zeit, in der sie noch berufstätig gewesen sei, hätten sie sich die Haushaltsaufgaben aufgeteilt. Dass die Lebenspartner eine Vereinbarung dergestalt getroffen hätten, dass die Klägerin den Haushalt führe und ihr Lebenspartner als Gegenleistung die Miete zahlte, lässt sich ihrem Vorbringen hingegen nicht entnehmen.

b. Weiterhin greift die Berufung ohne Erfolg an, dass das Landgericht zur Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens die Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hofmann, 6. Aufl. herangezogen hat. Die von der Klägerin ihrer Berechnung zu Grunde gelegte Tabelle 8 ist ohne weiteres Vorbringen dazu, dass die Klägerin tatsächlich die dort aufgeführten Arbeiten in diesem Umfang vorgenommen hatte, nicht verwertbar (vgl. hierzu auch Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., Seite 58, Rn 193 Fußnote 349). Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, welche Arbeiten sie im Einzelnen vor dem Unfall ausgeführt hat und welchen zeitlichen Umfang diese einnahmen. Dies ist auch in der Klageschrift nicht erfolgt. Die dort aufgeführten pauschalen Angaben nennen nur Obergruppen allgemeiner Haushaltstätigkeiten, nicht jedoch, in welchem Umfang diese vor dem Unfall von der Klägerin ausgeführt wurden. Soweit die Klägerin sich pauschal auf die in der Tabelle 8 angegebenen Werte von 36,6 Stunden pro Woche, abzüglich 0,7 Stunden = 35,9 Stunden pro Woche bezieht, würde dies zu einer täglichen Arbeitszeit im Haushalt von 5,13 Stunden inklusive Sonnabend und Sonntag führen, bzw. nur werktäglich von 7,18 Stunden. Diese Werte sind ohne konkretes Vorbringen zu den tatsächlich ausgeführten Arbeiten als völlig überhöht anzusehen. Die Klägerin trägt in ihrer Berufungsbegründung schließlich auch selbst vor, dass zu den von ihr in ihrer mündlichen Anhörung angegebenen 10 bis 15 Stunden Hausarbeitszeit noch die von ihrem Lebenspartner erbrachten Arbeitsstunden von wöchentlich ca. 11 Stunden hinzuzurechnen seien. Dies ergibt lediglich 21 – 26 wöchentliche Arbeitsstunden, so dass selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin für den Zwei-Personen-Haushalt, der nach der Tabelle 8 durchschnittlich mit 65 Stunden anzusetzen wäre, im Fall der Klägerin tatsächlich lediglich 1/3 davon erbracht wird.

Da die Klägerin zur Art des von ihr geführten Haushaltes auch sonst nichts Weiteres vorgetragen hat, hat das Landgericht zutreffend auch lediglich die erste Verhaltensalternative der Tabelle 1 herangezogen.

c. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings insoweit, dass es nicht die Werte der Tabelle 1 für einen reduzierten 2-Personenhaushalt mit 18,8 Stunden wöchentlich abzüglich 0,7 Stunden für einen vorhandenen Geschirrspüler zu Grunde gelegt hat, sondern auf Grund der Angaben der Klägerin lediglich 11,8 Stunden. Insoweit ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin, die ja vorträgt, den Haushalt gerade nicht allein zu führen, bei der Berechnung schlechter stehen sollte, als bei der pauschalen Berechnung nach einem reduzierten 2-Personen-Haushalt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für die Berechnung 18,1 Stunden pro Woche anzusetzen sind, mithin 2,586 Stunden pro Tag. Die Klägerin gibt ja an, der Haushalt werde – nur eben nicht von ihr allein – mit 21 - 26 Stunden pro Woche geführt. Wird die Berechnung im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht nach diesen tatsächlich von beiden Partnern gemeinsam erbrachten Stunden durchgeführt, so muss die Klägerin sich jedenfalls nicht schlechter behandeln lassen, als wenn sie tatsächlich allein leben würde.

d. Nach der Berechnung des Landgerichts, die im Übrigen nicht zu beanstanden ist und von der Berufung auch nicht angegriffen wird, ergeben sich mithin folgende Werte:

aa. Zeit bis zur Beendigung der Kur

60 % von 2,586 Stunden = 1,55 Stunden

18.09.2004 - 26.10.2004 x 39 Tage = 60,45 Stunden x 9,81 EUR = 593,01 EUR
02.11.2004 - 17.04.2005 x 97 Tage = 150,35 Stunden x 9,81 EUR = 1.474,93 EUR
02.04.2005 - 19.07.2005 x 99 Tage = 153,45 Stunden x 9,81 EUR = 1 1.505,34 EUR
26.07.2005 - 04.01.2006 x 163 Tage = 252,65 Stunden x 9,81 EUR = 2.478,50 EUR

Gesamtsumme: 6.051,78 EUR


bb. Zeit nach der Kur vom 05.01.2006 – 30.06.2007

25 % von 2,586 Stunden = ca. 0,65 Stunden pro Tag

542 Tage x 0,65 Stunden = 352,30 Stunden x 7,33 EUR = 2.582,36 EUR



cc. Es ergibt sich damit ein Gesamtanspruch der Klägerin wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB in Höhe von 8.634,14 EUR , worauf vorgerichtliche Zahlungen in Höhe von 7.500,- EUR zu verrechnen sind, so dass ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.134,14 EUR besteht, die Berufung insoweit mithin begründet ist.

2. Zeitraum ab dem 1. Juli 2007

a. Nicht zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts, soweit es der Auffassung ist, der Klägerin stehe ab dem 1. Juli 2007 ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse nicht zu. Es ist insoweit, wie die Berufung zutreffend ausführt, nicht ersichtlich, weshalb ein Anspruch der Klägerin deshalb entfallen solle, weil es ihr zuzumuten wäre, die Arbeiten so zu organisieren, dass ihr Lebenspartner – gegen den sie, wie oben ausgeführt, keine Unterhaltsansprüche hat – im Wege der internen Umverteilung die Beeinträchtigungen der Klägerin auffängt. Insoweit ist die Klägerin, was die Berufung zu Recht rügt, bei der Beurteilung der Frage der Ökonomisierung des Haushaltes so zu behandeln, wie eine Alleinstehende.

Dass die Klägerin, bei der ausweislich des Sachverständigengutachtens dauerhaft eine Beeinträchtigung der Haushaltsführung unfallbedingt in Höhe von 25 – 30 % gegeben ist, diese insgesamt derart ausgleichen könnte, dass eine Beeinträchtigung tatsächlich nicht mehr gegeben wäre, ist von den Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin unstreitig auf Grund anderer Leiden in der Haushaltsführung weit erheblicher eingeschränkt ist. Dies führt zwar nicht dazu, dass die Beklagten sämtliche diesbezüglichen Schäden auszugleichen hätte, hindert aber die Annahme, die Klägerin könne eine verbliebene unfallbedingte Behinderung vollständig kompensieren.

b. Der Klägerin steht mithin auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2007 dauerhaft ein Ausgleichsanspruch zu, der sich nach der obigen Berechnung zurzeit auf 0,65 Stunden pro Tag = 19,5 Stunden pro Monat x 7,33 EUR = 142,94 EUR monatlich beläuft.

Da es sich vorliegend nicht um einen Erwerbsschaden handelt, sondern um vermehrte Bedürfnisse der Klägerin gemäß § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB war eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs nicht erforderlich. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, sondern ausweislich des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen P.. D. W. vom 10. November 2008 eher unwahrscheinlich, dass in dem Zustand der Klägerin eine Besserung eintreten werde, so dass eine Befristung auch aus diesem Grund nicht erforderlich war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).