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OLG München Urteil vom 27.01.2006 - 10 U 4904/05 - Zum Ersatz des unfallbedingten Teilschadens bei technischer und rechnerischer Trennbarkeit von einem Vorschaden
OLG München v. 27.01.2006: Zum Ersatz des unfallbedingten Teilschadens bei technischer und rechnerischer Trennbarkeit von einem Vorschaden
Das OLG München (Urteil vom 27.01.2006 - 10 U 4904/05) hat entschieden:
In Fällen eines verschwiegenen Vorschadens sind bei der Beweiswürdigung natürlich strengere Maßstäbe anzulegen. Daraus folgt für die Fälle eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens, dass ein Ersatzanspruch nur insoweit besteht, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist.
Gründe:
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 28.02.2003 gegen 10.30 Uhr auf der Kreuzung der ...Allee mit der D... Straße in A...zwischen dem klägerischen Mercedes und einem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lkw im Zusammenhang mit einem Wendemanöver des letzteren in Höhe von insgesamt 8.351,16 € (Reparaturkosten netto 6.074,20 €, Wertminderung 1.100,00€ , SV-Kosten 615,96 €, Nutzungsausfallentschädigung für 9 Tage je 59,00€ = 531,00€ , Unkostenpauschale 30,00€ ) geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 29.08.2005 (Bl. 218/228 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München I hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es bejahte zwar eine alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach, versagte aber unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Köln einen Ersatzanspruch, weil ein verschwiegener Vorschaden und der streitgegenständliche Schaden sich nicht trennen ließen. Hinsichtlich der näheren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 26.09.2005 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim Oberlandesgericht am 13.10.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 234/235 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 31.10.2005 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 238/243 d.A.) begründet.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.351,16 € als Gesamtschuldner zu bezahlen sowie die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank aus 8.351,16 € seit dem 28.03.2003 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 08.11.2005 (Bl. 244/245 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.01.2006 (Bl. 247/252 d.A.) Bezug genommen.
B.
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.969,00€ . Insoweit ist die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung erfolgreich. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
I. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Unfallschadens zu Unrecht in vollem Umfang verneint.
1. Das Erstgericht hat zunächst schon in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht angenommen, dass eine Trennbarkeit des nach seinen Feststellungen verschwiegenen Vorschadens und des vorliegend zu beurteilenden, dem verfahrensgegenständlichen Unfall zuordenbaren Zweitschadens nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen P. nur „möglicherweise“ gegeben sei. Für diese Behauptung gibt es in den Akten keinerlei Anhalt. Der Erstrichter hat, worauf der Kläger in seiner Berufung zurecht hinweist, die Aussagen des Gutachtens insoweit in ihr Gegenteil verkehrt: Der Gutachter P... kommt nämlich unter Herausrechnung auch der deckungsgleichen Vorschäden zu einem dem verfahrensgegenständlichen Unfall eindeutig zuordenbaren Schaden von genau 1.767,00€ netto (vgl. Hauptgutachten S. 62/65 = Bl. 125/128 d.A. und S. 77 = Bl. 140 d.A.). Von „möglicherweise“ durch den verfahrensgegenständlichen Unfall verursachten Schäden spricht vielmehr nur das von der Erstbeklagten vorgelegte Privatgutachten vom 13.06.2003 (Anl. B 1, S. 8).
Einer tatsächlichen Grundlage entbehrt auch die relativierende Schlussfolgerung des Ersturteils aus der Bemerkung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dieser Betrag ergebe sich bei „maximierender Betrachtungsweise“. Diese Bemerkung bezieht sich, worauf die Berufung ebenfalls zu Recht hinweist, auf die Wertansätze im vorgenannten Privatgutachten (vgl. Hauptgutachten S. 63 = Bl. 126 d.A.), ohne dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sich hiervon distanzieren wollte im Gegenteil werden diese Wertansätze als grundsätzlich zutreffend bezeichnet.
2. Das angefochtene Urteil ist auch rechtlich fehlerhaft.
a) Der nach seiner Behauptung durch einen Verkehrsunfall Geschädigte hat im Streitfall den Unfall und den ihm daraus erwachsenen Schaden zu beweisen.
Ob ihm dies ganz oder wenigstens teilweise gelungen ist, hat das Gericht nach Maßgabe der §§ 286, 287 ZPO festzustellen:
(1) Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung sind gem. § 286 I ZPO
- der gesamte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akteninhalt,
- das Prozessverhalten der Beteiligten
- sowie das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme,
wobei es nicht darauf ankommt, wer was vorgetragen hat und wer die Beweislast hat (Senat, Beschl. v. 22.03.2005 - 10 U 5088/04 und v. 20.07.2005 - 10 W 1388/05; Hohlweck JuS 2001, 584 [585 unter II 2]; Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, 33. Aufl. 2003, Rz. 383; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 286 Rz. 2).
(2) Hinsichtlich der Schadenshöhe kommt dem Geschädigten grundsätzlich die Erleichterung des § 287 ZPO zugute. § 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 - 10 U 2378/05). In Fällen eines verschwiegenen Vorschadens sind bei der Beweiswürdigung natürlich strengere Maßstäbe anzulegen (so zu Recht OLG Hamm OLGR 1993, 257 = r+s 1994, 59 = SP 1994, 154).
b) Daraus folgt für die Fälle eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens, dass ein Ersatzanspruch nur insoweit besteht, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (so der Senat in stRspr., zuletzt Urt. v. 22.04.2005 - 10 U 5880/04; ebenso OLG Hamm a.a.O. [i. Erg.]; LG Augsburg NJW-RR 2004, 22; LG Wuppertal SP 2005, 197).
aa) Dem steht die vom Erstrichter und auch in zahlreichen anderen Entscheidungen zitierte Entscheidung OLG Köln NZV 1996, 241 nicht entgegen.
Der Senat folgt, wie sich aus vorstehend I 2 a ergibt, der Ausgangsüberlegung dieser Entscheidung, wenn es dort heißt:
Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Kl. wäre, dass dieser darlegen und beweisen kann, dass der Bekl. zu 1) durch sein Auffahren auf das kl. Fahrzeug die geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise ursächlich herbeigeführt hat.
Wenn dann aber im folgenden ausgeführt wird, dass sich
mangels jeglicher Darlegungen des Kl. zu dem Vorschaden ... ein etwaiger von den Bekl. zu ersetzender Teilschaden indes nicht ermitteln [lässt],
wird der grundlegende tatsächliche Unterschied zum hiesigen Fall deutlich.
bb) Das OLG Köln hat allerdings, wie der Senat nicht verkennt, in einer späteren Entscheidung seine Rechtsprechung dahin verallgemeinert, dass einem Kläger, der jeden Vorschaden bestreitet, der Ersatz auch hinsichtlich kompatibler Schäden zu versagen ist, weil sich aufgrund des nicht kompatiblen Schadens nicht „ausschließen“ lasse, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden seien (NZV 1999, 378 = VersR 1999, 865; ebenso OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2004, 3610 [3612]; LG Dresden SP 2001, 335; LG Hanau SP 2004, 368; AG Mühlheim SVR 2004, 466; AG Neuss SP 2005, 197).
Der Senat vermag aber dieser Argumentation schon deshalb nicht zu folgen, weil es im Rahmen der §§ 286, 287 ZPO grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob etwas „ausgeschlossen“ werden kann:
- Nach § 286 I ZPO hat das Gericht nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine ohnehin nicht erreichbare (grdl. RGZ 15, 338 [339]; ferner Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05) absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946 [948], stRspr., zuletzt NJW 2003, 1116 [1117]; Senat a.a.O.).
- Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu BGH VersR 1970, 924 [926 f.]; BGHZ 126, 217 ff. = NJW 1994, 3295 [3297]; NJW 2003, 1116 [1117]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 - 10 U 2378/05).
cc) Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht, bei einem zunächst verschwiegenen und auch später geleugneten oder nicht substantiiert dargelegten Vorschaden sei die Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO mangels hinreichend substantiiertem Klagevortrag grundsätzlich zu verneinen (vgl. etwa OLG Hamburg SP 1992, 232; MDR 2001, 1111= OLGR 2001, 261 = r+s 2001, 455; KG SP 2000, 311; LG Frankfurt SP 1992, 232; LG Braunschweig SP 1999, 272; LG Saarbrücken SP 2003, 423; LG Wiesbaden VersR 2003, 1297; LG Berlin NJOZ 2004, 2001; LG Bremen NZV 2005, 529):
- Zunächst ist zu beachten, dass § 287 ZPO dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung erleichtert, sondern auch seine Darlegungslast reduziert (BGHZ 74, 221 [226]; BGH NJW-RR 1988, 410; DAR 1992, 262; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 287 Rz. 9). Eine Substantiierung, also die Konkretisierung und Detaillierung des Vortrags der klagebegründenden Tatsachen, kann von ihm im Rahmen des § 287 ZPO nicht in gleicher Weise gefordert werden wie hinsichtlich anderer tatsächlicher Fragen (BGH a.a.O.). Die Klage darf daher nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (BGH NJW-RR 1988, 410; Thomas/Putzo/Reichold a.a.O.). Solche Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung sind aber, wie dargelegt, im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben.
- Weiter ist zu beachten, dass eine nach dem schriftsätzlichen Vorbringen unsubstantiierte Klage nicht abgewiesen werden darf, wenn sie aufgrund von Zeugenaussagen oder eines Gutachtens substantiiert wird (BGH GRUR 2004, 50 [52] = BGHReport 2004, 173; zustimmend Gehrlein, Intensivkurs zur ZPO, S. 3 unter II 2 c [URL: www.jura.uni-mannheim.de/pdf/Intensivkurs-zpo.pdf ]).
dd) Jeder gesetzlichen Grundlage entbehrend ist die neuerdings auch für andere straßenverkehrsrechtliche Fallgestaltungen vertretene These, dass es für eine unberechtigte Zuvielforderung eine sog. Erheblichkeitsgrenze gebe, deren Überschreiten dazu führe, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich vollständig zu versagen sei (so z.B. LG München I, Urt. v. 20.07.2005 - 19 O 7215/03). Bezeichnenderweise wird zur Stützung einer solchen „Rechtsansicht“ nur auf die „ständige Rechtsprechung der Kammer“ zurückgegriffen.
3. Die dem Kläger zustehende Forderung berechnet sich somit wie folgt:
(1) Reparaturkosten 1.767,00€ netto
Soweit der Kläger auch in der Berufung seinen angeblichen weitergehenden Schaden geltend macht und sich dabei auf das 2. Ergänzungsgutachten vom 25.04.2005 beruft, verkennt er, dass dieses ausdrücklich die Notwendigkeit einer Änderung des Hauptgutachtens verneint und die Feststellungen des Hauptgutachtens aufrecht erhält (2. Ergänzungsgutachten S. 30 = Bl. 208 d.A.); dabei hat der Sachverständige entgegen der pauschalen Behauptung der Berufung auch den gesamten Klägervortrag berücksichtigt. Insoweit bleibt dem Kläger deshalb ein Erfolg seiner Berufung versagt.
(2) Wertminderung
Ein Ersatz für Wertminderung war dem Kläger zu versagen, da der gerichtlich bestellte Sachverständige eine solche angesichts der besonderen Fallgestaltung zu Recht verneint hat.
(3) Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Privatgutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht (OLG Hamm OLGR 2001, 319 = NZV 2001, 433 = DAR 2001, 506 = VRS 101 [2001] 169; OLG Saarbrücken MDR 2003, 685; KG DAR 2003, 318 und VerkMitt. 2005, 28; LG Passau SP 2004, 351; LG Heilbronn SP 2004, 390; LG Berlin NJOZ 2004, 2001; AG Herford SP 2005, 175).
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So liegt der Fall hier. In dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen F... vom 09.03.2003 heißt es: „Vorschaden: nicht festgestellt“ (Anl. K 1, S. 2), woraus folgt, dass der Kläger den Sachverständigen nicht über die nach dem Gutachten des Sachverständigen P... zweifelsfrei vorhandenen Vorschäden informiert hat. Dem Kläger steht mithin insoweit kein Anspruch zu.
(4) Nutzungsausfall
Der Senat schätzt gem. § 287 ZPO die für die Behebung der dem vorliegenden Unfall zuordenbaren Schäden erforderliche Reparaturdauer auf drei Tage, woraus sich ein Ersatzanspruch von 177,00€ ergibt.
(5) Unkostenpauschale
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urt. v. 29.07.2005 - 10 U 2391/05) ist ein Betrag von 25,00c€ angemessen (so auch OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl. 2004, Kap. 3 Rz. 98; Hdb. d. StraßenverkehrsR/Born, Stand 2005, Kap. 5 C Rz. 75).
Für eine Anhebung der vor der Währungsumstellung zuletzt angenommenen 50 DM (Senat, NZV 2001, 220; LG Mainz DAR 2000, 273; LG Braunschweig NJW-RR 2001, 1682) auf 30,00€ besteht kein Anlass: Die gegenteilige Argumentation in dem Urteil der 19. ZK des LG München I vom 29.11.2002 (19 O 11081/02), wonach die Preissteigerung seit der letzten Anhebung eine solche Anhebung gebiete, übersieht, dass dem schon die Anhebung auf 50 DM diente (vgl. eingehend LG Braunschweig NJW-RR 2001, 1682). Es besteht auch kein Anlass zu einer mit § 287 ZPO unvereinbaren Pseudogenauigkeit in Form einer Umrechnung auf 25,56 € oder 26 € (so aber das AG Kaiserslautern DAR 2003, 424; dagegen zurecht LG Braunschweig NJW-RR 2001, 1682).
II. Nebenentscheidungen:
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
3. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund, weil die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II 1 ZPO). Der Senat weicht insbesondere von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts ab, die einen gleichartigen Fall anders entschieden hätte.