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BGH Urteil vom 17.03.1970 - VI ZR 108/68 - Zur Frage, ob es dem Schädiger zugute kommt, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen benutzt hat, den ihm ein Dritter unentgeltlich gestellt hat

BGH v. 17.03.1970: Zur Frage, ob es dem Schädiger zugute kommt, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen benutzt hat, den ihm ein Dritter unentgeltlich gestellt hat.


Der BGH (Urteil vom 17.03.1970 - VI ZR 108/68) hat entschieden:
Dem bei einem Kfz Geschädigten ist es nicht verwehrt, seinen Nutzungsausfall auch dann pauschaliert zu berechnen, wenn er konkret einen (billigeren) Ersatzwagen benutzt hat (Ergänzung zu BGH 1967-01-18 VIII ZR 209/64 = NJW 1967, 552). Zur Frage, ob es dem Schädiger zugute kommt, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen benutzt hat, den ihm ein Dritter unentgeltlich gestellt hat.


Siehe auch Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten


Tatbestand:

Der Kläger ist Geschäftsführer der F Plastik GmbH in M. Er benutzt bei seinen Geschäftsfahrten seinen eigenen Wagen, einen (achtsitzigen) Mercedes 600. Als er am 14. Oktober 1965 nach München fuhr, wurde sein Wagen von einem Fahrzeug, das dem Erstbeklagten gehört, erheblich beschädigt. Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten ist die Zweitbeklagte. Um die Fahrt fortsetzen zu können, mietete sich der Kläger sogleich einen Ersatzwagen, mit dem er nach München und wieder zurück fuhr. In der Folgezeit benutzte er einen Opel-Rekord, den ihm seine Firma, zusammen mit einem Fahrer, zur Verfügung stellte. Erst Mitte Januar 1966 erhielt er seinen Mercedes-Wagen aus der Werkstatt zurück. Seine Firma verlangte von ihm Erstattung des von ihr dem Fahrer gezahlten Lohnes von monatlich 1.650 DM (für drei Monate: 4.950 DM). Für die Überlassung des Ersatz-Fahrzeugs berechnete sie ihm nichts.

Es ist außer Streit, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen aus diesem Unfall entstandenen Sach- und Vermögensschaden zu ersetzen; sie haben ihm auch schon mehrere Beträge gezahlt. Mit der Klage verlangt dieser von den Beklagten Zahlung weiterer Beträge als Entschädigung für den Minderwert seines Mercedes 600, ferner Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Unkosten des Fahrers (4.950 DM) sowie 413,23 DM für Arzt- und Arzneikosten. Vor allem verlangt er – und hierum geht es jetzt noch alleine – eine Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, statt des Opel-Rekord seinen weit besser ausgestatteten Mercedes 600 in der Zeit vom 14. Oktober 1965 bis zum 15. Januar 1966 benutzen zu können. Diesem Anspruch legt er zugrunde, was er hätte ausgeben müssen, wenn er einen Mercedes 600 bei einer Auto-Verleihfirma gemietet hätte, nämlich den Tages-Satz von 300 DM. Als entgangene Nutzung fordert er 30 % dieses Betrages, je Tag der Reparaturzeit somit 90 DM. Mit der Klage hat er zunächst nur Ersatz für 10 Tage eingeklagt, also 900 DM, nebst Zinsen.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger die verlangten Arzt- und Arzneikosten zugesprochen sowie die begehrten 900 DM nebst Zinsen für entgangene Gebrauchsvorteile.

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. März 1968 (MDR 1968, 757) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der insoweit zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, den Klageanspruch wegen der 900 DM Nutzungsentschädigung abzuweisen, weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach den Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, das er infolge Unfalls eine Zeit lang nicht hat benutzen können, vom Schädiger für diesen Gebrauchs-Verlust eine Entschädigung verlangen. Das steht außer Zweifel, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen gemietet hat. In diesen Fällen unterliegt auch die Höhe des Schadens keinen Zweifeln: sie berechnet sich ("konkret") nach der Höhe dessen, was er für das Ersatzfahrzeug hat ausgeben müssen. Der Geschädigte kann aber auch dann eine Entschädigung verlangen, wenn er keinen Ersatzwagen angemietet, sondern auf die Vorteile, die ihm die Benutzung seines Wagens geboten hätte, verzichtet hat (BGHZ 40, 345; 45, 212). Die dem entgegenstehenden Erwägungen des Obersten Gerichtshofs in Wien (Urteil vom 3. März 1969 – VersR 1969, 528; dazu Mayer-Maly VersR 1969, 867) geben dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Allerdings können dann, wenn der Geschädigte keinen Ersatzwagen gemietet hatte, Schwierigkeiten bei der Frage auftauchen, wie er seinen Schaden berechnen muss. Insoweit hat der Senat schon in seinem Urteil vom 3. Juni 1969 (VI ZR 27/68 – VersR 1969, 828) erörtert, wie in einem solchen Fall, in dem der Kläger nicht "konkret" rechnen kann, sein "abstrakter" Schaden zu ermitteln ist. Hier gilt als Faustregel, die den Versicherern die Abrechnung erleichtert: bei "konkreter" Berechnung rund 80 % der Mietwagenrechnung (100 % abzüglich Eigenersparnisse), bei "abstrakter" Berechnung nur rd. 30 % (50 % der Mietwagen-Kosten abzüglich Eigenersparnisse).


II.

Der vorliegende Fall ist durch mehrere Besonderheiten gekennzeichnet. Einmal rechnet der Kläger "abstrakt", und zwar nach seinem Mercedes 600, obschon er "konkret" einen Ersatzwagen gefahren hat, und zwar einen Opel-Rekord. Zum anderen steht fest, dass er für diesen Ersatzwagen nichts hat ausgeben müssen; jedoch hat er sich einen Fahrer genommen, nach seiner Behauptung deshalb, weil er sich infolge des Unfalls für einige Zeit nicht mehr habe ans Steuer setzen dürfen.

Nun ist es zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof, wie die Revision hervorhebt, bestrebt ist, bei der Anwendung des Satzes, dass dem Geschädigten auch dann eine Entschädigung zusteht, wenn er keinen Ersatzwagen genommen hat, Einschränkungen zu machen – dies sowohl dem Grunde (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1968 – VI ZR 40/67 – VersR 1968, 803) wie der Höhe nach (vgl. das soeben angeführte Senatsurteil vom 3. Juni 1969). Dennoch muss dem Standpunkt des Berufungsgerichts, dass der Kläger 30 % der abstrakten Mietwagen-Kosten für einen Mercedes 600 verlangen kann, im Ausgangspunkt zugestimmt werden, allerdings mit den noch zu erörternden, sich aus den Besonderheiten des Falles ergebenden Einschränkungen (unten zu IV).

1. Auszugehen ist davon, dass der Kläger dem Grundsatz nach in seiner Rechnung die Tages-Sätze einsetzen durfte, die die gewerblichen Vermieter für einen Mercedes 600 verlangen.

Vergeblich wollen die Beklagten dem Kläger entgegenhalten, er hätte sich mit der Benutzung eines weniger teuren Wagens begnügen müssen. Es kann aber rechtlich keine Rolle spielen, dass der Mietsatz für einen Mercedes 600 ungewöhnlich hoch ist (vgl. Floegel/Hartung, 18. Aufl., § 12 StVG Anm. 4 S. 921). Daran würde kein Zweifel sein, wenn es dem Kläger gelungen wäre, als Ersatzwagen sogleich einen Mercedes 600 anzumieten, so wie er in dem von ihm überreichten Frankfurter Prospekt für mindestens 300 DM täglich (2 DM je km bei 150 Mindestkilometern) angeboten wird. Das hätte er, wie sich aus folgendem ergibt, auf Kosten der Beklagten tun dürfen, ohne sich etwa dem Vorwurf auszusetzen, seinen Schaden nicht gering gehalten zu haben (§ 254 Abs. 2 BGB).

Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, sich ersatzweise denselben oder doch den gleichwertigen Wagen-Typ zu beschaffen, den er entbehren muss (H. W. Schmidt VersR 1966, 170). Nach § 249 BGB kann er verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er ohne die Beschädigung seines Fahrzeugs gestanden hätte. Dazu gehört allerdings nur der Ausgleich der Nachteile, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert hatten, nicht auch der Nachteile, die lediglich die Freude am Fahren, die Bequemlichkeit beim Fahren, die luxuriöse Ausstattung des Wagens, seinen "look" und dergl. ausmachen (BGH Urteil vom 2. Dezember 1966 – VI ZR 72/65 – VersR 1967, 183). Im vorliegenden Fall stellen jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, die Vorteile, die der Kläger durch die Anschaffung des Mercedes 600 erworben hat, keinen immateriellen, sondern einen Vermögenswert dar. Im allgemeinen wird ein Kaufmann seinen Kraftwagen anschaffen, um seine Zeit rationeller verwenden, insbesondere seine Arbeitskraft wirksamer und erfolgreicher einsetzen und erhalten zu können, indem er durch die mit der Benutzung des Kraftwagens verbundenen Vorteile, vor allem durch die Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln instand gesetzt wird, schnellstens nach und von der Arbeit zu kommen und Erholungsmöglichkeiten zu nutzen (so BGHZ 40, 349). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, er sei Geschäftsführer eines Unternehmens, das Werke in der Bundesrepublik und in der Schweiz habe. Schnelle Reisen zu diesen Werken mittels eines besonders starken Wagens können daher wirtschaftlich geboten sein. Das Bedürfnis, auch Mitarbeiter oder Geschäftsfreunde in ausreichender Zahl und bequemer Form mitnehmen zu können, spricht für die Anschaffung eines größeren, vor allem mehrsitzigen Wagens. Wirtschaftlich begründet ist auch der Wunsch, einen ausgesprochenen "Reisewagen" zur Verfügung zu haben, um nach längerer Fahrt nicht erschöpft zu sein und am Zielort ohne Zeitverlust an die geschäftliche Arbeit gehen zu können. Der Wagen des Klägers war zudem mit einer Sprechfunkanlage ausgestattet. Alle diese Vorteile werden im Verkehr als vermögenswerte Vorteile angesehen. Dass die Anschaffung und Benutzung des teuren Mercedes 600 wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen wäre, lässt sich daher nicht sagen.

2. Somit wäre der Kläger berechtigt gewesen, auf Kosten der Beklagten einen Mercedes 600 ersatzweise anzumieten – dies jedenfalls, nachdem feststand, dass er seinen Wagen nicht schon nach wenigen Tagen zurückbekam, sondern für mehrere Wochen entbehren musste. Daraus folgt aber, dass die Beklagten ihm auch dann auf dieser Basis Nutzungsausfall zahlen müssen, wenn er keinen Mercedes 600 gemietet gehabt hätte, dann freilich nicht rund 80 % des Mietwagen-Satzes (hier täglich 240 DM), sondern nur rund 30 % (hier täglich 90 DM) – vorbehaltlich der unter IV erörterten Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit dieses Regelsatzes von 30 % auf den vorliegenden Fall.

Allerdings ist diese "abstrakte" Berechnung von pauschaliert 30 % der fingierten Mietwagen-Kosten an Hand der Fälle entwickelt worden, in denen der Geschädigte sich keinen Ersatzwagen genommen, sondern auf "das Fahren" verzichtet hat. Hier aber ist der Kläger gefahren- wenn auch nur mit einem Opel-Rekord. Die hieraus von der Revision hergeleiteten Einwendungen greifen indes nicht durch.

a) Richtig ist zwar, dass ein Geschädigter, der als Ersatzfahrzeug einen billigeren Typ angemietet hat, grundsätzlich nur Ersatz der für diesen Typ ausgegebenen Mietwagen-Kosten, vermindert um die Ersparnis bei seinem eigenen (besseren) Wagen verlangen kann (vgl. das schon angeführte Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 – VI ZR 72/65 – VersR 1967, 183). Im allgemeinen liegt nämlich darin, dass der Geschädigte während der Reparaturzeit ein leistungsschwächeres oder weniger komfortableres Fahrzeug benutzt, noch keine für ihn fühlbare vermögenswerte Beeinträchtigung. Dafür wird oft gerade die Tatsache, dass er sich mit einem billigeren Wagen begnügt hat, ein bedeutsames Indiz sein. Im vorliegenden Fall ist dies indes anders. Schon in jenem Urteil vom 2. Dezember 1966 hat der Senat darauf hingewiesen, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs einer billigeren Wagenklasse ein zu ersetzender Nutzungsausfall verbleiben kann, wenn das Fahrzeug den besonderen Nutzungszwecken, die der beschädigte Wagen erfüllt hatte, nicht ausreichend gerecht wird. So aber liegt es hier. Wie ausgeführt, hatte sich der Kläger den teuren Mercedes 600 (Anschaffungspreis etwa 60.000 DM) nicht aus bloßer Liebhaberei oder lediglich aus Repräsentationsgründen zugelegt, sondern ihn aus geschäftlichen Interessen angeschafft. Bei seinen Fahrten mit dem Ersatz-Opel verzichtete er nicht nur auf Bequemlichkeiten, sondern auf Vorteile, die für ihn wirtschaftlichen Wert hatten und durchaus fühlbar waren. Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser Besonderheiten des Falles den Kläger nicht darauf beschränkt hat, lediglich auf der Basis "Opel-Rekord" abzurechnen, so ist das nicht zu beanstanden.

b) Fraglich kann nur sein, ob es dem Kläger offen stand, seinen Nutzungs-Schaden nicht nach den Grundsätzen zu berechnen, die bei Benutzung eines Ersatzwagens gelten (rd. 80 % der dafür ausgegebenen Beträge), sondern nach den Grundsätzen, die für den Fall gelten, bei dem der Geschädigte keinen Ersatzwagen genommen hat. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass es dem Geschädigten auch in den Fällen "konkreten" Schadens nicht verwehrt ist, seinen Schaden "abstrakt" (richtiger: pauschaliert) zu berechnen.

In aller Regel wird allerdings ein bei einem Kraftfahrzeugunfall Geschädigter nicht daran interessiert sein, seinen Nutzungs-Ausfall pauschal zu berechnen, wenn er seinen Schaden an Hand einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Mietwagen-Unternehmens konkret belegen kann. Denn dann erhält er rd. 80 % dieser Ausgaben ersetzt, während er bei pauschalierter Berechnung lediglich rund 30 % der (fingierten) Mietwagen-Sätze erhalten würde. Nur in einem Fall wie dem hier zur Entscheidung stehenden, kann die Frage praktisch werden, ob der Geschädigte zwischen "konkreter" und "abstrakter" Berechnung seines Nutzungs-Schadens wählen kann. Da nämlich der konkret benutzte Ersatzwagen lediglich ein Opel-Rekord war (Tagesmietsatz etwa 25 DM, davon also 80 % = etwa 20 DM), der fingierte Ersatzwagen indes ein vielfach teurer Mercedes 600 (Tagesmietsatz 300 DM, davon 30 % = 90 DM) liegt das Interesse des Klägers auf der Wand, sich für die pauschalierte Berechnungsmethode zu entscheiden.

Das kann ihm nicht verwehrt werden (vgl. Steindorff JZ 1967, 362; KG VersR 1970, 226/227). Schon die letzten Sätze des erwähnten Urteils vom 2. Dezember 1966 lassen erkennen, dass der Senat keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken getragen hätte, wenn der dortige Kläger nicht die konkrete Berechnungsweise gewählt hätte, sondern zur pauschalierten Schadensberechnung übergegangen wäre. Gerade die Überlegungen, die den Bundesgerichtshof dazu bestimmt haben, einem an der Benutzung seines Kraftwagens gehinderten Geschädigten im wirtschaftlichen Endergebnis so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er sein Fahrzeug jederzeit, wenn er es will und braucht, nutzen könnte, müssen zur Bejahung der in Rede stehenden Frage führen. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, dass er mit dem Ersatz-Opel gefahren ist und deshalb seinen Schaden nur konkret auf der Basis dieses billigeren Fahrzeugs berechnen könne (so anscheinend H. W. Schmidt VersR 1966, 170). Er hat, wie ausgeführt, eine wirtschaftliche Beeinträchtigung erlitten, die wesentlich und vor allem fühlbar über das hinausgeht, was nach den Grundsätzen des Urteils vom 2. Dezember 1966 entschädigungslos hinzunehmen ist.


III.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger für den von ihm benutzten Opel-Rekord nichts auszugeben brauchte.

1. Die Firma, deren Geschäftsführer der Kläger ist, hatte ihm für die Zeit, in der sein Mercedes in der Reparatur war, einen Wagen, jenen Opel-Rekord, nebst Kraftfahrer zur Verfügung gestellt. Sie hat von ihm zwar die Erstattung des Lohns, den sie dem Kraftfahrer gezahlt hat, verlangt, nichts jedoch für die Benutzung des Opel-Rekord. Da der Kläger stets mit seinem eigenen Wagen gefahren war und nichts dafür vorgetragen ist, dass er die ihm dadurch entstandenen Unkosten seiner Firma in Rechnung gestellt hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er, hätte ihm nicht seine Firma den Ersatzwagen gestellt, auf eigene Kosten einen Wagen hätte mieten müssen. Dass er dann die Mietkosten von den Beklagten hätte ersetzt verlangen können, unterliegt keinem Zweifel. Fraglich kann nur sein, ob die Beklagten deshalb von der sie so an sich treffenden Ersatzpflicht freigestellt sind, weil die Firma des Klägers darauf verzichtet hat, ihn mit den Kosten für den Ersatzwagen zu belasten.

2. Diese Frage muss entgegen dem Standpunkt der Revision verneint werden. Es besteht kein zureichender Grund, die Leistung, die die Firma ihrem Geschäftsführer, dem Kläger, gewährt hat, den Beklagten zugute kommen zu lassen.

Hier steht nicht die Frage im Vordergrund, ob der Kläger überhaupt einen Schaden erlitten hat, wenn er seiner Firma nichts für den Wagen zu bezahlen braucht – eine Frage, die bei rein rechnerischer Betrachtung vielleicht zu verneinen wäre. Maßgebend ist vielmehr der Grundsatz, dass Opfer anderer im allgemeinen den Schädiger nicht entlasten sollen (BGHZ 21, 112, 117). Hier hat die Firma ihre Zuwendung dem Kläger als ihrem Geschäftsführer gemacht, und zwar sowohl aus arbeits- und fürsorgerechtlichen Gründen wie aus unternehmerischen Erwägungen und sicherlich nicht, um die für den Schaden verantwortlichen Beklagten zu entlasten. Es würde auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung des Schädigers hinauslaufen, wenn die Ersatzleistung der Firma, die auf die internen Beziehungen zwischen ihr und dem Kläger zurückgeht, die Beklagten daher nichts angeht, zu deren Gunsten berücksichtigt würde (vgl. BGHZ 49, 56, 62; auch Senatsurteil vom 14. Oktober 1969 – VI ZR 55/68 – VersR 1970, 38). Ob der Kläger die ihm zufließenden Nutzungs-Entschädigungen für sich behält oder (ganz oder teilweise) an seine Firma auskehrt, ist seine Sache.

Der Ansicht von Klunzinger (VersR 1969, 210), die Grundsätze über die Nichtanrechnung von Dritt-Leistungen könnten auf Ersatzansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht übertragen werden, kann nicht beigetreten werden. So geht es beispielsweise den Schädiger offensichtlich nichts an, wenn der Geschädigte, der mangels Ersatzwagens zu Fuß geht, von anderen aus Gefälligkeit mitgenommen wird oder wenn der Verkäufer des neu anzuschaffenden Wagens seinem Kunden schon gleich einen Ersatzwagen unentgeltlich zur Verfügung stellt (ebenso Wussow WJ 1966, 196).


IV.

1. Ist somit dem Berufungsgericht im grundsätzlichen zuzustimmen, so konnte seine Entscheidung dennoch nicht bestehen bleiben. Denn es hat bei der Ermittlung der Höhe der Nutzungsentschädigung nicht berücksichtigt, dass der Kläger während der Zeit, in der er statt in seinem Mercedes 600 in einem Opel-Rekord fuhr, nicht selbst am Steuer gesessen hat, sondern von einem Chauffeur gefahren worden ist. Infolgedessen stand seinen oben näher beschriebenen Einbußen, die dort als vermögenswert anerkannt worden sind und zu denen nicht zuletzt auch das kräfteschonende Fahren in dem leistungsstarken und bequemen Mercedes 600 gehört, ein Vorteil gegenüber, der ins Gewicht fällt. Das würde dem Kläger dann allerdings nicht anzurechnen sein, wenn er den Ersatzfahrer selbst bezahlen müsste. Indes hat er auch dieserhalb die Beklagten in Anspruch genommen. Soweit er mit diesem Verlangen Erfolg hat, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob etwa der Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall zwar in einem Opel-Rekord, dafür aber mit einem Chauffeur gefahren ist, dazu führen könnte, im Endergebnis doch eine fühlbare Einbuße an Nutzung zu verneinen. Außerdem wird zu untersuchen sein, ob der im allgemeinen wohl zugrundezulegende Satz von 30 % der täglichen Miete auch im vorliegenden Fall herangezogen werden kann. Die Vergütungssätze der Wagenvermieter sind zwar ein wichtiger objektiver Anhaltspunkt für die Bemessung des Nutzungswertes eines Kraftfahrzeugs (BGHZ 40, 345, 355; 45, 212, 215), aber auch nicht mehr (Senatsurteil vom 3. Juni 1969 – VI ZR 27/68 – VersR 1969, 828). Auch muss die Rechtsprechung die Pauschalierung von Nutzungsentschädigung zulassen und fördern, um durch die Typisierung der Kraftfahrzeuge, ihrer Unkosten usw. die schnelle Bereinigung des Schadens zu erleichtern. Das kann aber bei einem Mercedes 600 nur mit Einschränkungen gelten, weil er infolge seiner Seltenheit nur schwerlich einen Marktpreis zu bilden vermag (in den meisten Tabellen wird er nicht aufgeführt) und anscheinend auch nicht leicht ohne Chauffeur zu mieten ist.

2. Diese Lücken im angefochtenen Urteil nötigen dazu, es aufzuheben. Zwar hat das Berufungsgericht dem Kläger nur 90 DM (30 % von 300 DM) für zehn Tage zugesprochen. Es mag sein, dass dem Kläger der Urteilsbetrag von 900 DM in jedem Fall zusteht, weil er den Wagen für insgesamt 90 Tage entbehrt hat. Der Senat ist jedoch gehindert, dem Kläger die ihm im angefochtenen Urteil zuerkannten 900 DM für einen längeren Zeitraum als zehn Tage zuzusprechen. Dieser hat nämlich inzwischen – und noch vor Erlass des angefochtenen Urteils – die restlichen 80 Tage = 7.200 DM beim Landgericht eingeklagt.