Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 21.12.2005 - 11 CS 05.1329 - Zu den Voraussetzungen für die Anbringung des Zeichens 299 nach der StVO; "schmale" Fahrbahn

VGH München v. 21.12.2005: Zu den Voraussetzungen für die Anbringung des Zeichens 299 nach der StVO; "schmale" Fahrbahn und zur Pflicht zur Benutzung von nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO gekennzeichneten Parkflächen sowie zur Zumutbarkeit mehrmaligen Rangierens


Der VGH München (Beschluss vom 21.12.2005 - 11 CS 05.1329) hat entschieden:
  1. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO "bezeichnet, verlängert oder verkürzt" eine Grenzmarkierung vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. Die rechtmäßige Anbringung dieses Verkehrszeichens setzt damit voraus, dass jedenfalls für einen Teil der von ihm erfassten Fläche bereits aus anderem Rechtsgrund (d.h. entweder unmittelbar kraft Rechtsnorm oder kraft behördlicher Anordnung) ein Halt- oder Parkverbot besteht.

  2. Was unter "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu verstehen ist, muss anhand des Zwecks dieser Vorschrift sowie unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs mit anderen Regelungen der Straßenverkehrsordnung bestimmt werden. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dient dem Ziel, die bestimmungsgemäße Nutzung von Grundstücksein- und -ausfahrten zu gewährleisten und die Berechtigten vor Beeinträchtigungen dieser Benutzung zu schützen, die von gegenüber parkenden Fahrzeugen ausgehen können. Unstrittig greift das sich aus der zweiten Alternative des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ergebende Verbot dann ein, wenn eine Grundstücksein- und -ausfahrt schlechthin nicht mehr möglich ist. Soweit gegenüber einer Ein- oder Ausfahrt geparkte Fahrzeuge deren Benutzung lediglich erschweren, wird die Frage, welcher Grad an Beeinträchtigung erreicht sein muss, damit auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht mehr geparkt werden darf, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Sie entzieht sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch einer allgemeingültigen Beantwortung; vielmehr ist zur näheren Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals "schmal" auf die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße sowie auf die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs abzustellen.

  3. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, eine Straße sei stets dann "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wenn ein angrenzendes Grundstück nur unter mehrmaligem Rangieren mit einem Kraftfahrzeug ("mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen") erreicht oder verlassen werden kann (so aber OVG Koblenz vom 11.5.1999, a.a.O., S. 3574; für regelmäßige Unzumutbarkeit bereits eines mehr als einmaligen Rangierens OLG Frankfurt a. Main vom 18.2.1980, a.a.O., S. 372). Diese starre Grenzziehung verkennt, dass angesichts der Realitäten des heutigen Straßenverkehrs - z.B. beim Ein- und Ausfahren aus einer Parklücke - u. U. selbst dreimalige Rangiervorgänge als verkehrsadäquat angesehen werden müssen.


Siehe auch Verkehrszeichen/Verkehrsschilder und Kfz-Umsetzung


Gründe:

I.

Der Antragsteller ist eigener Darstellung zufolge Eigentümer des im Gebiet der Antragsgegnerin liegenden Anwesens St.-Straße 8. Auf diesem Grundstück befinden sich nach Aktenlage ein Wohnhaus sowie parallel zur St.-Straße errichtete Garagen. Die jenseits der St.-Straße liegende Fläche ist in Höhe des Grundstücks des Antragstellers mit einer mehrstöckigen Wohnanlage bebaut.

Die Breite der Fahrbahn der St.-Straße beläuft sich nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten auf 4,8 m. Zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück des Antragstellers verläuft ein Gehweg, der nach den Feststellungen der Antragsgegnerin 1,06 m breit ist. Auf der dem Anwesen des Antragstellers gegenüberliegenden Seite weist die St.-Straße ebenfalls einen Gehweg auf, dessen Breite nach Darstellung des Antragstellers ca. 2,68 m, nach den Angaben in der Akte der Antragsgegnerin 2,50 m beträgt.

Mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 2. August 1996 wandte sich die Ehefrau des Antragstellers unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 StVO dagegen, dass die Antragsgegnerin den dem Anwesen des Antragstellers gegenüberliegenden Gehweg mittels einer durchgehenden weißen Linie dergestalt zum Parken freigegeben hatte, dass Fahrzeuge teils auf der Straße, teils auf dem Gehweg parken dürfen. Die Straßenbreite werde hierdurch um einen Meter und mehr verringert, so dass ein Ausfahren aus dem Grundstück des Antragstellers zum Teil nicht mehr möglich sei. Ausweislich der Eintragungen in den Akten der Antragsgegnerin verläuft diese Parkspur mit einer Breite von 1,30 m auf dem Gehweg und zu 0,70 m auf der Fahrbahn.

Der Finanzausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 5. Dezember 1996 nach Durchführung einer Ortsbesichtigung, dass kein Handlungsbedarf bestehe und dem Anliegen der Ehefrau des Antragstellers nicht entsprochen werden könne.

Am 21. Januar 1997 erteilte ein stellvertretender Bürgermeister der Antragsgegnerin die Anweisung, auf dem dem Anwesen des Antragstellers gegenüberliegenden Gehweg und der entsprechenden Straßenfläche auf einer Länge von 7 m ein "eingeschränktes Haltverbot" zu erlassen, um der Ehefrau des Antragstellers eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu ermöglichen. Dieses Verbot sei durch eine auf dem Gehweg bzw. der Straßenfläche anzubringende Markierung zu verlautbaren. Der von dieser Regelung erfasste Bereich wurde bei einem am 20. März 1997 unter der Leitung des gleichen stellvertretenden Bürgermeisters durchgeführten Ortstermin festgelegt. Die Markierung erstreckte sich nach den Angaben in den Akten der Antragsgegnerin auf eine Länge von 14,00 m.

Am 30. Oktober 1997 verfügte die Antragsgegnerin, dass gegenüber den Anwesen St.-Straße 4a und St.-Straße 12 Parkplätze in der Weise zu kennzeichnen seien, dass für den Gehweg eine Mindestbreite von 1,20 m zur Verfügung stehe.

In der Folgezeit gingen der Antragsgegnerin zahlreiche von der Ehefrau des Antragstellers stammende Anzeigen zu, in denen Fahrzeuge aufgelistet waren, die in einer die Ausfahrt aus dem Anwesen St.-Straße 8 behindernden Weise geparkt gewesen seien. Die Antragsgegnerin erließ eigener Darstellung zufolge aufgrund dieser Anzeigen im Jahr 2003 68, im Jahr 2004 209 Verwarnungen.

In einer am 25. Mai 2004 abgehaltenen Sitzung des Verwaltungs- und Bauausschusses der Antragsgegnerin führte ein für den Vollzug des Straßenverkehrsrechts zuständiger Amtsträger der Antragsgegnerin aus, im Bereich der St.-Straße werde wegen einer dort befindlichen Kinderarztpraxis vermehrt geparkt. Gegen Kraftfahrzeugführer, die ihr Auto auf der vorerwähnten Markierung abstellen würden, werde auf Veranlassung des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau jeweils ein Verwarnungsverfahren durchgeführt. Eine stellvertretende Bürgermeisterin der Antragsgegnerin bestätigte, dass auch im Bereich der Markierung geparkt werde; unter der Voraussetzung ausreichender fahrerischer Fähigkeiten sei die Ausfahrt aus dem Grundstück des Antragstellers jedoch möglich. Das Begehren des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau, gegenüber ihrem Grundstück im Interesse ihrer Ausfahrtsmöglichkeit Blumenkübel aufzustellen, lehnte der Verwaltungs- und Bauausschuss in dieser Sitzung ab.

Am 23. November 2004 beschloss das gleiche Gremium nach vorgängiger Durchführung eines Ortstermins mit acht gegen fünf Stimmen, die in der St.-Straße vorhandene Grenzmarkierung zu entfernen. Ein für den Vollzug des Straßenverkehrsrechts zuständiger Amtsträger der Antragsgegnerin führte in dieser Sitzung nach Aktenlage aus, diese Grenzmarkierung stoße bei vielen Personen auf Unverständnis, da gleiche oder ähnliche Situationen im Siedlungsgebiet mehrfach vorhanden seien. Dort gebe es Straßen, die schmäler als die St.-Straße seien, bei denen jedoch ein Ein- und Ausfahren für die Anwohner möglich sei. Für den Antragsteller und seine Ehefrau sei eine Privilegierung geschaffen worden; bliebe sie bestehen, sei mit Folgeanträgen zu rechnen, die man alsdann schwerlich ablehnen könne.

Am 9. Dezember 2004 erließ die Antragsgegnerin eine Anordnung, der zufolge die gegenüber der Ausfahrt des Anwesens St.-Straße 8 befindliche Grenzmarkierung (Zeichen 299 der Straßenverkehrsordnung) zu entfernen sei. Der Vollzug dieser Anordnung erfolgte nach Aktenlage am 11. Januar 2005.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. März 2005 legte der Antragsteller gegen die "Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO), die das Parken nach § 12 Abs. 2 StVO erlaubt", Widerspruch ein. Auf die Begründung dieses Rechtsbehelfs wird Bezug genommen.

Am 15. April 2005 beantragte er beim Verwaltungsgericht Würzburg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, festzustellen, dass sein Widerspruch vom 14. März 2005 gegen die Aufhebung der Grenzmarkierung bzw. die Einrichtung zweier die Ausfahrt behindernder Parkplätze in der St.-Straße durch die Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung habe. Außerdem beantragte er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Parkflächenmarkierung für die zwei Parkplätze, die der Ausfahrt seines Grundstücks gegenüberlägen, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch aufzuheben bzw. die Grenzmarkierung wieder anzubringen.

Durch Beschluss vom 27. April 2005 lehnte das Verwaltungsgericht diese Anträge ab. Soweit das erste der beiden anhängig gemachten Rechtsschutzbegehren seinem Wortlaut nach darauf gerichtet sei, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers festzustellen, sei es zulässig, aber unbegründet, da verkehrsregelnde Anordnungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien; dieser Grundsatz gelte auch bei der Entfernung eines Verkehrszeichens. Der erste der beiden Anträge sei deshalb dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs erstrebt werde. Die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs ließen sich nicht in vollem Umfang absehen. Die deshalb gebotene Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus, da es ihm zuzumuten sei, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Aus den Akten ergebe sich, dass eine Ein- und Ausfahrt, wenn auch nach gewisser Rangiertätigkeit, grundsätzlich möglich sei. Die Zugänglichkeit des Grundstücks bleibe deshalb erhalten. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens müsse der Antragsteller nur einen Zustand hinnehmen, wie ihn jedenfalls die meisten Eigentümer der an die St.-Straße angrenzenden Grundstücke ständig vorfänden. Sollte aufgrund verbotenen Parkens eine Ein- oder Ausfahrt einmal nicht möglich sein, stehe es dem Antragsteller offen, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus den gleichen Gründen könne er auch nicht eine Wiederherstellung der Grenzmarkierung verlangen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 führte die Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin aus, der mit Schriftsatz vom 14. März 2005 eingelegte Widerspruch richte sich sowohl gegen die Parkflächenmarkierung als auch gegen die Beseitigung der Grenzmarkierung.

Mit der ebenfalls am 13. Mai 2005 eingelegten Beschwerde beantragte der Antragsteller zunächst, den Beschluss vom 27. April 2005 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
  1. Der Widerspruch gegen die Parkflächenmarkierung, die das Parken gegenüber dem Grundstück des Antragstellers und Beschwerdeführers erlaubt, hat aufschiebende Wirkung.

  2. Der Widerspruch gegen die Aufhebung der Grenzmarkierung hat ebenfalls aufschiebende Wirkung, so dass die Grenzmarkierung wiederherzustellen ist.
Zur Begründung macht er u. a. geltend, er sei zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. April 2005, mit dem diese im ersten Rechtszug dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegengetreten war, nicht gehört worden. Sollte er in der Hauptsache obsiegen, wäre er zu Unrecht während einer weiteren Zeitspanne in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden. Sofern er in der Hauptsache unterliege, wäre das jahrelang bestehende Parkverbot nur für eine begrenzte Zeit weiter gültig gewesen.

Im seltensten und günstigsten Fall (nämlich bei einwandfrei eingeparkten Fahrzeugen) bleibe seit dem 11. Januar 2005 lediglich eine Fahrbahnbreite von ca. 4,2 m übrig. Da Fahrzeuge jedoch in der Regel mit mehr als der Hälfte ihrer Breite auf der Fahrbahn stünden, stehe nur ein erheblich geringerer Straßenraum zur Verfügung, um aus dem Grundstück herauszufahren. Da gegenüber geparkten Fahrzeugen ein gewisser Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse, reduziere sich die nutzbare Fahrbahnbreite auf höchstens 3,5 m. Der vor dem Grundstück des Antragstellers verlaufende Gehweg müsse bei dieser Betrachtung unberücksichtigt bleiben, da er keine Fahrstraße darstelle.

In seinem Haushalt würden derzeit zwei Fahrzeuge von 4,47 und 4,67 m Länge genutzt, von denen das erstgenannte über einen langen Radstand - und damit über einen größeren Wendekreis - verfüge. Er beabsichtigte, ein Fahrzeug zu kaufen, das mit Anhängerkupplung 5 m lang sei. Da die auf seinem Grundstück befindlichen Garagen parallel zur St.-Straße angeordnet seien, sei ein Einfahren nur vorwärts und ein Herausfahren nur rückwärts möglich; ein Wenden auf dem Grundstück sei ausgeschlossen. Die Ausfahrt sei nur nach mehrmaligem Rangieren - ggf. mit Unterstützung durch einen Einweiser - möglich. Da er sein breites Einfahrtstor um etwa 0,70 m hinter die eigene Grundstücksgrenze gesetzt habe, habe er selbst bereits alles getan, um die Situation zu entschärfen. Die Antragsgegnerin handle widersprüchlich, wenn sie einerseits als Baugenehmigungsbehörde die Errichtung von Stellplätzen fordere, andererseits deren Benutzung durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen verhindere oder stark erschwere.

Lange nach der Errichtung des Wohnhauses und der Garagen auf seinem Grundstück sei auf der gegenüberliegenden Seite eine Wohnanlage mit 50 Einheiten und einer Kinderarztpraxis entstanden. Das habe einen Ziel- und Quellverkehr sowie einen Parkdruck hervorgerufen, auf den die St.-Straße nicht eingerichtet gewesen sei. Obwohl die Antragsgegnerin, wie die Anbringung der Grenzmarkierung und die von ihr durchgeführten Verfahren wegen ordnungswidrigen Parkens belegen würden, die St.-Straße seit mehreren Jahren an der fraglichen Stelle als für ein Parken zu schmal angesehen habe, habe sie die Grenzmarkierung beseitigt und im Anschluss daran Parkplätze markiert, die teils auf der Straße, teils auf dem Gehweg lägen. Den berechtigten Interessen des Antragstellers würde nicht hinreichend Rechnung getragen, würde das in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schmalen Fahrbahn" nur bejaht, wenn eine Ein- oder Ausfahrt durch auf der gegen- überliegenden Straßenseite geparkte Fahrzeuge unmöglich gemacht wird oder man auf die Fähigkeiten eines optimalen Kraftfahrers beim Rangieren abstellen würde. Da § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO eine spezialgesetzliche Ausprägung des § 1 Abs. 2 StVO darstelle, greife das sich aus der erstgenannten Vorschrift ergebende Parkverbot nicht erst bei einem Eingriff in die Rechte Dritter, sondern bereits bei einer Beeinträchtigung oder Störung anderer Verkehrsteilnehmer ein. Die Rechtsprechung gehe deshalb davon aus, dass eine Straße dann im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO "schmal" sei, wenn das Ein- oder Ausfahren einem wenig geübten Kraftfahrer nur nach mehr als zweimaligem Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs gelinge.

Die Aufhebung des Parkverbots scheine eine Reaktion der Antragsgegnerin "auf die zu vielen Verfahren gegen zu viele Bürger" zu sein. Zu ihren Lasten sei zu berücksichtigen, dass sie nicht eingreife, wenn sich Kraftfahrzeuge nicht innerhalb der gegenüber der Ausfahrt des Antragstellers eingezeichneten Parkfläche befänden, sondern weit darüber hinaus in die Fahrbahn ragten.

Im Bereich der Grundstücksausfahrten anderer Anlieger der St.-Straße seien zwar keine Grenzmarkierungen vorhanden. Das sei aber auch nicht erforderlich, da dort entweder ein "Parkverbot" verfügt worden sei oder sich auf der anderen Seite ebenfalls Ausfahrten befänden, die ohnehin frei gehalten werden müssten; allein gegenüber der Ausfahrt des Antragstellers sei das Parken erlaubt. Auf die als Anlage zur Beschwerdebegründungsschrift vorgelegte Skizze und die diesem Schriftsatz beigefügten Lichtbilder (Bl. 36 bis 40 der Akte des Verwaltungsgerichtshofs) wird insoweit Bezug genommen. Die schwierige Ausfahrtssituation des Antragstellers werde ferner dadurch belegt, dass bereits zweimal fremde Personen zu Unrecht behauptet hätten, er habe mit seinem Wagen Kraftfahrzeuge beschädigt, die gegenüber seiner Grundstücksausfahrt geparkt gewesen seien. Hierbei sei es auch zu Gewaltandrohungen gegen seine Person gekommen.

Dass die Entscheidung, die Grenzmarkierung zu entfernen und das Parken zuzulassen, auch innerhalb des damit befassten Beschlussgremiums der Antragsgegnerin nicht unumstritten gewesen sei, zeige das Abstimmungsergebnis. Insoweit falle auf, dass diejenigen Stadtratsmitglieder, die an der am 23. November 2004 durchgeführten Ortseinsicht teilgenommen hätten, sich für die Beibehaltung der Grenzmarkierung ausgesprochen hätten.

In Reaktion auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Beschwerdeanträge zumindest als unklar anzusehen seien, verlieh ihnen der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. November 2005 folgende Fassung:
  1. Es wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. März 2005 gegen die Parkflächenmarkierung durch die Antragsgegnerin angeordnet.

  2. Es wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aufhebung der Grenzmarkierung durch die Antragsgegnerin angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Antragsgegnerin verwiesen.


II.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeentscheidung bildet das im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 24. November 2005 formulierte Rechtsschutzbegehren. Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach § 80 Abs. 5, § 80 a und § 123 VwGO Antragsänderungen nur innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässig sind (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 Az. 11 CS 05.478), steht dem nicht entgegen. Denn die am 24. November 2005 vorgenommene Neufassung der Beschwerdeanträge stellt keine echte Antragsänderung im Sinne vom § 91 VwGO, sondern nur eine Klarstellung des verfolgten Rechtsschutzziels dar. Die in den Schriftsätzen vom 13. und vom 24. Mai 2005 gestellten Anträge waren insofern nicht eindeutig, als sie in Verbindung mit der Beschwerdebegründung Zweifel daran aufkommen ließen, ob der Antragsteller - was auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich möglich ist - einen feststellenden Ausspruch (hinsichtlich des Antrags 2 verbunden mit einem Vollzugsfolgenbeseitigungsverlangen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) dahingehend erstrebte, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, oder ob der Verwaltungsgerichtshof durch eine rechtsgestaltende Entscheidung die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs konstitutiv anordnen sollte. Zwar wichen die zunächst gestellten Beschwerdeanträge von der allgemein üblichen Fassung eines Rechtsschutzbegehrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Wiederherstellung oder Anordnung des Suspensiveffekts begehrt wird, signifikant ab. Andererseits unterschieden sie sich deutlich vom Wortlaut des im ersten Rechtszug gestellten Antrags Nr. 1, der ausdrücklich auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs abzielte. Nimmt man hinzu, dass sich die Beschwerdebegründung eingehend mit der materiellrechtlichen Anspruchsposition des Antragstellers befasst, dort ferner Überlegungen zur Gewichtung der inmitten stehenden Interessen angestellt werden, wie sie bei einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen ist, muss davon ausgegangen werden, dass ungeachtet der ursprünglichen Antragsfassung von Anfang an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof, nicht aber ein nur feststellender Ausspruch erstrebt wurde. Das gilt umso mehr, als auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 24. Mai 2005 ausdrücklich von einer erneuten "Anordnung" des jahrelang bestehenden Parkverbots die Rede ist. Auch tritt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise denjenigen Darlegungen im angefochtenen Beschluss entgegen, in denen aufgezeigt wurde, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind; hätte er einen feststellenden Ausspruch dahingehend erlangen wollen, dass der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, wäre im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Auseinandersetzung mit diesem Teil der Beschlussgründe zu erwarten gewesen.

Das so zu verstehende Rechtsschutzbegehren bleibt zur Gänze ohne Erfolg.

Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Belange, die für die sofortige Vollziehbarkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme sprechen, gegen das Aufschubinteresse des hiervon Betroffenen abzuwägen. Dabei können auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern sie sich bereits hinreichend deutlich abzeichnen.

1. Der mit Schreiben vom 13. Mai 2005 eingelegte Widerspruch gegen die Anordnung, gegenüber dem Grundstück des Antragstellers das Zeichen 299 der Straßenverkehrsordnung zu beseitigen, ist allen derzeit erkennbaren Umständen nach zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung, eine solche Grenzmarkierung anzubringen, stellt sich auch insoweit als Erlass eines (feststellenden) Verwaltungsakts dar, als damit die Existenz eines bereits unabhängig von ihr bestehenden Halt- oder Parkverbots "bezeichnet" wird; denn auch behördliche Maßnahmen, die ein schon aus anderem Rechtsgrund unmittelbar geltendes Ge- oder Verbot für den konkreten Einzelfall konkretisieren und in einer der Vollstreckung zugänglichen Weise klarstellen, was in dieser Situation rechtens ist, so dass dem Betroffenen der Einwand abgeschnitten wird, er sei nicht zu einem solchen Tun oder Lassen verpflichtet, enthalten eine (gesetzeskonkretisierende) "Regelung" im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, RdNr. 36a zu § 35). Soweit das Zeichen 299 den örtlichen Geltungsbereich eines aus anderem Rechtsgrund bestehenden Halt- oder Parkverbots - insoweit mit konstitutiver Wirkung - ausweitet oder einschränkt, liegt ein verbietender Verwaltungsakt vor. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts aber stellt ihrerseits einen Verwaltungsakt dar. Da die Anordnung vom 9. Dezember 2004 dem Antragsteller nicht unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben wurde, konnte er hiergegen innerhalb Jahresfrist durch Einlegung eines Widerspruchs vorgehen.

Als unbegründet sieht der Verwaltungsgerichtshof diesen Rechtsbehelf deshalb an, weil die im Jahr 1997 ergangene Anordnung, gegenüber dem Grundstück des Antragstellers eine Grenzmarkierung in Gestalt des Zeichens 299 der Straßenverkehrsordnung anzubringen, von Anfang an rechtswidrig war und die Antragsgegnerin diesen Verwaltungsakt in rechtlich einwandfreier Weise aufgehoben hat.

Die verfahrensgegenständliche Grenzmarkierung verstieß unabhängig davon gegen höherrangiges Recht, auf welchen räumlichen Bereich sie sich erstreckte. Es ist deshalb unerheblich, dass die dem Gericht vorliegenden Akten hinsichtlich dieser Frage keinen abschließenden Aufschluss erlauben. Es erscheint zum einen möglich, dass die Grenzmarkierung nur den dem Grundstück des Antragstellers unmittelbar gegenüberliegenden Abschnitt der St.-Straße erfasste. Anhand der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Unterlagen muss jedoch auch damit gerechnet werden, dass sie u. U. die Ein- und Ausfahrt der Stellplätze und Garagen einbezog, die sich nach Aktenlage auf dem mit der mehrstöckigen Wohnanlage bebauten Areal befinden; hierauf könnte zumal die als Blatt 76 in der Akte der Antragsgegnerin befindliche Skizze hindeuten. Wenn auf Blatt 7 der Akte der Antragsgegnerin davon die Rede ist, die Anordnung des stellvertretenden Bürgermeisters vom 21. Januar 1997 habe sich zunächst auf eine 7 m lange Markierung bezogen, während die Ausdehnung dieses Zeichens später mit 14 m angegeben wird (vgl. Blatt 19 und Blatt 76 der Akte der Antragsgegnerin), so könnte das in die gleiche Richtung deuten.

a) Sollte das Zeichen 299 nur den Straßenabschnitt abgedeckt haben, der der Grundstückseinfahrt des Antragstellers direkt gegenüberliegt, ohne dass der Geltungsbereich dieser Regelung auf eine der Ein- oder Ausfahrten der vorerwähnten Wohnanlage erstreckt wurde, so müsste sie deswegen als von Anfang an rechtswidrig angesehen werden, weil es insoweit an einem unabhängig von der Grenzmarkierung bestehenden Halt- oder Parkverbot fehlte und fehlt.

Nach § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO "bezeichnet, verlängert oder verkürzt" eine Grenzmarkierung vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. Die rechtmäßige Anbringung dieses Verkehrszeichens setzt damit voraus, dass jedenfalls für einen Teil der von ihm erfassten Fläche bereits aus anderem Rechtsgrund (d.h. entweder unmittelbar kraft Rechtsnorm oder kraft behördlicher Anordnung) ein Halt- oder Parkverbot besteht (so auch BayObLG vom 16.1.1978 NJW 1978, 1277).

Sofern das Zeichen 299 nicht auch eine auf der gleichen Straßenseite befindliche Ein- oder Ausfahrt mitumfasste, kommt als Verbotsregelung, die unabhängig von der Anbringung und Entfernung dieses Zeichens gilt, nur die zweite Alternative des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Betracht. Die St.-Straße kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs im fraglichen Bereich indes nicht, wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt, als "schmal" angesehen werden.

Was unter "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu verstehen ist, muss anhand des Zwecks dieser Vorschrift sowie unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs mit anderen Regelungen der Straßenverkehrsordnung bestimmt werden (OVG Koblenz vom 11.5.1999 NJW 1999, 3573). § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dient dem Ziel, die bestimmungsgemäße Nutzung von Grundstücksein- und -ausfahrten zu gewährleisten und die Berechtigten vor Beeinträchtigungen dieser Benutzung zu schützen, die von gegenüber parkenden Fahrzeugen ausgehen können (OLG Frankfurt a. Main vom 18.2.1980 VRS Bd. 58, 368/370; OLG Saarbrücken vom 25.2.1994 NZV 1994, 328 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Parken als Bestandteil des an öffentlichen Straßen bestehenden Gemeingebrauchs im Grundsatz überall erlaubt ist, dass sich aus dem Parken jedoch auch Einschränkungen des gesteigerten Gemeingebrauchs der Anlieger ergeben, der - allerdings nur, soweit er die Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße betrifft - sogar eigentumsrechtlich geschützt ist (OVG Koblenz vom 11.5.1999, ebenda). Unstrittig greift das sich aus der zweiten Alternative des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ergebende Verbot dann ein, wenn eine Grundstücksein- und -ausfahrt schlechthin nicht mehr möglich ist. Soweit gegenüber einer Ein- oder Ausfahrt geparkte Fahrzeuge deren Benutzung lediglich erschweren, wird die Frage, welcher Grad an Beeinträchtigung erreicht sein muss, damit auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht mehr geparkt werden darf, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Sie entzieht sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch einer allgemeingültigen Beantwortung; vielmehr ist zur näheren Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals "schmal" auf die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße sowie auf die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs abzustellen.

Der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 7.12.1977 VRS Bd. 55, 249/251), § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verfolge den Zweck, das Ein- und Ausfahren aus Grundstücken generell nicht zu behindern, so dass es möglich sein müsse, die Fahrbahn in einem Zug ohne Rangiermanöver zu erreichen oder zu verlassen, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden (so auch OLG Saarbrücken vom 25.2.1994, a.a.O., S. 329). Zwar trägt diese Auslegung dem Anliegen Rechnung, den fließenden Verkehr möglichst wenig zu behindern, und Gefahren zu vermeiden, die sich ergeben können, wenn ein- oder ausfahrende Fahrzeuge die Fahrbahn deshalb blockieren, weil sie zu diesem Zweck Rangiermanöver durchführen müssen. Andererseits berücksichtigt sie die Belange von Parkraum suchenden Verkehrsteilnehmern nicht genügend; dieses Gut ist gerade innerorts derart knapp, dass die Benutzer von Grundstücksein- und -ausfahrten im Interesse des ruhenden Verkehrs gewisse Unbequemlichkeiten hinnehmen müssen (vgl. OLG Saarbrücken vom 25.2.1994, ebenda). Als unzumutbar kann deshalb ein Rangieren vor Grundstückszufahrten nur angesehen werden, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls trotz der sich aus § 10 Satz 1 und 2 StVO ergebenden Sicherungs- und Verhaltenspflichten eine möglichst ungehinderte Abwicklung von Ein- und Ausfahrvorgängen angezeigt erscheinen lassen (z.B. weil die Straße besonders unübersichtlich ist, so dass der fließende Verkehr das rangierende Fahrzeug zu spät erkennt, weil auf der Straße mit hohen Geschwindigkeiten gerechnet werden muss, oder weil die Grundstücksausfahrt typischerweise durch besonders lange oder sonst schwer zu rangierende Fahrzeuge benutzt wird). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Behinderung der Leichtigkeit des Verkehrs nur dann vorliegt, wenn ein Straßenanlieger durch das Parken von Fahrzeugen auf der gegenüber liegenden Straßenseite entweder "gehindert" oder "in erheblichem Maße behindert" wird, seine Garage zu benutzen (BVerwG vom 22.1.1971 BVerwGE 37, 112/115 f.; BVerwG vom 21.7.1997 Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 36).

Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung, eine Straße sei stets dann "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wenn ein angrenzendes Grundstück nur unter mehrmaligem Rangieren mit einem Kraftfahrzeug ("mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen") erreicht oder verlassen werden kann (so aber OVG Koblenz vom 11.5.1999, a.a.O., S. 3574; für regelmäßige Unzumutbarkeit bereits eines mehr als einmaligen Rangierens OLG Frankfurt a. Main vom 18.2.1980, a.a.O., S. 372). Diese starre Grenzziehung verkennt, dass angesichts der Realitäten des heutigen Straßenverkehrs - z.B. beim Ein- und Ausfahren aus einer Parklücke - u. U. selbst dreimalige Rangiervorgänge als verkehrsadäquat angesehen werden müssen (vgl. dazu unter Hinweis auf die in Innenstädten allgemein vorzufindende Verkehrs- und Parkraumsituation BayVGH vom 12.1.1998 BayVBl 1998, 341). Aus dem in § 1 Abs. 1 StVO verankerten Rücksichtnahmegebot ergibt sich nichts grundsätzlich Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift verbürgt nicht allzeit "freie Fahrt"; Behinderungen und Belästigungen, die den Umständen nach unvermeidbar sind, müssen nach § 1 Abs. 2 StVO vielmehr hingenommen werden.

Entscheidend ist deshalb darauf abzustellen, welche Erschwernisse dem Benutzer einer Grundstücksein- oder -ausfahrt unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Straßenverkehrsrechts, Gefahren und vermeidbare Behinderungen von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden, bei Beachtung der ihm nach § 10 Satz 1 und 2 StVO ggf. obliegenden Pflichten im Einzelfall zumutbar sind. In diese situationsbezogene Betrachtung sind das sowohl den Ein- oder Ausfahrenden als auch den parkenden Verkehrsteilnehmer treffende Rücksichtnahmegebot, das Anliegen der Leichtigkeit des fließenden sowie des ein- und ausfahrenden Verkehrs, ferner das Interesse an der Verfügbarkeit ausreichenden Parkraums mit dem ihnen jeweils konkret zukommenden Gewicht einzustellen.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die St.-Straße nicht als "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist anhand der vorgelegten Lichtbilder und Zeichnungen in der Lage, sich ausreichend über die insoweit bestehenden örtlichen Verhältnisse zu unterrichten. Derartige Unterlagen können zumal dann, wenn sie - wie hier - vom Betroffenen selbst gefertigt und ins Verfahren eingeführt wurden, sogar in einem regulären Erkenntnisverfahren ausreichen, um dem Gericht auch ohne Einnahme eines Augenscheins die Entscheidung der Frage zu ermöglichen, ob ein Anlieger durch auf der anderen Straßenseite geparkte Fahrzeuge gehindert wird, seine Garagen zu benutzen, oder ob deren Benutzung erheblich erschwert wird (vgl. BVerwG vom 21.7.1997, ebenda); in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Beurteilung der Rechtslage genügt, muss das erst recht gelten.

Die St.-Straße dient nach Aktenlage lediglich der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke, ohne in größerem Umfang Durchgangsverkehr aufnehmen zu müssen. Die zahlreichen Grundstücksausfahrten, die in sie in kurzen Abständen einmünden, erfordern es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, dass Kraftfahrer sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit passieren, da dort stets mit Ein- oder Ausfahrvorgängen zu rechnen ist. Auch aus § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO folgt, dass die St.-Straße nur vorsichtig befahren werden darf. Denn da Personenkraftwagen im Regelfall bis zu 2,50 m, andere Kraftfahrzeuge grundsätzlich bis zu 2,55 m breit sein dürfen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 StVZO), können sie bei Inanspruchnahme der Parkmöglichkeit auf dem dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Gehweg um bis zu 1,20 m bzw. 1,25 m in die Fahrbahn hineinragen, so dass für den Begegnungsverkehr u.U. nur eine Fahrbahnbreite von ca. 3,55 bis 3,60 m verbleibt. Andererseits zeigen die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder, dass die St.-Straße im fraglichen Bereich gerade und übersichtlich verläuft; sowohl der fließende Verkehr als auch ein Kraftfahrer, der aus dem Grundstück des Antragstellers kommt, können die Verkehrsverhältnisse ausreichend überblicken.

Diese Lichtbilder lassen ferner erkennen, dass ein durchschnittlich geschickter Kraftfahrzeuglenker (vgl. zur gebotenen Anwendung dieses Maßstabs BayVGH vom 6.4.1994 BayVBl 1994, 85; BayVGH vom 3.3.1997 Az. 11 B 95.1431) in der Lage sein müsste, entweder in einem Zug oder mit einem nur einmaligen Rangiervorgang auf das Grundstück des Antragstellers zu gelangen, sofern er in Richtung der aufsteigenden Hausnummern anfährt. Bei der Ausfahrt müsste es einem solchen Verkehrsteilnehmer möglich sein, einen Personenkraftwagen rückwärts fahrend in einem Zug oder in einigen wenigen Zügen so auf die St.-Straße zu verbringen, dass er alsdann ohne weiteren Rangiervorgang in Richtung der aufsteigenden Hausnummern wegfahren kann. Sollte hierbei eine Verkehrsgefährdung zu besorgen sein, wäre er gemäß § 10 Satz 1 Halbsatz 2 StVO verpflichtet, sich einweisen zu lassen. Im Übrigen würde ein erneutes Anbringen der auf der gegenüberliegenden Seite ehedem bestehenden Grenzmarkierung nichts an einer etwaigen Gefährdung ändern, da sie sich bei einem Ausfahren aus dem Grundstück des Antragstellers im Rückwärtsgang unabhängig davon ergäbe, ob auf der anderen Straßenseite geparkt werden darf oder nicht.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, für Ein- und Ausfahrvorgänge aus dem Grundstück des Antragstellers stehe nur eine nutzbare Fahrbahnbreite von 3,55 bis 3,60 m (und für den Fall, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite breite Fahrzeuge unkorrekt geparkt worden sein sollten, sogar noch weniger Platz) zur Verfügung. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine Fahrbahn "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist, kommt es nicht nur auf die Fahrbahnbreite an, die bei Berücksichtigung der gegenüber einer Ein- und Ausfahrt parkenden Fahrzeuge verbleibt; abzustellen ist vielmehr auf den insgesamt zum Ein- und Ausfahren zur Verfügung stehenden Verkehrsraum (OLG Hamm vom 13.4.1978 VRS Bd. 55, 459/462). Hierzu gehört insbesondere ein zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück verlaufender Gehweg (OLG Hamm vom 13.4.1978, ebenda). Denn dieser darf unter Durchbrechung des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO ergebenden Grundsatzes dann überfahren werden, wenn ein Grundstück nur auf diese Weise mit Fahrzeugen erreichbar ist (BGH vom 27.6.1985 BGHSt 33, 278/281; OLG Hamburg vom 31.5.1985 DAR 1985, 292). Unter Hinzunahme des vor dem Grundstück des Antragstellers verlaufenden, nach Aktenlage 1,06 m breiten Gehweges ergibt sich somit ein nutzbarer Verkehrsraum von im ungünstigsten Fall 4,61 m. Vor diesem Hintergrund kann derzeit kaum ein Zweifel daran bestehen, dass vorliegend nicht von einer schmalen Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auszugehen ist, zumal in der Rechtsprechung bereits bei einer verfügbaren Tiefe von ca. 3,74 m ein problemloses Ein- und Ausfahren mit einem Personenkraftwagen für möglich erachtet wurde (vgl. VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 21.1.2002 NVwZ-RR 2003, 67/68).

Der Umstand, dass man im Bereich des Antragstellers anstelle des gebotenen objektiven einen subjektiven Maßstab anlegt (vgl. das Schreiben seiner Ehefrau an die Antragsgegnerin vom 4.1.2005: "Wann wir ungehindert nicht ausfahren können, bestimmen meine Familie und ich"), vermag an den rechtlichen Gegebenheiten nichts zu ändern. Sollte den Antragsteller das Ein- und Ausfahren aus seinem Grundstück tatsächlich vor größere Probleme stellen, wäre es im Übrigen seine Sache, durch Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich, die über die behauptetermaßen bereits erfolgte Zurücksetzung des Einfahrtstors hinter die Grundstücksgrenze hinausgehen, Abhilfe zu schaffen (vgl. BayVGH vom 6.4.1994, ebenda; BayVGH vom 3.3.1997, ebenda). Denn diese Schwierigkeiten würden maßgeblich auch darauf beruhen, dass er die auf seinem Grundstück befindlichen Garagen nicht im rechten Winkel zur St.-Straße, sondern parallel zu ihr errichtet hat. Sich hieraus ergebende Erschwernisse bei ihrer Benutzung, die nicht die für ein Eingreifen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erforderliche Intensität erreichen, kann er auch dann nicht auf die Allgemeinheit abwälzen, wenn die Anordnung der Garagen auf dem Grundstück baurechtlich genehmigt worden sein sollte. Da eine Baugenehmigung nur eine öffentlichrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt, folgt aus ihrem Erlass jedenfalls so lange keine Verpflichtung der öffentlichen Gewalt an daran anknüpfenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, als der verfassungsrechtlich (Art. 14 GG) verbürgte Anspruch des Grundstückseigentümers auf einen „Kontakt nach außen“ (d. h. zur öffentlichen Straße) gewährleistet bleibt.

b) Sollte sich die verfahrensgegenständliche Grenzmarkierung auch auf die Zu- und Abfahrt der vorerwähnten Wohnanlage erstreckt haben, so hätte sie, wie § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO das fordert, in einem Teilbereich das sich aus der ersten Alternative des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ergebende Parkverbot bezeichnet. Auch unter dieser Voraussetzung aber wäre eine Verlängerung dieses Parkverbots auf denjenigen Abschnitt der St.-Straße, der der Grundstückseinfahrt des Antragstellers gegenüberliegt, rechtswidrig gewesen, da deren Benutzbarkeit weder verhindert noch in erheblichem Maß beeinträchtigt wurde und deshalb keiner der Fälle vorlag, bei denen nach § 45 Abs. 1 StVO eine verkehrsbeschränkende Anordnung zur Durchsetzung des sich aus der zweiten Alternative des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ergebenden Verbots ergehen darf (vgl. BVerwG vom 22.1.1971, ebenda).

Dahinstehen kann, ob in dem fraglichen Straßenabschnitt durch das Zeichen 299 ein Parkverbot hätte erlassen werden können, das der Erleichterung des fließenden Verkehrs hätte dienen sollen, da die Antragsgegnerin diese Zielrichtung nicht einmal ansatzweise verfolgt und sie insoweit auch keine Ermessenserwägungen angestellt hat.

Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 48 BayVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, liegen vor; insbesondere hat die Antragsgegnerin das ihr nach dieser Vorschrift zukommende Rücknahmeermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Aus dem Verlauf der Beratung im Verwaltungs- und Bauausschuss der Antragsgegnerin am 23. November 2004 ergibt sich, dass sich die Mitglieder dieses Gremiums des Umstands bewusst waren, über einen Ermessensspielraum zu verfügen, bei dessen Ausfüllung auch Zweckmäßigkeits- und ähnliche Überlegungen angestellt werden durften. Der Gesichtspunkt, dass sich die Antragsgegnerin, würde es bei der Anbringung der Grenzmarkierung verbleiben, Folgeanträgen anderer Grundstückseigentümer ausgesetzt sehen könnte, stellt ungeachtet des Umstands eine tragfähige Ermessenserwägung dar, dass kein "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" besteht und solche Anträge deshalb hätten abgelehnt werden können. Denn Träger öffentlicher Gewalt dürfen darauf Bedacht nehmen, bereits dem Eindruck entgegenzutreten, einzelnen Gemeindeeinwohnern werde eine ungerechtfertigte Vorzugsbehandlung zuteil; auch ist es legitim, den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit der Verbescheidung derartiger Anträge einhergeht. Aus dem letztgenannten Grund wäre es rechtlich ferner nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung auch von der Tatsache hätte leiten lassen, dass die streitgegenständliche Grenzmarkierung zu einer Unzahl von Verfahren wegen dort unerlaubt abgestellter Fahrzeuge geführt hat.

Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die einer Rücknahme der Anordnung, aufgrund derer die Grenzmarkierung angebracht wurde, entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist gewahrt, da sie erst zu laufen beginnt, wenn den zur Entscheidung berufenen Amtsträgern nicht nur die Tatsachen vollständig bekannt sind, aus denen sich die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ergibt, sondern sie auch seine Rechtswidrigkeit als solche erkannt haben (BVerwG - Großer Senat - vom 19.12.1984 BVerwGE 70, 356). Nach Aktenlage wurde sich die Mehrheit des Verwaltungs- und Bauausschusses der Antragsgegnerin frühestens in der Sitzung vom 23. November 2004 aufgrund des Vortrags des zuständigen Fachbeamten und des Oberbürgermeisters, die auf die ungerechtfertigte Privilegierung des Antragstellers bzw. darauf hingewiesen hatten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Entfernung der Grenzmarkierung erfordere, des Umstands bewusst, dass diese straßenverkehrsrechtliche Maßnahme mit der Rechtsordnung nicht in Einklang stand.

Aus der Aufhebung der Grenzmarkierung ergibt sich keine Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber anderen Anwohnern der St.-Straße, die sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Sofern sich deren Ausfahrtssituation deshalb günstiger darstellen sollte, weil sich auf der ihren Grundstücken gegenüberliegenden Straßenseite ebenfalls eine Ausfahrt befindet, so dass dort keine Fahrzeuge geparkt werden dürfen, handelt es sich um einen "lagebedingten" Vorteil dieser Grundstücke; die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, einen solchen Umstand durch eine Regelung im Sinne von § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO auszugleichen. Das gilt auch für den Nachteil, den der Antragsteller im Vergleich zu einigen seiner Nachbarn dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er (wenn auch ggf. durch die Größe oder den Zuschnitt seines Grundstücks dazu gezwungen) seine Garagen parallel zur Straße angeordnet hat. Gegenüber den Eigentümern der Grundstücke St.-Straße 14 und 16 steht er sich auch nach einer Aufhebung der Grenzmarkierung weiterhin günstiger, da im Bereich jener Anlieger die Fahrbahn einseitig in vollem Umfang für Parkzwecke genutzt werden darf, während in Höhe des Grundstücks des Antragstellers (bei hier nach Aktenlage ebenfalls einseitig verfügtem eingeschränktem Haltverbot) dafür ein erheblicher Teil des gegenüberliegenden Gehwegs zur Verfügung steht.

2. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 14. März 2005 gegen die in der St.-Straße bestehende Parkflächenmarkierung im Sinne von § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO wendet, lässt sich die inhaltliche Reichweite dieser Regelung den Akten ebenfalls nicht mit letzter Sicherheit entnehmen, ohne dass das allerdings für das rechtliche Ergebnis von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ausweislich des Schreibens der Ehefrau des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 2. August 1996 wurde auf dem dem Anwesen des Antragstellers gegenüberliegenden Gehweg zunächst eine durchgehende weiße Linie angebracht, die gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 7 Satz 1 StVO für Fahrzeuge bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht das Parken auf diesem Gehweg erlaubt; diese durchgehende Linie ist auf mehreren der vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder (vgl. Blatt 40 der Akte des Verwaltungsgerichtshofs) zu erkennen. Am 30. Oktober 1997 hat die Antragsgegnerin sodann ihren Bauhof angewiesen, gegenüber den Anwesen St.-Straße 4a und St.-Straße 12 (also gerade nicht gegenüber dem Grundstück des Antragstellers) Parkplätze einzuzeichnen. In Verbindung mit dem Lichtbild, das sich auf Blatt 39 der Akte des Verwaltungsgerichtshofs befindet, wird davon auszugehen sein, dass insofern eine Regelung nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 Satz 2 StVO getroffen wurde, d.h. mittels durchgehender Linien abgegrenzte Parkflächen geschaffen wurden. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin habe im Anschluss an die Entscheidung, die Grenzmarkierung zu beseitigen, Parkplätze markiert, die sich teils auf dem Gehweg, teils auf der Straße (gemeint erkennbar: auf der Fahrbahn) befänden (vgl. Seite 4 oben der Beschwerdebegründungsschrift vom 24.5.2005), fände dieser Vortrag in den Akten der Antragsgegnerin dann keine Stütze, wenn damit geltend gemacht werden sollte, auch gegenüber seinem Grundstück seien derartige Rechtecke auf den Gehsteig bzw. die Fahrbahn gezeichnet worden.

Unabhängig davon, wie sich die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Teil der St.-Straße, der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegt, heute darstellen, ist der Widerspruch vom 14. März 2005 deshalb unzulässig, weil nicht einmal die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller durch eine auf § 41 Abs. 3 Nr. 7 Satz 1 (und ggf. Satz 2) StVO gestützte Regelung in eigenen Rechten verletzt sein kann, und er darüber hinaus an einer diesem Rechtsbehelf stattgebenden Entscheidung kein Sachverbescheidungsinteresse besitzt.

Hätte der Widerspruch vom 14. März 2005 Erfolg, so müsste die Antragsgegnerin die weiße Linie in Höhe des Grundstücks des Antragstellers ebenso entfernen wie die dort in Form von Rechtecken ggf. zusätzlich aufgezeichneten Parkflächen. Kraftfahrzeuge dürften von da an den vor der mehrstöckigen Wohnanlage befindlichen Gehweg nicht mehr für Parkzwecke benutzen, sondern wären insoweit zur Gänze auf die Fahrbahn der St.-Straße angewiesen. Das wäre nach dem Vorgesagten für Fahrzeuge bis zu einer Breite von etwa 2 m (mithin für zahlreiche Personenkraftwagen) ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3, zweite Alternative StVO möglich, da dem Antragsteller damit immer noch (unter Hinzunahme des unmittelbar vor seinem Grundstück verlaufenden Gehwegs) ein Verkehrsraum von ca. 3,80 m verbliebe. Solange demgegenüber die Parkflächenmarkierung im Sinne von § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO vorhanden ist, darf der Antragsteller nicht nur davon ausgehen, dass der Gehweg - soweit zulässig - tatsächlich für Parkzwecke genutzt wird und ihm damit ca. 1,30 m mehr zum Ein- und Ausfahren aus seinem Grundstück zur Verfügung stehen; es besteht sogar eine rechtliche Verpflichtung, unter Inanspruchnahme des Gehwegs zu parken. Sollte eine Regelung im Sinne von § 41 Abs. 3 Nr. 7 Satz 2 StVO getroffen worden sein, müssten Fahrzeuge nämlich innerhalb der vorgezeichneten Rechtecke aufgestellt werden. Aber auch dann, wenn nach wie vor nur eine durchgehende weiße Linie vorhanden wäre, ergäbe sich - obwohl § 47 Abs. 3 Nr. 7 Satz 1 StVO nur ein erlaubende, nicht aber eine gebietende Regelung enthält - aus § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO mittelbar die Verpflichtung, den Gehweg im zugelassenen Umfang für Parkzwecke zu nutzen. Denn ein Kraftfahrer, der ungeachtet dieser Parkflächenmarkierung sein Fahrzeug ausschließlich auf der Fahrbahn abstellt, verhindert, dass die auf dem Gehweg zur Verfügung stehende, gekennzeichnete Parkfläche genutzt werden kann.

Dem Interesse des Antragstellers, für Zwecke der Ein- und Ausfahrt einen möglichst großen Verkehrsraum zur Verfügung zu haben, wäre deshalb nachgerade Abbruch getan, würde dem Widerspruch vom 14. März 2005 stattgegeben.

Gesichtspunkte, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, den anhängigen Hauptsacherechtsbehelfen trotz ihrer fehlenden Erfolgsaussichten im Wege einer Interessenabwägung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).