Das Verkehrslexikon

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OLG Hamburg Beschluss vom 10.06.2010 - 3 Ss 39/10 (OWi) - Zum unerlaubten Bereithalten einer Taxe durch Warten auf Funkaufträge außerhalb von Taxiwarteplätzen

OLG Hamburg v. 10.06.2010: Zum unerlaubten Bereithalten einer Taxe durch Warten auf Funkaufträge außerhalb von Taxiwarteplätzen


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 10.06.2010 - 3 Ss 39/10 (OWi)) hat entschieden:
Durch das Bereithalten einer Taxe an einer dafür nicht zugelassenen, aber für Funkaufträge geschäftsgünstigen Stelle außerhalb von Taxiwarteständen verschafft der Taxifahrer sich gegenüber den anderen an eine Funkvermittlung angeschlossenen Unternehmen einen wettbewerbswidrigen Vorteil und handelt ordnungswidrig.


Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

I.

Die durch Beschluss des Einzelrichters gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene und gemäß § 80 a Abs. 3 S. 1 u. 2, 1. Hs. OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Mitgliedern zur Entscheidung übertragene Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen seine am 28. Dezember 2009 erfolgte Verurteilung wegen des unerlaubten Bereithaltens einer Taxe zu einer Geldbuße von Euro 40,– durch das Amtsgericht Hamburg. Nach dessen Feststellungen hatte der Betroffene am 2. Februar 2008 in der Zeit von 11.53 Uhr und 12.11 Uhr mit einer von ihm geführten Taxe auf dem Parkplatz des M Restaurants in der S straße/C weg in der Absicht gestanden, über Funk von der Funkrufzentrale H auflaufende Fahraufträge anzunehmen und sich dann von dem Parkplatz aus zum Standort des Kunden zu begeben, wobei er, um keine Aufträge zu verpassen, in dem gesamten Zeitraum im Funk der genannten Funkzentrale angemeldet war und immer wieder auf das Display seines Funkgerätes schaute.


II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge hin erfolgte Überprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Bereithaltens einer Taxe gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 6 Abs. 1 der Hamburger Taxenordnung (im Folgenden: TaxO-HH) und § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG.

aa) Die Feststellungen sind im Rahmen der Prüfung nach Rechtsbeschwerdegesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere schließt die Weitergabe dreier Funkaufträge durch den Betroffenen nicht seine festgestellte Absicht aus, Beförderungsaufträge über Funk – nämlich vom ... Hotel – zu erhalten.

bb) Der Betroffene hat durch sein festgestelltes Verhalten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 TaxO-HH ein Taxi entgegen § 6 Abs. 1 TaxO-HH bereitgehalten.

aaa) Ein Handeln entgegen § 6 Abs. 1 TaxO-HH liegt vor, weil nach Satz 1 dieser Vorschrift ein Bereithalten von Taxen, abgesehen von dem – hier nicht gegebenen – Fall, dass die zuständige Behörde es aus Anlass besonderer Veranstaltungen, die einen bedeutenden Taxenbedarf erwarten lassen, abweichend gestattet (§ 6 Abs. 1 S. 3 TaxO-HH), nur auf gekennzeichneten Taxenständen erlaubt ist und der M Parkplatz, auf welchem sich der Betroffene mit dem Taxi aufhielt, kein gekennzeichneter Taxenstand war.

bbb) Das Verhalten des Betroffenen zur Vorfallszeit stellt ein Bereithalten der Taxe dar.

Der Begriff des Bereithaltens einer Taxe, wie er im Rahmen des § 47 PBefG und dementsprechend im Rahmen der aufgrund von § 47 Abs. 3 S. 1 sowie § 51 Abs. 1 S. 1 PBefG erlassenen TaxO-HH verwendet wird, bedeutet über die durch Aufstellen an einer behördlich zugelassenen Stelle oder durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi-Dachschild ausgedrückte Bereitschaft, Fahraufträge anzunehmen und sofort auszuführen, hinaus auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar – Aktualisierungsstand Oktober 2009, Rdn. 26 zu § 47; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413).

Während in § 47 des PBefG von 1961 der Begriff des Bereitstellens verwendet wurde und nach Abs. 1 dieser Vorschrift "Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen)" ... "die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt", war, ist nach § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG in der seit 1983 (gemäß Änderungsgesetz vom 25. Februar 1983, BGBl. I, S. 196) gültigen Fassung "Verkehr mit Taxen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt." Zusätzlich bestimmt § 47 Abs. 1 S. 2 PBefG in der Neufassung, dass der Unternehmer Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen kann. Sinn der Neufassung war es zum einen, eine flexiblere Regelung zu schaffen, die der Entwicklung des Straßenverkehrs und dem Einsatz des Funks zur Abwicklung von Beförderungsaufträgen Rechnung trägt. Hierfür erschien der Begriff des Bereitstellens auf öffentlichen Straßen oder Plätzen als kennzeichnendes Merkmal des Taxiverkehrs nicht mehr geeignet. Er war zu eng, weil er auf ein Aufstellen hinwies und Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt von winkenden Fahrgästen oder aufgrund einer Telefon- oder Funkvermittlung angenommen und sofort ausgeführt werden können. Deshalb wurde er durch den umfassenderen Begriff des Bereithaltens (an behördlich zugelassenen Stellen) ersetzt (vgl. BT-Drucksache 9/2128 S. 8; Bidinger, Loseblatt-Kommentar zum Personenbeförderungsrecht, Aktualisierungsstand November 2009, Anm. 15 zu § 47 PBefG). Im Interesse des Verkehrsflusses, der reibungslosen Verkehrsbedienung und der Chancengleichheit aller Unternehmer sollte mit der Änderung aber auch das "wilde" Bereitstellen von Taxen verhindert und geregelt werden, dass ein Bereithalten in der Form des Aufstellens nur noch an behördlich zugelassenen Stellen erfolgen darf (BVerfG NJW 1990, 349, 351; Bidinger a. a. O. Anm. 7; Fielitz/Grätz a. a. O. Rdn. 27).

Der Betroffene hat nach den Feststellungen seine Bereitschaft zur Beförderung erkennbar zum Ausdruck gebracht, und zwar durch sein im betreffenden Zeitraum andauerndes Angemeldetsein bei seiner Funkzentrale in der Absicht, von dort über Funk Aufträge zu erhalten, und seine Beobachtung des Displays des Funkgerätes zu dem Zweck, Funkaufträge auch zu bemerken. Für die Erkennbarkeit der Beförderungsbereitschaft im Zusammenhang mit dem Begriff des Bereithaltens ist nicht zu verlangen, dass sie sogleich für jeden Passanten gegeben ist. Jedenfalls nach der Neuregelung, mit welcher gerade auch der Möglichkeit Rechnung getragen werden sollte, Aufträge über Funk oder Telefon zu erhalten und anzunehmen, ist es konsequenterweise für die Erkennbarkeit der Beförderungsbereitschaft als Voraussetzung eines Bereithaltens als ausreichend anzusehen, wenn der Taxifahrer sich seiner Beförderungsbereitschaft entsprechend mit dem Taxi für die Vergabe und Annahme von Fahraufträgen über Funk zugänglich hält, indem er im Funk bei der Funkzentrale angemeldet ist und das Gerät auf ein Ankommen entsprechender Signale hin unter Beobachtung hat.

Der Annahme eines Bereithaltens steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Betroffene auf einen Funkauftrag zur Aufnahme eines Fahrgastes am ... Hotel wartete. Denn damit ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich nicht eine Absicht des Betroffenen gemeint, nur einen bestimmten Fahrgast, etwa aufgrund einer vorherigen Bestellung, zu befördern, sondern der Wunsch, über Funk einen Auftrag zur Beförderung eines beliebigen, dem Betroffenen noch unbekannten Gastes des Hotels an ein von diesem Gast noch zu bestimmendes Ziel zu erhalten. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem Fall des Wartens auf einen avisierten Kunden, in welchem nicht von einem Bereithalten auszugehen wäre (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 281). Der Wunsch, einen beliebigen Gast aus dem betreffenden Hotel als Fahrgast vermittelt zu bekommen, schränkte die Beförderungsbereitschaft des Betroffenen in Bezug auf in Betracht kommende Fahrgäste nicht derart ein, dass von einem Bereithalten nicht mehr gesprochen werden könnte. Ein solcher Wunsch schloss im Übrigen nicht aus, einen anderweitigen Fahrauftrag anzunehmen, wenn dieser lukrativer erschiene.

Weiter steht der Annahme eines Bereithaltens nicht der Umstand entgegen, dass sich der Betroffene mit dem Taxi nicht auf einem für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Platz aufhielt, sondern auf dem privaten oder allenfalls als tatsächlich öffentlich zu bezeichnenden Gelände des M Restaurants.

Während nach der alten Fassung des § 47 Abs. 1 PBefG (s. oben) für den Verkehr mit Taxen das Bereit stellen derselben auf öffentlichen Straßen und Plätzen wesentlich war, ist es nach der Neufassung der Vorschrift das Bereit halten von Taxen an behördlich zugelassenen Stellen . Abweichend von § 47 Abs. 3 S. 1 PBefG a. F., wonach Taxen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur in der Gemeinde bereitgestellt werden durften, in welcher der Unternehmer seinen Betriebssitz hatte, bestimmt der diese Frage regelnde § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG n. F., dass Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Ein Zurverfügunghalten auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist dem Begriff des Bereithaltens nicht zugehörig und auch sonst mit dem Verkehr mit Taxen nicht mehr verknüpft. Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung der Behörden, Taxenstände (also für ein Bereithalten behördlich zugelassene Stellen) nur auf öffentlichem Grund einzurichten – sodass die Behörde auch solche Flächen für die Einrichtung von Taxenstandplätzen in Anspruch nehmen kann, die ein privater Eigentümer oder Nutzungsberechtigter zur Verfügung stellt (OVG Hamburg NJW 2007, 3367 ff. – für Taxenstand- und Warteplatz am Flughafen).

cc) Die der Einordnung und Ahndung des somit hier gegebenen Bereithaltens einer Taxe außerhalb eines gekennzeichneten Taxenstandes als Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegten §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 6 TaxO-HH und 61 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 PBefG sind auch verfassungsgemäß.

aaa) Der Senat teilt nicht die Ansicht der Verteidigung, es werde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, wenn es einem Taxifahrer untersagt sein solle, auf einem Privatparkplatz auf funkvermittelte Fahraufträge zu warten, während es nach den beförderungsrechtlichen Vorschriften (§ 47 Abs. 1 S. 2 PBefG) erlaubt sei, ständig Straßen auf und ab zu fahren in der Hoffnung, von jemandem mit dem Wunsch nach Beförderung herangewinkt zu werden. Denn es besteht jedenfalls ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der genannten Sachverhalte. Mit der zugrunde liegenden Regelung für den Taxenverkehr sollte das "wilde" Bereithalten von Taxen nicht nur aus Gründen des Verkehrsflusses und der reibungslosen Verkehrsbedienung mit Taxen verhindert werden, sondern auch aus Gründen der Chancengleichheit aller Unternehmer. Jedenfalls dieser letztgenannte Grund rechtfertigt die Differenzierung. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Vielmehr kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht (BVerfG in std. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 4, 144, 155; 52, 277, 280 f.; 84, 348, 359). Die hinter der hier fraglichen Regelung stehende Erwägung, man könne die Chancengleichheit der Taxenunternehmer dadurch wahren, dass Fahraufträge entweder an behördlich zugelassenen Plätzen, während der Fahrt oder am Betriebssitz, nicht aber an vom Taxifahrer frei gewählten – etwa ein erhöhtes Aufkommen von Personen oder lukrative Beförderungsaufträge versprechenden – anderen Plätzen, entgegengenommen werden dürfen, erscheint als durchaus vernünftig.

Das (den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der gewählten Differenzierung betreffende) Argument, mit einem Verhalten, wie es hier dem Betroffenen vorgeworfen werde, sei ein Nachteil für die Konkurrenz und ein wettbewerbswidriger eigener Vorteil gar nicht verbunden, da er das Taxen-Dachschild nicht aktiviert gehabt und für Passanten ein Bereithalten nicht signalisiert habe, überzeugt nicht. Wenn sich ein Taxifahrer mit dem Taxi in der Nähe etwa eines Hotels auf einem Platz aufhält, von welchem er das Hotel schneller erreichen kann als von dem nächsten zugelassenen Standplatz, so wird er von dem Hotel bei der Funkzentrale auflaufende Aufträge schneller ausführen können, was wiederum leicht dazu führen kann, dass nachfolgende Aufträge durch das in dem Hotel tätige Personal für ihre Gäste ebenfalls über diejenige Funkzentrale vergeben werden, weil die meisten Gäste über ein schnell eintreffendes Taxi erfreut sein werden. Dabei geht es im Rahmen der Vermittlung von Fahrten über Funkzentralen möglicherweise weniger um Vorteile, die sich der einer Funkzentrale angeschlossene Unternehmer bzw. Fahrer gegenüber einem derselben Zentrale angeschlossenen Unternehmer/Fahrer verschafft, sondern in erster Linie um Vorteile für die derselben Zentrale Angeschlossenen.

bbb) Auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen die genannten beförderungsrechtlichen Regelungen bzw. ihre hier vorgenommene Auslegung nicht. Die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) ist nicht betroffen. Die betreffenden Beschränkungen beziehen sich auf die Berufsausübung, und zwar in einer Weise, die auch nicht mittelbar auf die Freiheit der Berufswahl einwirkt. Berufsausübungsregelungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) sind dann im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich, wenn sie mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können, geeignet und erforderlich sind, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und keine übermäßigen Belastungen oder Beschränkungen verursachen (vgl. etwa BVerfGE 65, 116, 125 f.). Diesen Anforderungen wird die hier fragliche Regelung, welche nur relativ geringfügige Einschränkungen der Berufsausübung von Taxiunternehmern und -fahrern mit sich bringt, gerecht.

Der Gesichtspunkt, dass ein Auf-und-ab-Fahren zu dem Zweck, Beförderungsaufträge erlaubtermaßen zu erhalten, gegenüber dem hier vorgeworfenen Verhalten des Betroffenen die Umwelt stärker belasten würde, lässt keine andere Beurteilung zu. Denn er ist weder vom Regelungszweck des PBefG noch vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfG NJW 1990, 1349, 1351).

b) Die Erwägungen des Amtsgerichts zur Bemessung der Geldbuße innerhalb des bis zu 10.000,– Euro reichenden Bußgeldrahmens des § 61 Abs. 2 PBefG sind nicht zu beanstanden. Insbesondere war angesichts der geringen Höhe von 40,– Euro keine Berücksichtigung wirtschaftlicher und persönlicher Verhältnisse des Betroffenen angezeigt (§ 17 Abs. 3 S. 2, 2. Halbs. OWiG).


III.

Die Kosten der erfolglosen Rechtsbeschwerde hat gemäß § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG der Betroffene zu tragen.