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BGH Urteil vom 25.09.1962 - VI ZR 244/61 - Haushaltsführungsschaden bei späterer Eheschließung

BGH v. 25.09.1962: Zum Haushaltsführungsschaden bei späterer Eheschließung


Der BGH (Urteil vom 25.09.1962 - VI ZR 244/61) hat entschieden:
Die durch eine unerlaubte Handlung körperlich verletzte Ehefrau hat einen eigenen Schadenersatzanspruch wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts. Das gilt auch, wenn ihr die Verletzung vor der Ehe zugefügt worden ist.


Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 10. Juni 1955 verheiratet. Seine Ehefrau hat vor der Ehe, am 10. Februar 1946, einen Verkehrsunfall erlitten, der die Amputation des linken Unterschenkels dicht unter dem Knie erforderlich machte. Es steht außer Streit, dass ihr die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, hilfsweise als eigenen Schadensersatzanspruch Erstattung der Aufwendungen für eine Hausgehilfin vom Dezember 1959 bis zum Februar 1961 begehrt. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten mit der Begründung, wegen der Beschäftigung einer Hausgehilfin könne der Kläger weder Ansprüche aus dem Recht seiner Ehefrau herleiten, weil diese durch die Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Vermögensschaden erleide, noch selbst Schadensersatz wegen entgehender Dienste fordern, weil die körperliche Behinderung der Ehefrau schon vor der Heirat bestanden habe.

Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist erfolglos geblieben.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat mit Recht einen eigenen Schadensersatzanspruch der Ehefrau des Klägers in Höhe der unfallbedingten Mehraufwendungen für eine Hausgehilfin bejaht. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung der körperlich verletzten und dadurch in der Hausarbeit behinderten Ehefrau einen solchen Anspruch nach §§ 842, 843 BGB nie schlechthin versagt hat, insbesondere nicht im Hinblick auf die Befugnis des Mannes, den Schädiger gegebenenfalls aus eigenem Recht nach § 845 BGB in Anspruch zu nehmen. Das Begehren der Frau scheiterte in der Regel allein daran, dass sie keinen konkreten Schaden nachzuweisen vermochte, wie er als Anspruchsvoraussetzung in jedem Falle gefordert wurde. Denn nach § 1356 Abs 2 aF BGB war die Frau, soweit es der Üblichkeit entsprach, zu unentgeltlichen Arbeiten im Hauswesen verpflichtet. Wurde ihre Fähigkeit hierzu durch eine Körperverletzung beeinträchtigt oder aufgehoben, so traf der Vermögensschaden infolge der Unentgeltlichkeit der Dienste regelmäßig nicht die Frau, sondern den diese Dienste entbehrenden Mann, der dieserhalb nach der Sondervorschrift des § 845 BGB vor dem Schädiger Ausgleich fordern konnte. Ergab sich im Einzelfall gleichwohl ein eigener, konkreter Vermögensschaden der verletzten Ehefrau, etwa weil sie die gesamten Haushaltskosten aus ihrem Vorbehaltsgut bestritt, oder weil ihr Unterhalt durch die Aufwendungen des Mannes für eine Ersatzkraft geschmälert wurde, so ist ihr - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend hervorhebt - stets auch ein entsprechender, eigener Schadensersatzanspruch zuerkannt worden (vgl RGZ 85, 81; 47, 84; 129, 55 und ständig). Es ist deshalb Hofmann (VersR 1961, 481, 483; insoweit entgegen Boehmer, FamRZ 1960, 173) zuzustimmen, dass die Durchführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung im Eherecht es nicht erfordert, den deliktischen Schutz der Arbeitskraft der Ehefrau neu zu begründen, sondern dass nur die Frage ihres Vermögensschadens im Verletzungsfalle unter den veränderten Verhältnissen zu prüfen ist.

Sicher ist, dass dieser Schaden nicht mit unveränderter Begründung verneint werden kann. Die Frau ist nicht mehr gehalten, ihre Arbeitskraft im Hauswesen in der Form von unentgeltlichen Diensten zu verwenden, deren Empfänger der Mann ist und deren Ausfall ihn daher begrifflich und regelmäßig allein schädigt. Nach § 1356 Abs 1 nF BGB führt die Frau den Haushalt in eigener Verantwortung, und nach § 1360 Satz 2 BGB erfüllt sie dadurch in der Regel ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen. Der Wegfall des männlichen Weisungsrechts und erst recht die Einordnung als Unterhaltsbeitrag verbieten es, in der Haushaltsführung weiterhin eine Dienstleistung der Frau zu sehen. Auch wird der Beitrag zum Unterhalt der Familie geleistet und damit nicht mehr lediglich dem Manne zugewandt.

Freilich hat der Mann einen aus § 1353 Abs 1 BGB folgenden Anspruch darauf, dass die Frau diesen Beitrag erbringt; desgleichen ist es bei der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit verblieben. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass der Rechtszustand jedenfalls insoweit unverändert sei, als die Frau, wenn sie durch eine körperliche Verletzung in der Haushaltsführung behindert wird, dadurch nach wie vor selbst keinen zu Ersatzansprüchen führenden Schaden erleide.

Eine solche Auffassung würde den gewandelten Charakter der Hausfrauentätigkeit übersehen. Die Frau gibt ihre Arbeitskraft nicht mehr mit der Heirat in der Form unentgeltlicher Dienste weg. Sie verwertet sie vielmehr, auch wenn sie lediglich den Haushalt im Umfang ihrer gesetzlichen Rechte und Pflichten führt, weiterhin selbst; zwar nicht - wie häufig vor der Ehe - als bezahlte Berufsarbeit, wohl aber als ihren fortlaufenden Beitrag zum Familienunterhalt als der wirtschaftlichen Seite der von ihr eingegangenen Gemeinschaft. Dementsprechend entspringt der Anspruch des Mannes hierauf nicht einer durch die Ehe begründeten Dienstberechtigung, sondern seiner Partnerstellung, die ihn zu dem Verlangen berechtigt, dass der andere Teil ebenso wie er selbst in der vorgesehenen Weise zu der Grundlage der gemeinsamen Wirtschaftsführung beitrage. Bei einem solchen Beitrag kann auch nicht von einem Entgelt - gleichviel ob geschuldet oder nicht - im Sinne einer auszutauschenden Gegenleistung des Partners die Rede sein; das Recht der Ehegatten, aus den gemeinsam aufgebrachten Mitteln ihren Unterhalt zu empfangen, stellt lediglich die familienrechtlich geregelte, positive Seite ihrer Beitragspflicht dar, wie schon das Fehlen einer quantitativen Abhängigkeit deutlich macht.

Die den Haushalt führende Ehefrau wird mithin durch die ihr zugefügte Körperverletzung daran gehindert, ihre Arbeitskraft in der von ihr gewählten und betätigten Weise - als Gemeinschaftsbeitrag - zu verwerten. Ihr Schadensersatzbegehren stellt deshalb nicht etwa das Verlangen nach Ausgleich einer abstrakten, ohne Bezug auf eine wirklich ausgeübte Tätigkeit bestehenden Minderung der Arbeitskraft dar, wie er freilich nach bürgerlichem Recht nicht gewährt werden könnte. Ihre tatsächliche Arbeitsleistung weist lediglich die doppelte, aus dem Einsatz in der ehelichen Lebensgemeinschaft hervorgehende Besonderheit auf, dass sie weder gegen noch ohne Entgelt erbracht wird, sondern in dem korrespondierenden Recht auf Unterhalt ihre Anerkennung findet, und dass dieser Unterhalt sich nicht gemäß dem Ausfall an Arbeitsleistung verkürzt, weil der Verlust innerhalb der Familie ausgeglichen werden muss.

Beide Gesichtspunkte können nicht dazu führen, einen eigenen Ersatzanspruch der Frau zu verneinen. Als Nachteile, auf die sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 842 BGB erstreckt, sind nicht nur ausbleibende Gegenleistungen für den zerstörten Teil der Arbeitskraft anzusehen. Die Vorschrift ist vielmehr auf alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen anwendbar, die der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit mit sich bringt. Eine solche Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn die körperlich verletzte Ehefrau zum Familienunterhalt, der sie sichert, nicht in dem Maße beitragen kann, wie sie verpflichtet und gewillt wäre. Dass die Befriedigung ihrer Bedürfnisse nicht in entsprechendem Umfang entfällt, berechtigt nicht zu dem Schluss, dass sie von vornherein keinen Schaden erleide, wie dies bei der Verwendung der Arbeitskraft zu unentgeltlichen Diensten der Fall war. Es ist vielmehr lediglich die eheliche Lebensgemeinschaft, die bewirkt, dass die verletzte Frau den wirtschaftlichen Nachteil, der sich aus ihrem verminderten Beitrag ergibt, nicht oder nicht allein zu tragen braucht. Dieses gemeinsame Auffangen oder Überwinden der Verletzungsfolgen hat den Charakter eines internen Ausgleichs, setzt also begrifflich einen zunächst der Frau entstandenen Vermögensschaden voraus. Soweit der Ausgleich nicht völlig gelingt oder aus Mitteln der Frau bewirkt wird, verbleibt es wie nach der bisherigen Rechtslage bei diesem Schaden und damit dem unmittelbaren Ersatzanspruch der verletzten Frau gegen den Schädiger. Soweit der Mann die materiellen Bedürfnisse der Frau ungeachtet ihres verminderten Beitrags weiterhin befriedigt, gleichviel ob im Wege der eigenen Einschränkung oder des erhöhten Beitrags, handelt es sich um einen Ausgleich des Schadens durch Unterhaltsgewährung. Darauf kann indessen der Schädiger die Frau nach § 843 Abs 4 BGB nicht verweisen. Die verletzte Frau kann ihn deshalb aus eigenem Recht auf Ersatz ihres ganzen, in der Verminderung ihrer häuslichen Arbeitsleistung bestehenden Schadens in Anspruch nehmen, gleichviel wie er von der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgefangen wird.

Dieser Schaden ist konkreter Natur. Die verletzte Frau bedarf einer Ersatzkraft, um ihren Unterhaltsbeitrag auf das Maß aufzufüllen, in welchem sie ihn ohne ihre Verletzung durch Führung des Haushalts zu erbringen hätte. Umfang und Kosten der hierfür benötigten Hilfe sind wirkliche, feststellbare Größen. Deshalb ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass es seiner Schadensberechnung den unfallbedingten Aufwand für eine Hausgehilfin zugrunde gelegt hat.

Den Anspruch, zur Leistung eines vollwertigen Unterhaltsbeitrags durch Übernahme der Haushaltsführung instand gesetzt zu werden, hat die Frau auch dann, wenn ihr die Verletzung vor der Ehe zugefügt worden ist. Das folgt daraus, dass ihre häusliche Tätigkeit als eigene Nutzung ihrer Arbeitskraft in der besonderen, durch das Eherecht geregelten Form anzusehen ist. Der Schaden verwirklicht sich mit der Eingehung der Ehe, wenn die beeinträchtigte Nutzung den Unterhaltsbeitrag schmälert, nicht anders als beim Eintritt ins Erwerbsleben, wenn sie dort zu geringem Verdienst führt. Ob der Mann den geringeren Beitrag der Frau von vornherein durch erhöhte eigene Unterhaltsleistungen wettmachen muss, oder ob er hierzu bei später erfolgender Verletzung erst im Laufe der Ehe genötigt wird, kann keinen Unterschied machen, weil der Schädiger sich auf diesen Ausgleich in keinem Falle berufen darf.

Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend den Anspruch des Klägers aus dem abgetretenen Recht seiner Ehefrau bejaht. Auf die Hilfsbegründung, dass dem Kläger andernfalls ein eigener Anspruch im Wege rechtsähnlicher Anwendung von § 845 BGB zuerkannt werden müsste, braucht daher nicht eingegangen zu werden.