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OLG Hamm Urteil vom 06.02.2014 - 6 U 101/13 - Haftung bei einem Kettenunfall

OLG Hamm v. 06.02.2014: Zur Haftung bei einem Kettenunfall




Das OLG Hamm (Urteil vom 06.02.2014 - 6 U 101/13) hat entschieden:

  1.  Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.

  2.  Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall.


Siehe auch
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage
und
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

Gründe:


A.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Die Beklagten haften für den dem Kläger durch das Unfallgeschehen vom 20.5.2011 in H entstandenen Heckschaden an seinem zum Unfallzeitpunkt von seiner Ehefrau gelenkten Fahrzeug mit einer Haftungsquote von 50%. Das führt zu einem Ersatzanspruch des Klägers in der tenorierten Höhe.

I)

Die anteilige Haftung der Beklagten folgt dem Grunde nach aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 115 VVG.




Der streitgegenständliche Unfall hat sich beim Betrieb des von der Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs ereignet, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Höhere Gewalt i. S. d. § 7 II StVG liegt nicht vor. Der Unfall war auch für keinen der daran beteiligten Fahrer auf Kläger- und Beklagtenseite unabwendbar i. S. v. § 17 III StVG, da keine Partei den ihr obliegenden Beweis dafür geführt hat, dass der Unfall unter Anwendung der an einen besonders umsichtigen Fahrer zu stellenden Anforderungen nicht hätte vermieden werden können. Die Beklagte zu 1) ist als letzte von insgesamt drei dem Fahrzeug des Zeugen T nachfolgenden Fahrzeugen auf das jeweils vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren. Ob die ihr vorausfahrende Ehefrau des Klägers mit dem Fahrzeug des Klägers zuvor ebenfalls auf das ihr vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren oder durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1) aufgeschoben worden ist, kann nicht festgestellt werden. Insoweit wird zur Begründung auf die zutreffenden, mit dem Rechtsmittel und der Rechtsmittelerwiderung nicht angegriffenen, Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Danach hängt der Umfang der Haftung von der gem. § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab. Dabei können zu Lasten der jeweiligen Partei nur unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Das führt zu einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 50%.

1) Auf Seiten der Beklagten zu 1) ist die Betriebsgefahr des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu berücksichtigen.

Diese Betriebsgefahr ist nicht durch ein Verschulden der Beklagten zu 1) erhöht. Insbesondere spricht nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beklagte zu 1) gegen § 4 I 1 StVO verstoßen und einen zu geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Klägers eingehalten hat oder entgegen § 1 I StVO unaufmerksam gefahren ist oder zu spät reagiert hat.

a) Der in der Regel gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis für sein Verschulden ist bei Kettenauffahrunfällen wie dem vorliegenden nicht auf die innerhalb der Kette befindlichen Kraftfahrer anwendbar, weil häufig nicht feststellbar ist, wer auf wen aufgefahren ist und wer wen auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.3.2010 - 13 U 125/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 33 = Schaden-​Praxis 2010, 351; Hentschel-​König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., StVO § 4 Rn. 36 m. w. N.). Das gilt insbesondere für die Verursachung des Frontschadens am Fahrzeug des Klägers, weil zwischen den Parteien streitig ist und weder durch das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten noch durch Zeugenaussagen geklärt werden konnte, ob die Ehefrau des Klägers vor dem Aufprall der Beklagten zu 1) auf das ihr vorausfahrende Klägerfahrzeug aufgefahren ist oder ob sie vorher hat rechtzeitig bremsen können und sodann vom Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben worden ist (vgl. dazu auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 1.7.2010 - 12 U 15/10 -, abgedr. bei "juris", Rz. 6). Die hierzu vom Landgericht vorgenommene und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beweiswürdigung ist in der Rechtsmittelinstanz von keiner der Parteien angegriffen worden.

Auch hinsichtlich der - in der Rechtsmittelinstanz - noch streitigen Verursachung des Heckschadens am Fahrzeug des Klägers ist eine andere Bewertung nicht geboten.

aa) Zwar wird in der Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten jedenfalls auf den letzten in der Kette der Unfallfahrzeuge auffahrenden Fahrer anwendbar sei, soweit es um die Verursachung des Heckschadens gehe (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Düsseldorf NZV 1995, 486, 487; Urteil vom 12.6.2006 - 1 U 206/05 -, abgedr. bei "juris" Rz. 39, 41). Diese Auffassung wird damit begründet, dass bei ihm regelmäßig feststehe, dass er nicht aufgeschoben worden sei, mit der Folge, dass es sich für ihn um einen gewöhnlichen Auffahrunfall handele. Soweit er behaupte, der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs habe den Bremsweg unerwartet verkürzt, indem er selbst auf den Vordermann aufgefahren sei, obliege es ihm, die sich aus dem Beweis des ersten Anscheins begründete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).




bb) Bei dieser Argumentation wird jedoch übersehen, dass der Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfällen voraussetzt, dass es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Dabei ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil der Anscheinsbeweis es erlaubt, aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache, bzw. das Verschulden festgestellt werden muss. Deshalb reicht alleine der Auffahrunfall als "Kerngeschehen" als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (vgl. BGH NJW 2012, 608 f. m. w. N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt zur Überzeugung des Senats ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der ein Verschulden des zuletzt in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmers aufdrängt, weil dann die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende für den auffahrenden Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges "ruckartig" zum Stehen gekommen ist, indem er seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren ist und deswegen den Anhalteweg für den ihm nachfolgenden Verkehrsteilnehmer unzumutbar verkürzt hat. Dieser Fall ist vergleichbar mit dem Auffahren auf ein anderes Kraftfahrzeug auf der Autobahn, wenn nicht feststeht, ob der Vorausfahrende vor dem Zusammenstoß einen Spurwechsel vorgenommen hat oder nicht. Auch in dem Fall des nicht feststellbaren Spurwechsels auf der Autobahn hat der Bundesgerichtshof die Annahme eines Anscheinsbeweises zugunsten des Geschädigten verneint (vgl. BGH NJW 2012, a. a. O.).

Diese Überlegungen führen dazu, dass bei der streitgegenständlichen Fallkonstellation von einem Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Denn nach den - im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nicht angegriffenen - Feststellungen des Sachverständigen H2 in seinem Gutachten vom 26.6.2012 kann lediglich festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 26 - 33 km/h auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Ob die Ehefrau des Klägers ihrerseits zuvor mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 14 - 19 km/h auf das ihr vorausfahrende Fahrzeug der Zeugin W aufgefahren oder im Anschluss an die Heckkollision auf deren Fahrzeug aufgeschoben worden ist, ist technisch nicht feststellbar. Die Aussagen der erstinstanzlich zum Unfallgeschehen vernommenen Zeugen sind - nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts - entweder unergiebig oder nicht glaubhaft. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Anhalteweg für die Beklagte zu 1) infolge des Auffahrens der Ehefrau auf das ihr vorausfahrende Fahrzeug dergestalt verkürzt worden ist, dass sie auch bei besonders umsichtiger Fahrweise und ausreichendem Sicherheitsabstand unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte. Damit fehlt es an der Typizität des Unfallgeschehens, welches die Annahme eines Verschuldens der Beklagten zu 1) im Wege des Anscheinsbeweises rechtfertigen könnte.

cc) Dem steht nicht entgegen, dass die erste Kollision innerhalb der Kette auffahrender Fahrzeuge - wie der Kläger im Senatstermin vom 16.1.2014 hat vortragen lassen - theoretisch zu einem Zeitpunkt erfolgt sein kann, zu dem es der Beklagten zu 1) noch möglich gewesen wäre, den Bremsvorgang so rechtzeitig einzuleiten, dass sie gefahrlos hinter dem Fahrzeug des Klägers zum Stehen gekommen wäre. Für die Annahme einer solchen Unfallkonstellation fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag des Klägers dazu, dass, wodurch und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) den ersten Auffahrunfall in der Kette auffahrender Fahrzeuge hätte wahrnehmen können und sich auf eine entsprechende Reaktion hätte einstellen müssen. Einer weiteren Aufklärung hierzu bedurfte es nicht, da diese Ausführungen des Klägers einen neuen Gesichtspunkt betreffen, der im ersten Rechtszug nicht vorgetragen worden ist und daher grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 296 I, 530 ZPO im Rechtsmittelverfahren Berücksichtigung finden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

b) Da ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden der Beklagten zu 1) nicht feststellbar ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie sich - wie sie behauptet - noch im Anfahrvorgang nach einem Halten vor der Lichtzeichenanlage befunden hat, mit der Folge, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht sofort einrichten musste, um dem nachfolgenden Verkehr ein optimales Ausnutzen der Grünphase zu ermöglichen (vgl. KG, Urteil vom 10.9.2007 - 22 U 224/06 -, abgedr. bei "juris" Rz. 6 f.). Selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, wären jedenfalls die Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Beklagten zu 1) erhöht (Burmann in Burmann/Hess u. a., 22. Aufl. § 4 StVO, Rdnr. 12), wodurch ein Verschulden nicht von vornherein ausgeschlossen wäre.

2) Auch auf Seiten des Klägers fällt bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile lediglich die Betriebsgefahr des von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeugs ins Gewicht.

Ein Verschulden der Ehefrau kann - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht festgestellt werden, weil die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis für ihre Behauptung, dass die Ehefrau des Klägers infolge Unachtsamkeit zuerst auf das ihr vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren sei, nicht erbracht haben und die Grundsätze des Anscheinsbeweises insoweit nicht anwendbar sind.




3) Da die von den am streitgegenständlichen Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr jeweils gleich hoch zu bewerten ist und sonstige unstreitige oder bewiesene Umstände, die eine Erhöhung der Betriebsgefahr auf der einen oder anderen Seite rechtfertigen könnten, nicht vorliegen, erscheint es angemessen, eine Haftungsverteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen. Die Beklagten haften danach in Höhe von 50% für den von der Beklagten zu 1) unstreitig mitverursachten Heckschaden am Fahrzeug des Klägers.

II)

Der Höhe nach berechnet sich der infolge des Auffahrens der Beklagten zu 1) auf sein Fahrzeug entstandene Schaden des Klägers wie folgt:

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Dabei ist das Landgericht zutreffend von den Kosten ausgegangen, die für die Wiederherstellung aufgrund des Heckschadens am Fahrzeug des Klägers erforderlich sind, denn davon, dass die Beklagte zu 1) auch für die Entstehung des Frontschadens verantwortlich ist, kann nach den - insoweit unangegriffenen Ausführungen des Landgerichts - nicht ausgegangen werden.

Davon stehen dem Kläger nach der festgestellten Haftungsquote 50% insgesamt 2.639,36 EUR als Schadensersatz gegen die Beklagten zu.

1) Bei der Berechnung des Schadens am Fahrzeug des Klägers ist das Landgericht - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - im Ergebnis zutreffend von einer quotenmäßigen Aufteilung zwischen Front- und Heckschaden ausgegangen.

a) Vorliegend besteht die Besonderheit, dass sowohl der im Rahmen des Kettenauffahrunfalls entstandene Front-​, als auch der Heckschaden gemeinsam zum Totalschaden am Fahrzeug des Klägers geführt haben, ohne dass feststellbar ist, welcher Schaden zuerst eingetreten ist. In einem solchen Fall kann zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse bei ungeklärter Verursachung der Frontschäden derjenige Teil des Gesamtschadens, für den der auffahrende Hintermann verantwortlich ist, durch eine quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens gem. § 287 ZPO ermittelt werden (vgl. BGH VersR 1973, 762; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.1991 - 1 U 274/902 -, abgedr. bei "juris" Rz. 23 f.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte selbst kompatible Schäden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen kann, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. In einem solchen Fall sind die einzelnen Schäden (Front- und Heckschaden) streng auseinanderzuhalten, mit der Folge dass sich eine quotenmäßige Aufteilung verbietet. Deswegen kommt eine quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nach dem Beweisergebnis der Eintritt der Frontschäden zusammen mit dem Heckschaden weniger wahrscheinlich ist, als der umgekehrte Verlauf (vgl. BGH VersR 1973, a. a. O.). Das wäre dann der Fall, wenn ein Aufschieben des Klägerfahrzeugs durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf das der Ehefrau des Klägers vorausfahrende Fahrzeug weniger wahrscheinlich wäre als ein zeitlich vorangegangenes Auffahren der Ehefrau des Klägers auf das ihr vorausfahrende Fahrzeug der Zeugin W. Dafür bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der ersten Instanz ist vielmehr offen geblieben, welche Unfallvariante tatsächlich vorgelegen hat. Das hat zur Folge, dass keiner der von den Parteien dargestellten Unfallvarianten einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Akzeptanz des Verwarnungsgeldes durch die Beklagte zu 1), die den Frontaufprall des Klägerfahrzeugs überhaupt nicht wahrgenommen hat und daher zu dem Zeitpunkt, als sie das Verwarnungsgeld akzeptiert hat, nicht wissen konnte, ob die Ehefrau der Klägerin auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war oder nicht. Sie ergibt sich auch nicht daraus, dass die am eigentlichen Unfallgeschehen nicht beteiligten Polizeibeamten die Beklagte als Hauptverursacherin in der Unfallanzeige aufgenommen haben.


Soweit das Landgericht dagegen angenommen hat, dass eine quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens nur dann in Betracht komme, wenn die Verursachung des Frontschadens durch den Unfallgegner, die Beklagte zu 1), deutlich wahrscheinlicher sei, als eine Verursachung desselben durch die Ehefrau des Klägers, kann dem nicht gefolgt werden. Sie steht nicht im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Anwendung der quotenmäßigen Schadensberechnung von Front- und Heckschaden im Rahmen des § 287 ZPO, wonach eine andere Schadensberechnung nur dann erfolgen soll, wenn das Aufschieben durch den Schädiger weniger wahrscheinlich ist, als ein vorangegangenes Auffahren durch den Geschädigten. Außerdem würde durch das Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden der Sinn und Zweck der Quotenberechnung vereitelt, der darin besteht, die Beweisnot zu beseitigen, in die der Geschädigte dadurch kommt, dass er den Nachweis eines nicht vorhandenen Vorschadens nicht führen kann. Denn eine solche Beweisnot im Rahmen des § 287 ZPO entsteht erst dann, wenn nicht festgestellt werden kann, ob im Zeitpunkt des Heckaufpralls durch den Geschädigten bereits ein Vorschaden durch einen Frontaufprall entstanden war oder nicht und wenn auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die eine oder die andere Unfallvariante spricht. Das führt bei Kettenauffahrunfällen, wie diesem, regelmäßig dazu, dass der Eigentümer der zerstörten Sache keine Möglichkeit mehr hat, ihre wertbildenden Eigenschaften nachzuweisen und sich daher immer mit dem denkbar geringsten Schadensersatzbetrag begnügen muss. Um ein solches Ergebnis zu vermeiden, ist die dargestellte Quotenberechnungsmethode entwickelt worden (vgl. BGH VersR 1973, a. a. O.).

b) Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die vom Landgericht vorgenommene quotenmäßige Aufteilung des Front- und des Heckschadens im Verhältnis zum fiktiven Reparaturaufwand für die jeweiligen Schäden nicht zu beanstanden. Danach berechnet sich der von der Beklagten zu 1) mitverursachte Heckschaden wie folgt:

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Dabei ist der Frontschaden mit den vom Sachverständigen H2 in seinem mündlichen Ergänzungsgutachten vom 9.1.2013 ermittelten - und vom Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandeten - Werten zu bemessen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Höhe des fiktiven Reparaturaufwandes, sowie des für die Berechnung des Totalschadens erforderlichen Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes des geschädigten Fahrzeugs folgt aus dem von Kläger vorgelegten Schadensgutachten der Firma X vom 25.5.2011.

2) Die Angemessenheit der vom Landgericht in die Schadensberechnung eingestellten Abschleppkosten in Höhe von 297,50 EUR, sowie der Mietwagenkosten in Höhe von 1.776,08 EUR wird mit der Berufung nicht mehr angegriffen. Anhaltspunkte für eine vom Landgericht abweichende Bewertung durch den Senat sind nicht vorhanden. Gleiches gilt für die, zwischen den Parteien unstreitigen Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 98,77 EUR und die Kosten für das private Schadensgutachten in Höhe von 297,50 EUR.

Dass das Landgericht diese Kosten nach der ermittelten Quote von 55% dem Heckschaden zugerechnet hat, ist nicht zu beanstanden vor dem Hintergrund, dass nach dem Beweisergebnis offen geblieben ist, ob der wirtschaftliche Totalschaden am Fahrzeug des Klägers auf den Heck- oder den Frontschaden oder auf beide zusammen zurückzuführen ist.

3) Die Nebenkostenpauschale kann der Kläger dagegen ungeachtet der Entstehung von Front- und Heckschaden in voller Höhe in die Schadensberechnung einstellen, weil der hierfür erforderliche Aufwand nicht von der Art und dem Umfang des Schadens an seinem Fahrzeug abhängig ist.

III)

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind grundsätzlich als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Der Anspruch auf Freistellung folgt daraus, dass der Kläger diese Kosten noch nicht beglichen hat.



Der Höhe nach berechnen sie sich nach dem Gegenstandswert, der dem Erfolg der Hauptsache entspricht. Unter Zugrundelegung eines dem Erfolg der Hauptsache entsprechenden Gegenstandswertes von bis zu 3.000 EUR beträgt die Geschäftsgebühr 189 EUR. Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnen sich daher wie folgt:

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IV)

Der zuerkannte Anspruch auf Zinsen auf die ausgeurteilte Hauptforderung steht dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. den §§ 280 II, 286 I, II Nr. 3 BGB zu, nachdem er die Beklagte zu 2) mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.6.2011 und Fristsetzung zum 7.7.2011 vorgerichtlich vergeblich zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis aufgefordert hat.

V)

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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