Das Verkehrslexikon
Landgericht Berlin Beschluss vom 22.07.2013 - 44 S 191/12 - Rückwärtseinparken in einer Einbahnstraße
LG Berlin v. 22.07.2013: Zum Rückwärtseinparken in einer Einbahnstraße
Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 22.07.2013 - 44 S 191/12) hat entschieden:
Das bloße Rückwärtseinparken ist auch in Einbahnstraßen zulässig, weil es sich um ein zulässiges Rangieren des Kfz handelt. Das Rückwärtsfahren auf die Parklücke hin stellt hingegen ein Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung dar.
Siehe auch Parken im Zivilrecht und Einbahnstraße - Einrichtungsverkehr
Gründe:
Die Berufung wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Hinsichtlich der weiteren Begründung verweist die Kammer gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf ihren Hinweis vom 6. Juni 2013. Die Kammer sieht auch nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 25. Juni 2013 keinen Anlass, davon abzuweichen. Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Anders als der Kläger meint erging die von der Kammer in ihrem Hinweis angeführte Rechtsprechung gerade in solchen Fällen, in denen sich der rückwärts fahrende Fahrzeugführer auf der Parkplatzsuche befand (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 1981 – 3 Ws (B) 370/80; Beschluss vom 19. April 1996 – 2 Ss 46/96 – 3 Ws (B) 117/96, jeweils zit. nach Juris). Es ist daher nicht außer Acht gelassen worden, dass sich hier am Unfallort Parkplätze befanden.
Es kommt auch entgegen der Auffassung des Klägers darauf an, wie weit der Kläger rückwärts gefahren ist. Denn das bloße Rückwärtseinparken ist auch in Einbahnstraßen zulässig, weil es sich um ein zulässiges Rangieren des Kfz handelt. Das Rückwärtsfahren auf die Parklücke hin stellt hingegen ein Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Juli 1977 – 3 Ss (B) 122/77 = VRS 54, 150). So liegt der Fall hier.
Abgesehen davon, dass die Kammer keinen unfallursächlichen Verstoß gegen § 10 StVO zu erkennen vermag, wenn der Beklagte zu 2) mit der Rückwärtsfahrt des Klägers nicht zu rechnen brauchte, kann sich der Kläger auf einen etwaigen Verstoß auch nicht berufen. Denn aufgrund dieser Vorschrift sollen die ordnungsgemäß fahrenden Verkehrsteilnehmer sicher sein können, dass nicht plötzlich aus einer Einfahrt heraus andere Fahrzeuge vor ihnen auf die Straße biegen. Der Schutzbereich dieser Norm erfasst hingegen nicht Autofahrer, die eine Straße entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung benutzen (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. November 1991 – 9 U 46/91 = NZV 1992, 487, 488 m. w. Nachw.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.