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OLG München Urteil vom 08.03.2013 - 10 U 3241/12 - Beweislastverteilung im Falle des Verdachts eines Versicherungsbetrugs

OLG München v. 08.03.2013: Zur Beweislastverteilung im Falle des Verdachts eines Versicherungsbetrugs durch Unfallmanipulation


Das OLG München (Urteil vom 08.03.2013 - 10 U 3241/12) hat entschieden:
Im Falle des Verdachts des Versicherungsbetrugs durch Unfallmanipulation ist es Sache des Geschädigten, den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung - also insbesondere der Kollision der Fahrzeuge - und die Verursachung der etwa festzustellenden Sach- und Körperschäden durch die Kollision der Fahrzeuge zu beweisen. Hingegen obliegt der beklagten Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich der Beweis dafür, dass der Geschädigte mit der Verletzung seines Rechtsguts einverstanden gewesen ist oder diese sogar gewünscht hat. Dieser Nachweis wird von der Versicherung nicht erbracht, wenn es letztlich nur ein tragfähiges Indiz gibt, das für einen abgesprochenen Unfall sprechen würde.


Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug


Gründe:

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht in der zugesprochenen, vom Kläger nicht angegriffenen Höhe einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag über eine Fahrzeugvollversicherung aus einem behaupteten Schadensereignis vom 02.06.2004 auf der B. straße in R. bejaht. Auf Grund der vom Senat wiederholten und ergänzten Beweisaufnahme steht - in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Landgerichts - fest, dass zu dem vom Kläger behaupteten Zeitpunkt und Ort ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, es der Beklagten aber nicht gelungen ist, Indizien nachzuweisen, die in ihrer Gesamtschau berechtigte Zweifel erlauben würden, der Unfall sei zwischen dem Kläger und dem Unfallverursacher, dem Zeugen G., abgesprochen worden.

1. Im Falle des Verdachts des Versicherungsbetrugs durch Unfallmanipulation ist es Sache des Geschädigten, den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung - also insbesondere der Kollision der Fahrzeuge - und die Verursachung der etwa festzustellenden Sach- und Körperschäden durch die Kollision der Fahrzeuge zu beweisen; ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (KG NZV 2006, 429 [430]; Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07). Der Kläger genügt seiner Beweispflicht, wenn er nachweisen kann, dass sein Fahrzeug beim Betrieb des gegnerischen Kfz beschädigt worden ist (§ 7 I StVG). Der Kläger muss nicht beweisen, dass das Unfallgeschehen unfreiwillig bzw. zufällig war (Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07). Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit sind keine Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7, 18 StVG, 823 BGB (OLG Hamm NZV 1993, 68 [69]; Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07; Eggert VA 2007, 159 [162]). Nichts anderes ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.

Sowohl hinsichtlich der Schäden, soweit sie in erster Instanz zugesprochen wurden, als auch hinsichtlich des vom Zeugen geschilderten Fahrvorgangs, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger behauptete Verkehrsunfall nicht oder zumindest so nicht stattgefunden hätte. Unabhängig von der Aussage des Zeugen G. (vgl. hierzu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15.02.2013, Bl. 237/249 d.A.) folgt das vor allem aus dem nachvollziehbaren und überzeugenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen H., der auf Grund der neuen Informationen aus der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sein schriftliches Gutachtensergebnis revidiert hat (vgl. Bl. 247 d.A., Protokoll a.a.O.), und nun neben der bereits vorher festgestellten Schadenskompatibilität davon ausgeht, dass der Unfallhergang wie vom Zeugen G. geschildert aus unfallanalytischer Sicht nachvollziehbar ist, wenn er auch womöglich ein Fehlverhalten des Zeugen (verspätete Reaktion) beinhalten könnte. Letzteres ist jedoch für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit (Deckung aus einem Vollkaskovertrag) unerheblich.

2. Hingegen obliegt der beklagten Versicherung grundsätzlich der Beweis dafür, dass der Geschädigte mit der Verletzung seines Rechtsguts einverstanden gewesen ist oder diese sogar gewünscht hat (grdl. BGHZ 71, 339 [345] = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; KG NZV 2006, 262 [263] und 429 [430]; Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07). Der Versicherung kann bei Vorliegen einer Vielzahl von voneinander unabhängiger (Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07; Berz/Burmann/Born/K. Schneider, Hdb. des StraßenverkehrsR, 25. Aufl. 20110, Kap. 5 D Rz. 39) Indizien für einen gestellten Unfall - obwohl es für den Bereich der vorsätzlichen Unfallherbeiführung nach Meinung auch des BGH „keine einigermaßen gesicherte empirische Daten“ gibt (BGH NJW 1989, 3161 [3162]) - eine Beweiserleichterung (Indizienbeweis) zu Hilfe kommen. Die einzelnen Hilfstatsachen müssen aber feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein (BGH NJW 1989, 3161 [3162]; OLG Hamm NZV 2008, 91 [92]; Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 4855/07; Berz/Burmann/Born/K. Schneider a.a.O. Rz. 34; Eggert VA 2007, 159 [163 unter IV 4]), um in ihrer Kombination bei fallbezogener Gesamtwürdigung (Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07; Berz/Burmann/Born/K. Schneider a.a.O. Rz. 34, 37, 38, 71) ihr Gewicht zu erlangen. Der Tatrichter muss sich gerade in solchen Fällen bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt (grdl. BGHZ 71, 339 [345] = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; VersR 1979, 514 [515]; OLG Hamm VersR 1993, 1418; Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07; OLG Düsseldorf NZV 1996, 321 und zuletzt Urt. v. 20.08.2007 - I-​1 U 198/06; Krumbholz DAR 2004, 67; Eggert VA 2007, 159 [162 unter IV 2]), sondern auf eine in lebensnaher Gesamtschau praktisch-​vernünftige Gewichtung der Verdachtsmomente abzustellen ist (vgl. OLG Hamm VersR 1995, 1369; OLGR 2001, 58 [59 f.]; VersR 2002, 700; zfs 2004, 68; NZV 2008, 91 [92]; OLG Celle OLGR 2003, 208; 2004, 175 [176 ff.]; 2004, 328 [329 f.]; OLG Frankfurt a.M. zfs 2004, 501 [502 ff.]; OLG Köln SP 2004, 118 [119]; Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07; OLG Frankfurt a. M. NZV 2010, 623; Eggert VA 2007, 159 [163 unter IV 4]); unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Das Gericht darf und muss sich zur Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2009 I-​1 U 209/07 [Juris]; OLG Köln r+s 2010, 192 - 194; OLG Frankfurt a. M. NZV 2010, 623). Diese Grundsätze gelten freilich in Richtung auf beide möglichen Beweisergebnisse (KG NZV 2006, 262 [263]; Senat, Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07; OLG Frankfurt a. M. NZV 2010, 623). Der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten genügt (KG NZV 2006, 429 [430]). Dieser Nachweis ist der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen.

Zur Begründung kann hier weitgehend auf die überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen werden. Im vorliegenden Fall gibt es letztlich nur ein tragfähiges Indiz, das für einen abgesprochenen Unfall sprechen würde, nämlich die inzwischen unstreitige Tatsache, dass der Kläger und der Zeuge in einem Vorprozess vor dem LG Ulm ihre Bekanntschaft abgestritten haben. Diese Tatsache wiegt zwar schwer, dennoch ist es hinsichtlich weiterer Widersprüche im Verhalten des Klägers und des Zeugen nachvollziehbar, dass sich beide mit dieser ursprünglichen Lüge in eine schwierige Position gebracht haben, die die weiteren Widersprüche in den Aussagen auch erklären kann, so dass insoweit nur von einer negativen Indizwirkung ausgegangen werden kann. Im Hinblick auf frühere Aussagen des Zeugen G. war das Bekanntschaftsverhältnis des Klägers mit dem Zeugen G. zwar nicht nur völlig lose. Andererseits konnte die Beklagte aber auch nicht darlegen, dass diese nicht nur eine Kneipenbekanntschaft, sondern tatsächlich enger befreundet oder etwa durch eine Geschäftsbeziehung auch wirtschaftlich verbunden gewesen wären.

Ansonsten finden sich wenig für einen manipulierten Unfall sprechende feststehende Indizien.

In der Person des „Geschädigten“ liegende aussagekräftige Indizien liegen nicht vor. Jedenfalls hat die Beklagte weder dargelegt, dass der Kläger damals in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen bei gleichzeitigem Fahren eines „Luxusautos“ lebte, er aus der Kfz-​Branche käme oder eine Beteiligung an früheren Unfallmanipulationen auch nur im Raum stünden.

Beim Fahrzeug des „Geschädigten“ handelte es sich nicht um einen älteren Wagen der „Luxusklasse“ mit hoher Gesamtlaufleistung (zu Recht hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass dies bei einem 8 Jahre alten Porsche - im Hinblick auf dessen Wertbeständigkeit - zweifelhaft ist). Es liegt keine schlechte Verkäuflichkeit vor. Gegen den Kläger spricht, dass angebliche Unfallschäden nicht zuzuordnen waren (vgl. Gutachten H. vom 14.03.2011, S. 12 ff.). Die Zulassung erfolgte aber nicht erst kurz vor, ein Verkauf direkt nach dem „Unfall“.

In der Person des „Schädigers“ finden sich noch weniger Anhaltspunkte. Allenfalls sind zu nennen das gleiche Geschlecht und etwa das gleiche Alter wie der „Geschädigte“, nicht aber schlechte Vermögensverhältnisse des Beklagten (kein Vortrag der Beklagten hierzu). Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass der Schädiger Vorverurteilungen habe, fehlt aber der Nachweis, dass dieser an früheren Unfallmanipulationen beteiligt gewesen sei.

Beim Fahrzeug des „Schädigers“ handelt es sich zwar um ein geliehenes Fahrzeug. Es war aber gerade kein Mietfahrzeug, kein wertloser Kleinwagen älteren Baujahrs. Auch hat der Zeuge G. unwidersprochen ausgeführt, dass er den kompletten, der Eigentümerin und damaligen Freundin des Zeugen entstandenen Schaden von ca. 20.000,00 Euro aus eigener Tasche bezahlt hat, was für einen manipulierten Unfall völlig untypisch wäre.

In besonderer Weise sprechen jedoch vor allem die Unfallsituation und der Unfallhergang gegen einen abgesprochenen Unfall. Es handelte sich beim Unfallort nicht nur um keinen abgelegenen Ort, sondern um die Hauptdurchgangsstraße. Auch die Uhrzeit (22.00 Uhr) ließ eine Reihe von zufälligen Zeugen erwarten (etwa Gäste der angrenzenden Kneipe). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der Schilderung der Zeugen und des Klägers auf Grund der Parksituation (möglicherweise geparkte Fahrzeuge vor und hinter dem Fahrzeug des Klägers) eine Absprache, gerade gezielt in das Fahrzeug des Klägers hineinzufahren nicht nur als ungewöhnlich für manipulierte Unfälle (zumeist freistehende Fahrzeuge), sondern eher als ausgeschlossen anzusehen ist. Soweit die Beklagte in der Beweisverhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass es ja nicht feststehe, ob tatsächlich weitere geparkte Fahrzeuge vorhanden waren, ist zu entgegnen, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, den insoweit übereinstimmenden Vortrag des Klägers und des Zeugen zu widerlegen. Auch kommt es entscheidend nicht darauf an, ob zum Unfallzeitpunkt tatsächlich Fahrzeuge standen. Es geht um „die Auswahl“ des Unfallorts und um die für einen abgesprochenen Unfall sprechende Kalkulierbarkeit des Unfallgeschehens schon im Hinblick auf die Verletzungsgefahr des Schädigers. Dies spricht hier alles gegen einen gestellten Unfall.

In der lebensnahen Gesamtschau spricht daher zwar einiges gegen den Kläger, in der Summe reicht jedoch alleine die verschwiegene Bekanntschaft nicht aus, da doch erhebliche Indizien gegen einen abgesprochenen Unfall sprechen. Hier ist vor allem zu nennen der Zeit, der Ort und der Ablauf des Unfallgeschehens und die von der Beklagten nicht widerlegte Tatsache, dass weder für den Kläger noch besonders für den Zeugen das Unfallgeschehen einen ersichtlichen Gewinn erwarten hätte lassen. Dies entspricht im Ergebnis bereits der Würdigung seitens des Landgerichts, so dass die Berufung jedenfalls nach der wiederholten und ergänzten Beweisaufnahme als unbegründet zurückgewiesen werden muss.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.