Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Braunschweig Beschluss vom 04.03.2013 - 3 U 89/12 - Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung unter Vorbehalt

OLG Braunschweig v. 04.03.2013: Zur Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung unter Vorbehalt


Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 04.03.2013 - 3 U 89/12) hat entschieden:
Die von einem Rechtsschutzversicherer erklärte Deckungsschutzzusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das dem Versicherer solche Einwendungen und Einreden abschneidet, die ihm zum Zeitpunkt der Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Hat der Versicherer bei Erteilung der Deckungszusage Kenntnis von einer vorsätzlichen Verletzung des Arbeitsvertrages, führt dies trotz eines Hinweises auf § 3 Abs. 5 ARB nicht zur Kondizierbarkeit des von ihm abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.


Siehe auch Rechtsschutzversicherung

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung derjenigen Kosten in Anspruch, die sie als sein Rechtsschutzversicherer für ihn in einem Kündigungsschutzverfahren verauslagt hat.

Der Beklagte war als Kraftfahrer bei der Kraftverkehr M. GmbH beschäftigt. Trotz des im Arbeitsvertrag mit deren Rechtsvorgängerin enthaltenen Einwilligungsvorbehalts bezüglich außerbetrieblicher Nebentätigkeiten, trat er am 09.03.2007 für ein anderes Unternehmen eine Busreise nach London an. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin wegen des hierin liegenden Verstoßes gegen das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot sowie der in diesem Rahmen in Form eines Lenkzeitverstoßes begangenen Ordnungswidrigkeit die außerordentliche Kündigung aus.

Die Klägerin erteilte für die zunächst außergerichtliche, dann erst- und später zweitinstanzliche Rechtsverteidigung des Beklagten am 03.04.2007, 10.04.2007, 06.06.2007 und 13.08.2007 Kostendeckungsschutzzusagen und erteilte jeweils den folgenden Hinweis:
"Rechtsschutz besteht unter dem Vorbehalt des § 3 Abs. 5 A. ARB 94/98/2000, d. h. danach entfällt Rechtsschutz rückwirkend bei Feststellung der vorsätzlichen Verursachung des Versicherungsfalles."
Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, … soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a) bis h) und die damit gewöhnlich verbundene Kostenbelastung durch den Versicherten vorsätzlich verursacht wurde."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf die in ihren Deckungsschutzzusagen erklärten Vorbehalte berufen könne, weil ihr Verhalten als widersprüchlich zu bewerten sei. Denn sie habe bei ihrer Entscheidung, die Verfahrenskosten zu übernehmen, die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe, wissentlich und willentlich gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer verstoßen zu haben, gekannt.

Im Übrigen sei die zum Leistungsausschluss führende Klausel in den Rechtsschutzversicherungsbedingungen der Klägerin als AGB-​rechtlich unwirksam anzusehen, weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des prämienzahlenden Versicherungsnehmers führe.

Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil als rechtsfehlerhaft und auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ergangen an. Sie verfolgt ihr Zahlungs- begehren mit der Berufung weiter. Das Landgericht habe das Verhalten der Klägerin zu Unrecht als widersprüchlich angesehen. Sie habe den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens nicht voraussehen können und sei zur Kostenübernahme verpflichtet gewesen, weil die Rechtmäßigkeit der Kündigung noch unsicher gewesen sei. Vorliegend bestehe aber die Besonderheit, dass der vorsätzliche Vertragsverstoß des Beklagten später rechtskräftig festgestellt worden sei.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.


II.

1. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu.

Dem Beklagten steht ein aus §§ 1, 2 b) … ARB 2000 resultierender Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zu.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands in § 3 Abs. 5 ARB 2000 vorliegen.

Die Klägerin ist jedoch gehindert, sich auf diesen Ausschlusstatbestand zu berufen. Die von ihr erklärten Deckungsschutzzusagen stellen deklaratorische Schuldanerkenntnisse dar, die ihr solche Einwendungen und Einreden abschneiden, welche ihr zum Zeitpunkt der Erklärung bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. OLG Düsseldorf 26.06.2001 - 4 U 205/00, zitiert nach juris, dort Rn 7 m. w. N.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., ARB 1975 § 17 Rn 14 m. w. N. sowie grundsätzlich Ensthaler-​Schmidt, HGB, 7. Aufl., § 350 Rn 7).

Der Klägerin waren in diesem Sinne bei ihren Kostendeckungszusagen für die außergerichtliche und später erst- sowie zweitinstanzliche Verteidigung gegen die außerordentliche Kündigung die vom Arbeitgeber des Klägers erhobenen Vorwürfe bekannt.

Der Umstand, dass die Klägerin bei Erteilung ihrer Deckungsschutzzusagen auf die Vorschrift des § 3 Abs. 5 ARB 2000 hingewiesen und den wesentlichen Regelungsgehalt dieser Vorschrift zusätzlich erläutert hat, führt nicht zur Kondizierbarkeit der von ihr abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisse.

Zwar ist hierin ein echter Vorbehalt in dem Sinne zu verstehen, dass die Klägerin ihre Kostenschutzzusagen widerrufen werde, falls sich im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens herausstellen sollte, dass der Kläger die ihm von seinem Arbeitgeber vorgeworfenen Verfehlungen tatsächlich in einer Weise begangen haben sollte, die die Kündigung als rechtmäßig erscheinen ließe.

Vom Horizont eines objektiven Erklärungsempfängers in der Rolle des Versicherungsnehmers kann diese Erklärung aber nur so verstanden werden, dass ein solcher Widerruf allein für den Fall in Betracht gezogen werden soll, dass sich weitere tatsächliche Umstände offenbaren, die der Klägerin nicht schon zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Dass derartige die Pflichtverletzungen des Beklagten vereinzelnde Tatsachen erst später im Kündigungsschutzverfahren vorgetragen worden wären, behauptet die insoweit darlegungsbelastete Klägerin jedoch nicht.

Somit stellt sich die Sachlage bei rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens genau so dar, wie es schon zum Zeitpunkt der Deckungsschutzzusagen der Fall war. Aufgrund des mit der Abgabe der betreffenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisse verbundenen Einwendungsverzichts kann sich die Klägerin deshalb nicht darauf berufen, der Beklagte habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.

Anderenfalls wäre die Kostendeckungszusage aus der Sicht des Versicherungsnehmers als weitgehend wertlos anzusehen, weil sie ihn von den Prozesskosten nur in dem Falle des eigenen Obsiegens freistellte. Auch wenn dieser Umstand den Bestand einer Rechtsschutzversicherung im Hinblick darauf, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG eine Kostenerstattung nicht stattfindet, nicht sinnentleert, entspricht eine solche Regulierungspraxis nicht der berechtigten Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser geht vielmehr davon aus, dass eine in Kenntnis des Streitstoffs erteilte Kostendeckungszusage nicht automatisch widerrufen wird, wenn der Prozess verloren geht.

Es entspricht auch gerade dem Sinn und Zweck einer solchen Versicherung, dass dem Versicherungsnehmer das eben hiermit verbundene Kostenrisiko abgenommen wird. Der Klägerin war vorliegend aufgrund der durch den Beklagten erfolgten Information die Möglichkeit bewusst, dass die außerordentliche Kündigung auf der Grundlage des ihr bekannten Sachverhalts von den entscheidenden Gerichten rechtskräftig als rechtmäßig beurteilt werden würde. Dieses Risiko zu tragen, stellt die im Rahmen des Versicherungsvertrags von ihr zu erbringende Leistung dar. Wenn sie hierzu nicht bereit gewesen wäre, hätte es ihr freigestanden, die Erteilung einer Kostendeckungszusage zu verweigern.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Täterschaft des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Deckungsschutzzusage noch völlig ungeklärt gewesen wäre (so etwa bei der Entscheidung des OLG Hamm vom 16.10.1985 - 20 W 28/85). So liegt es hier aber nicht.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch keine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).


III.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu II. dieses Beschlusses binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.