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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.03.2013 - I-1 U 99/12 - Beweisanzeichen für einen provozierten Unfall

OLG Düsseldorf v. 19.03.2013: Zu den Beweisanzeichen für einen provozierten Unfall


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.03.2013 - I-1 U 99/12) hat entschieden:
Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls das Zustandekommen des Unfalls und damit den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung bewiesen, ist es Sache der Gegenseite, zu beweisen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung ausscheidet. In der Regel steht hierfür allein der Indizienbeweis zur Verfügung.


Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten aufgrund einer Fahrzeugkollision, die sich am 26.05.2009 in ... ereignete. Beteiligt waren der Beklagte zu 1) als Halter und Fahrer des Pkw Renault Twingo, amtliches Kennzeichen ..., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist und der Kläger als Halter und Fahrer des Pkw Mercedes Benz CLS 320 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen ..., einem Exportkennzeichen.

Der Kläger befuhr am Unfalltag die ... Straße in ... aus Richtung ... kommend. Der Zeuge ... befand sich als Beifahrer im Fahrzeug des Klägers. Nach Queren einer Kreuzung kollidierte das Klägerfahrzeug mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), nachdem dieser verkehrswidrig aus einer Tankstellenausfahrt auf die ... Straße auffuhr. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensörtlichkeit und des Schadensablaufs wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 191 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei in für ihn nicht erkennbarer Form und unerwartet auf seine Fahrspur aufgefahren. Die Kollision zwischen den Fahrzeugen sei für ihn unvermeidbar gewesen. Mit der Klage hat der Kläger Reparaturkosten an seinem Fahrzeug i. H. v. netto 11.508,37 €, einen Nutzungsausfallschaden i. H. v. 790,00 €, eine Unkostenpauschale i. H. v. 26,00 € sowie Sachverständigenkosten i. H. v. 1.364,93 € geltend gemacht. Darüber hinaus hat er beantragt, von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 899,40 € freigestellt zu werden.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 13.689,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2009 zu zahlen und ihn von einer Honorarforderung der ... Rechtsanwälte ... i. H. v. 899,40 € freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und behauptet, der Kläger habe die durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) entstandene Verkehrssituation bewusst ausgenutzt, um ein Schadensereignis zu provozieren. Hierfür spräche eine Fülle von Indizien, so die Historie des Pkws des Klägers, die Einzelheiten des Schadensgeschehens, die Vorschäden am Pkw des Klägers, die Anzahl der Schadensereignisse, in die dieses vor und nach dem streitgegenständlichen Schadensereignis verwickelt war sowie die Anzahl der Schadensfälle, die im Zusammenhang mit der Person des Klägers und verschiedener seiner Familienmitglieder festzustellen seien.

Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Klägers sowie der Zeugenvernehmungen wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts Düsseldorf vom 18.02.2011 (Bl. 116 ff. d. A.), hinsichtlich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts Düsseldorf vom 04.11.2011 (Bl. 151 ff. d. A.) verwiesen.

Durch Urteil vom 09.03.2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die bestehenden Bedenken an der Aktivlegitimation des Klägers und der ordnungsgemäßen Reparatur von Vorschäden dahinstehen könnten, da es aufgrund der Vielzahl von Indizien vom Vorliegen eines provozierten Verkehrsunfalls überzeugt sei.

Neben den Einzelheiten der Entstehung des Schadensereignisses, die zwar eine sichere Feststellung einer Unfallprovokation nicht ermöglichen würden, gleichwohl aber eine Fülle von Besonderheiten aufwiesen, spräche die Häufigkeit der Beteiligung des Klägers an Schadensereignissen, die Art und Weise der jeweiligen Schadensabrechnung, die ungewöhnlich hohe Frequenz von Eigentümer- und Halterwechseln beim klägerischen Fahrzeugs sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Anschaffung des Pkws für die Überzeugung des Gerichts.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufung. Er behauptet weiterhin, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis um einen für ihn unvermeidbaren Verkehrsunfall gehandelt habe. Soweit das Landgericht seine Überzeugung zum Vorliegen eines provozierten Verkehrsunfalls im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen ... sowie außerhalb des Schadensereignisses liegende Indizien gestützt habe, beruhe diese Überzeugungsbildung des Landgerichts auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2012, Az.: 2b O 62/10, zu verurteilen, an ihn 13.669,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2009 zu zahlen;

  2. ihn von einer Honorarforderung der ... Rechtsanwälte ... zu Az.: 2009/00218 für die vorgerichtliche Tätigkeit in Sachen ... ./. ... i. H. v. 899,40 € freizuhalten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung seine Schadensersatzklage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Im Ergebnis kann die Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage offen bleiben, ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung bei Eintritt des Schadensereignisses am 26.05.2009 tatsächlich Eigentümer des in Rede stehenden Pkw Marke Mercedes Benz BM 219 CLS mit dem zum Zeitpunkt des Schadensereignisses amtlichen Kennzeichen ... war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die wiederholt an dem Fahrzeug eingetretenen Vorschäden ordnungsgemäß beseitigt waren, auch wenn hieran erhebliche Zweifel bestehen.

Es steht jedenfalls aufgrund der durch das Landgericht aufgeführten Indizien auch zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei dem streitigen Vorfalls um einen vom Kläger provoziertes Schadensereignis handelte. Nach Lage der Dinge spricht alles für die Annahme, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat und die klagegegenständliche Schadenssituation lediglich aufgrund seines bewussten, das Schadensereignis provozierenden Verhaltens zustande gekommen ist.

Im Einzelnen:

1. Unstreitig ist es am 26.05.2009 in ... auf der ... Straße im Kreuzungsbereich ... Straße/...straße zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten zu 1) gekommen. Unstreitig fuhr der Beklagte zu 1) zuvor in vorschriftswidriger Form auf die Fahrspur des Klägers auf.

2. Bei dieser Sachlage trifft die Beklagten die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Kläger habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Feststellung einer derartigen Einwilligung Gegenstand des Indizienbeweises. Voraussetzung der durch Indizien gewonnenen Überzeugungsbildung, dass ein provoziertes Schadensereignis vorliegt, ist, wie auch bei einem manipulierten Unfall, keine mathematisch lückenlose Gewissheit. Ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245; BGH NJW 1993, 935; NJW-RR 1994, 567; VersR 2008, 1415; Senat, Urteil vom 27.11.2012, Az. I - 1 U 170/11 m. w. N.). Die Fülle der Indizien, welche hier gegen ein zufälliges Schadensereignis sprechen, ist erdrückend.

3. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Danach ergeben sich aus der Unfallsituation selbst, aus der Historie des Fahrzeugs des Klägers, aber auch aus der Person des Klägers und seines verwandtschaftlichen Umfelds, welches durch kontinuierliche Unfallbeteiligungen auffällt, eine Vielzahl von Verdachtsmomenten. Diese sind in ihrer Häufung so frappierend, dass sich ihr Zusammentreffen im vorliegenden Fall nicht mehr plausibel mit einer zufälligen Verkettung von Ereignissen und Umständen erklären lässt. Entgegen der durch den Kläger in seiner Rechtsmittelbegründung vertretenen Ansicht hat das Landgericht seine klageabweisende Entscheidung nicht auf bloße Mutmaßungen gestützt, sondern es hat seine Überzeugung aufgrund unstreitiger oder bewiesener Tatsachen gewonnen.

4. Eine Fülle von Auffälligkeiten zeichnet bereits die Historie des Fahrzeugs des Klägers aus. Bei diesem handelt es sich um ein höherwertiges Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, das zum Unfallzeitpunkt ca. 4,5 Jahre alt war, aber bereits eine Laufleistung von rund 194.000 km aufwies. Wie im Falle von Unfallmanipulationen üblich, weist es eine umfangreiche Sonderausstattung auf, die das Risiko eines Totalschadens des Fahrzeugs in einer Schadenssituation reduziert.

a) Das Klägerfahrzeug wurde Anfang April 2009 vom Zeugen ... zum Preis von 19.000 € netto erworben. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, dieses für seinen Gewerbebetrieb benötigt zu haben, nämlich um damit Gemüse zu transportieren. Dass es sich bei einem Mercedes Benz CLS um ein eher ungeeignetes Fahrzeug zum Gemüsetransport handelt, dürfte unstreitig sein. Entsprechend soll der Zeuge ... das Fahrzeug auch bereits zwei bis drei Wochen später wieder verkauft und stattdessen einen Kleinbus der Marke Opel erworben haben.

b) Das Fahrzeug wurde während der kurzen Zeit, in dem es sich im Eigentum des Zeugen ... befand, in ein Schadensereignis verwickelt, aufgrund dessen die abgeschlossenen Vollkasko-Versicherung eine Zahlung i. H. v. 2.894,13 € leistete. Bemerkenswerter Weise entstand der Schaden, als der Zeuge ... das Fahrzeug führte.

c) Ca. Anfang Mai soll dann der Kläger das Fahrzeug erworben haben, allerdings zu einem Preis von 15.000 €, somit 4.000 € weniger, als der Zeuge ... wenige Wochen zuvor für das Fahrzeug bezahlt hatte. Einen Kaufvertrag oder eine Quittung für den Erwerb des Fahrzeuges hat der Kläger nicht vorgelegt. Mit dem Fahrzeug, das der Kläger mit einem Exportkennzeichen versehen hatte, war dieser sodann in das hier streitgegenständliche Schadensereignis verwickelt. Das vom Kläger beauftragte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen Wert i. H. v. 26.000 € gehabt habe. Warum der Zeuge ... das Fahrzeug somit mindestens 10.000,00 € unter Wert an den Kläger veräußert haben soll, ist nicht ersichtlich.

d) Zwei Wochen nach dem hier streitgegenständlichen Schadensereignis und somit rund sechs Wochen nach dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger, veräußerte er dieses an seine Schwester, Frau ..., die Ehefrau des Zeugen .... Der Verkaufspreis betrug wiederum 15.000 €.

e) Bereits vier Tage nach der Zulassung des Fahrzeugs am 10.06.2009 auf die Schwester des Klägers, ..., war das Fahrzeug am 14.06.2009 erneut in ein Schadensereignis in Wuppertal involviert, das zu einem Schaden i. H. v. 10.000 € geführt hat.

Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt dieses Schadensereignisses war Herr ..., ein weiterer Bruder der Frau ... und damit auch Bruder des Klägers. Die von ... beim Landgericht Wuppertal eingereichte Schadenersatzklage, mit der sie aufgrund des Schadensereignisses den ihr entstandenen Schaden i. H. v. 10.000 € ersetzt haben wollte, hat diese nach Eingang der Klageerwiderung ohne Begründung zurückgenommen (vgl. beigezogene Akte des LG Wuppertal, Az. 3 O 342/11). Die Klageerwiderung hatte insbesondere darauf Bezug genommen, dass die Mitglieder der Familie ... in der Vergangenheit in eine Vielzahl von Straßenverkehrsunfällen verwickelt waren.

f) Das Fahrzeug wurde sodann am 07.08.2009 auf den Zeugen ..., wiederum mit einem Exportkennzeichen, zugelassen. Am 01.10.2009 erfolgte dann die Zulassung auf einen Herrn ... aus Wuppertal. Diesem wurde das Fahrzeug als unfallfrei und unter dem Hinweis, dass lediglich kleinere Lackierungsarbeiten im Vor- und Heckbereich durchgeführt worden seien, zum Preis von 24.000,00 € verkauft. Obwohl das Fahrzeug bereits beim Erwerb durch den Zeugen ... eine Laufleistung von rund 194.000 km aufwies, wurde es an Herrn ... mit einem angezeigten Tacho-Kilometerstand von 104.000 veräußert.

g) Am 26.10.2009, also wiederum nur rund drei Wochen später, wurde der Pkw sodann auf eine Frau ... in ... zugelassen.

5. a) Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass aufgrund des unfallanalytischen Gutachtens das Vorliegen eines provozierten Schadens nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, gleichwohl zeigt das streitgegenständliche Schadensereignis diverse Auffälligkeiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen (Seite 6 ff. des Urteils, Bl. 195 ff. d. A.). Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufung bemängelt, das Landgericht habe nach Vernehmung der Zeugen die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens angeordnet und trotz dessen Unergiebigkeit die Klage abgewiesen, vermag der Senat dem Klägervortrag auch in diesem Zusammenhang nicht zu folgen. Aus dem Sachverständigengutachten ergeben sich verschiedene Erkenntnisse über das Schadensereignis, so u. a. zur Anprallkonstellation, zu den anzunehmenden Geschwindigkeit sowie zur Regelgerechtheit der Reaktion des Klägers. Auch diese Ergebnisse waren die für die Überzeugungsbildung des Landgerichts von Bedeutung, so dass bereits deshalb nicht von einer Unergiebigkeit des Gutachtens auszugehen ist.

b) Der Senat teilt die erheblichen Bedenken des Landgerichts gegen das Vorliegen eines zufälligen Unfallereignisses, die sich auch aus dem Ergebnis der Zeugenaussagen und des unfallanalytischen Gutachtens ergeben. Wie auch der Klägervertreter im Rahmen seiner Berufungsbegründung feststellt, standen dem Kläger ausweislich des Gutachtens zum Erkennen der durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) bedingten kritischen Verkehrssituation und zum Reagieren auf diese mindestens 2,2 Sekunden zur Verfügung. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Kläger über einen Zeitraum von mindestens 2,2 Sekunden seine Aufmerksamkeit während einer Geradeausfahrt und gleichzeitiger Beschleunigung nicht auch nach vorne und damit auch auf den in seinem Blickfeld liegenden Bereich der Tankstellenausfahrt und seiner Gegenspur gerichtet haben will. Nur so aber konnte ihm das Fahrzeug des Beklagten zu 1) verborgen bleiben und er ungebremst mit diesem kollidieren.

Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug in einem Kreuzungsbereich erheblich beschleunigt, hierbei aber über einen Zeitraum von 2,2 Sekunden nicht nach vorne blickt oder jedenfalls dem vor ihm liegenden Verkehrsraum keinerlei Aufmerksamkeit schenkt. Wenn es aber dem sich mit seinem Pkw unmittelbar hinter dem Klägerfahrzeug befindlichen Zeugen ... möglich war, in dieser Situation das Fahrzeug des Beklagten zu 1) von der Tankstelle auf die ... Straße einbiegen zu sehen, ist nicht ersichtlich, warum dies nicht ebenso auch dem Kläger möglich gewesen sein sollte. Unabhängig davon, dass der Kläger die Feststellung des Landgerichts mit der Berufung nicht angreift, dass sich kein Gegenverkehr zum Zeitpunkt des Herannahens des Klägers an die Kollisionsstelle sichthindernd zwischen ihm und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) befand, hätte in diesem Fall auch dem Zeugen ... der Blick auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) verwehrt sein müssen. Dies ist aufgrund dessen Aussage jedoch nicht der Fall gewesen.

Auffällig in diesem Zusammenhang ist ebenso, dass auch der Zeuge ... den in Fahrtrichtung befindlichen Verkehr nicht beobachtet haben und auch er deshalb das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht gesehen haben will.

6. a) Selbst für den Senat, der aufgrund seiner Spezialzuständigkeit regelmäßig auch mit Fällen, die den Vorwurf von manipulierten Schadensereignissen zum Gegenstand haben, konfrontiert ist, besitzt die Zahl der Schadensfälle, in die der Kläger und sein familiäres Umfeld in den vergangenen Jahren verwickelt waren, Ausnahmecharakter. Der Kläger, sein Schwager ..., seine Schwester ..., geborene ..., die Ehefrau des Zeugen ..., sowie der Bruder des Klägers, ..., waren in der Zeit von 2007 bis 2011 in mindestens 25 Schadensereignisse verwickelt. Diese zeichneten sich dadurch aus, dass eine der vorgenannten Personen das jeweils in das Schadensereignis verwickelte Fahrzeug entweder geführt hat, ihr Halter war oder eine Kombination aus diesen Beteiligungen vorlag. Darüber hinaus war häufig eine weitere Person aus dem Familienkreis als Beifahrer und damit als Zeuge an den Schadensereignissen beteiligt. Der Kläger selbst war in mindestens 10 Schadensereignissen verwickelt, in acht davon als Fahrer. Hierbei handelt es sich um die Schadensereignisse am 26.03.2007, 16.10.2007, 29.03.2008, 09.09.2008, 04.03.2009, 26.05.2009 (streitgegenständliches Schadensereignis), 08.07.2009 und 26.06.2011. Zur Vermeidung einer umfangreichen Aufzählung wird auch hinsichtlich dieser Schadensereignisse auf die Auflistung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.03.2012 zum Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 15 O 441/11, Bl. 267 ff. d. hiesigen Akte, Bezug genommen. Hierbei hat der Senat unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in seinem erst in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 04.03.2013 das ebenfalls den Kläger als Fahrer betreffende Schadensereignis am 09.10.2008 sowie die Ereignisse am 16.09.2007 außer Betracht gelassen.

Selbst wenn das ein oder andere der dort genannten Schadensereignisse keinen klassischen Verkehrsunfall darstellte oder nicht zu einer zugunsten der Familie des Klägers erfolgten Schadensregulierung führte, ist die Anzahl der Schadensereignisse gleichwohl in einem so erheblichen Maße auffällig, dass dies keinesfalls mehr mit Zufällen, ungünstigen Entwicklungen von Verkehrssituationen oder einer hohen Fahrleistung des Klägers zu begründen ist. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass diese Häufung von Schadensfällen nur auf einem organisierten Zusammenwirken der Beteiligten beruhen kann.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers führt das herangezogene Argument der auffälligen Schadenshäufigkeit innerhalb der engeren Familie des Klägers nicht auf eine "Sippenhaft-Begründungen" hinaus. Einerseits kann der Kläger nicht für das Verhalten seiner Familienangehörigen verantwortlich gemacht werden. Andererseits kommt der auffällig häufigen Beteiligung seiner Verwandten an diversen Verkehrsunfällen mit wechselnden Beteiligungen eine gewichtige Indizienwirkung zu (vgl. Senat, Urteil vom 19.07.2004, Az.: I-1 U 6/04). Es wäre lebensfremd, sich diesen Erkenntnissen zu verschließen.

7. Wie in Fällen manipulierter Schadensereignisse üblich, rechnet der Kläger auch vorliegend seinen Schaden auf Grundlage eines Gutachtens, somit fiktiv ab. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass der Kläger auch für keines der sonstigen Schadensereignisse, in das eines seiner Fahrzeuge involviert war, eine Reparaturrechnung vorlegen kann oder eine andere als eine fiktive Abrechnung behauptet. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er als Kfz-Mechaniker Reparaturen naheliegender Weise selbst durchführt. Dies erklärt aber weder, warum er keine Rechnungen über erforderliche Ersatzteile vorlegen kann, noch warum dies ebenso für sämtliche Fahrzeuge seiner Familienmitglieder gilt, die in Schadensereignisse involviert waren.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger als Kfz-Mechaniker Schäden an seinen Fahrzeugen selbst reparieren kann, ein nachvollziehbarer Beweggrund für die Begehung von provozierten Schadensereignissen. Durch die Einsparung von Lohnkosten, die regelmäßig eine kostenintensive Position im Rahmen der Schadensbehebung darstellen, lässt sich der Gewinn deutlich vergrößern.

8. Weiterhin bestehen erhebliche Diskrepanzen zwischen den zum Schadenszeitpunkt zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers einerseits und den von ihm andererseits angeschafften, oft hochpreisigen Fahrzeugen.

Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten nicht bestritten, dass sowohl er als auch seine vorgenannten Familienmitglieder in der jüngeren Vergangenheit vor dem Schadensereignis Sozialleistungen bezogen haben. Ebenso hat er nicht bestritten, dass seine Familie früher in einer Liegenschaft in der ...straße in ... wohnte, aus der sie aufgrund einer Räumungsklage nach Nichtbegleichung von Mietzinsforderungen ausziehen musste. Mietschulden sollen nach wie vor bestehen. Das Beziehen von Sozialleistungen und die fehlende Möglichkeit, den Mietzins für eine Wohnung zu entrichten, stehen in einem auffälligen Missverhältnis zum regelmäßigen Erwerb von höherpreisigen Markenfahrzeugen.

Zwar hat der Kläger mitgeteilt, das für das streitgegenständliche Verfahren relevante Fahrzeug erworben zu haben, um dieses mit Gewinn weiter zu veräußern. Tatsächlich hat er es trotz zuvor angebliche erfolgter, erheblicher Investitionen zu dem von ihm entrichteten Einkaufspreis in Höhe von 15.000,00 € an seine Schwester verkauft.

9. Die abschließende Gesamtwürdigung der aufgeführten Umstände lässt nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass der Schadensfall aufgrund einer hierauf gerichteten Provokation durch den Kläger herbeigeführt worden ist, um die Beklagten zu einer tatsächlich nicht geschuldeten Zahlung zu veranlassen. Danach scheidet ein Schadenersatzanspruch des Klägers bereits dem Grunde nach aus.

10. Der Vortrag des Klägers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.03.2013 gibt keinen Anlass, den auf den 19.03.2013 bestimmten Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufzuheben oder die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz auf einen Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2013 Bezug nimmt, wird in diesem zu der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden sofortigen Beschwerde des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren, Az. I-1 W 52/12, vorgetragen. Es handelt sich somit bereits um keinen neuen oder weiteren Vortrag der Beklagten im hiesigen Verfahren. Unabhängig davon geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) erst hätte wahrnehmen müssen, nachdem das vor ihm befindliche Fahrzeug nach rechts abgebogen war. Neue Erkenntnisse ergeben sich aus den nunmehr in Bezug genommenen Angaben des Zeugen Derichs mithin nicht.

Die weiteren Ausführungen des Klägers zu seiner fehlenden Wahrnehmungsmöglichkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) aufgrund von Gegenverkehr vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Das Landgericht ist seiner entsprechenden Behauptung nicht gefolgt. Der Senat ist an diese Feststellungen gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, denn Anhaltspunkte für Zweifel i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Vielmehr ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Sicht des Klägers auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht durch ein aus der Gegenrichtung kommendes, nach links abbiegendes Fahrzeug eingeschränkt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Darüber hinaus hat der Kläger die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts mit seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen; sein jetziger Angriff ist verspätet und unzulässig, § 520 Abs. 3 ZPO.


III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.689,30 € festgesetzt.