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OLG Stuttgart Urteil vom 13.11.2013 - 3 U 110/13 - Haftungsprivilegierung eines "Wie-Beschäftigten" bei Arbeitsunfall
OLG Stuttgart v. 13.11.2013: Zur Haftungsprivilegierung eines "Wie-Beschäftigten" bei Arbeitsunfall
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 13.11.2013 - 3 U 110/13) hat entschieden:
Schaltet ein betriebsfremder Fahrer auf Anweisung eines TÜV-Mitarbeiters das Abblendlicht eines vorzuführenden Fahrzeugs ein und kommt es durch eine Bewegung des Fahrzeugs zu einer Verletzung des TÜV-Mitarbeiters, so greift zu Gunsten der Haftpflichtversicherung des vorzuführenden Fahrzeugs die Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 1 SGB VII ein, weil eine Tätigkeit vorliegt, die objektiv einem fremden Unternehmen (hier: TÜV) dienlich war und bei der der Handelnde subjektiv das Geschäft eines anderen übernehmen wollte. Der Umstand, dass der Fahrer nicht Betriebsangehöriger ist, steht dem nicht entgegen, da er für den Betrieb "wie ein Beschäftigter" i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB VII tätig war.
Siehe auch Unfälle auf Betriebs- und Werksgelände
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat, weil sich die Beklagte auf die Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII berufen kann. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 führen zu keinem anderen Ergebnis.
1. Unstreitig sollte die Zeugin R... auf Anweisung des Klägers im Rahmen der Kfz-Hauptuntersuchung das Abblendlicht des ihrem Großvater gehörenden Fahrzeugs, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, einschalten. Dabei kam es zu einer Bewegung des Fahrzeugs, die zu einer Verletzung des Klägers am Unterschenkel führte.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Zeugin R... bei Anschalten des Abblendlichts auf Weisung des Klägers gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wie ein Mitarbeiter des TÜVs und damit des Arbeitgebers des Klägers tätig.
a) Mit dem Anschalten des Abblendlichts handelte die Zeugin R... ausschließlich im fremden betrieblichen Tätigkeitskreis des TÜVs und nicht im eigenen (Betriebs-)Interesse, weil die Prüfung des Abblendlichts Bestandteil der Kfz-Hauptuntersuchung ist und die Kfz-Hauptuntersuchung die alleinige Aufgabe des TÜVs aufgrund des Vertrages mit der Zeugin R...oder ihrem Großvater, dem Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs, darstellt.
Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i. S. d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kommt es darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben haben. Auch unter der Geltung des § 105 Abs. 1 SGB VII ist dabei davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann sie dem fremden Unternehmen zugerechnet werden (BGH MDR 2013, 841, juris-Rn. 13; MDR 2004, 878, juris-Rn. 10 f., OLG Stuttgart VersR 2004, 68, juris-Rn 29).
Mit dem Einschalten des Abblendlichts auf Weisung des Klägers wurde die Zeugin R... im Rahmen der Kfz-Hauptuntersuchung des Fahrzeugs ihres Großvaters tätig. Durch die Auftragserteilung wurde die Kfz-Hauptuntersuchung dem TÜV als Arbeitgeber des Klägers übertragen. Dabei kann es dahinstehen bleiben, ob der Großvater der Zeugin R... oder die Zeugin R... selbst Auftraggeber war. Entscheidend ist vielmehr, dass der TÜV alleiniger Auftragnehmer war und nach diesem Vertrag der Auftraggeber, also der Großvater der Zeugin R... oder diese selbst, keine Mitwirkungspflichten hatte. Davon ist hier mangels anderer Anhaltspunkte gemäß dem Regelfall der Kfz-Hauptuntersuchung durch das beauftragte Prüfungsunternehmen auszugehen.
Zwar hatte sowohl die Zeugin R... als Nutzerin des Fahrzeugs als auch ihr Großvater als Halter ein Interesse daran, dass die Kfz-Hauptuntersuchung durchgeführt wurde. Dieses Interesse beschränkt sich jedoch auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs. Die Kfz-Hauptuntersuchung selbst sollte nach dem Auftrag alleine der TÜV und damit der Arbeitgeber des Klägers durchführen.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Tätigkeit der Zeugin R... durch Anschalten des Abblendlichts für den TÜV dienlich und in wirtschaftlicher Hinsicht bedeutsam, so dass die Zeugin R... mit dem Anschalten des Abblendlichts im Rahmen der Lichtprüfung der Kfz-Hauptuntersuchung wie eine Mitarbeiterin des TÜVs gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden ist.
aa) Es kann dahinstehen bleiben, welche einzelnen Handgriffe die Zeugin R... am streitgegenständlichen Kfz hat ausführen müssen, um das Abblendlicht einzuschalten (nur Betätigung des Lichtschalters, Einschaltung der Zündung durch Betätigung des Zündschlüssels oder auch Starten des Motors). Entscheidend ist, dass der Kläger im Rahmen der Prüfung der Beleuchtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Zeugin R... als Hilfsperson hinzugezogen hat. Anknüpfungspunkt ist die Weisung des Klägers an die Zeugin R..., das Abblendlicht einzuschalten. Dies hat die Zeugin getan. Dabei kam es infolge einer Bewegung des Fahrzeugs zum Unfall, sei es, weil die Zeugin die Zündung ohne Treten der Kupplung bei eingelegtem Gang betätigt hat oder weil sie von der Kupplung abgerutscht ist.
bb) Es kann ebenfalls dahinstehen bleiben, ob der Kläger diese Tätigkeit, die er auf die Zeugin R... übertragen hatte, selbst hätte ausführen können oder hierfür einen weiteren Mitarbeiter des TÜVs benötigt hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger im konkreten Fall die Zeugin R... mit dem Anschalten des Abblendlichts beauftragt hat. Damit ist die Zeugin R... für den TÜV im Rahmen der Kfz-Hauptuntersuchung tätig geworden.
Der Umstand, dass die Zeugin R... nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 auf eigenen Wunsch an der Hauptuntersuchung teilgenommen hat, ändert daran nichts. Denn es war die Entscheidung des Klägers, die Zeugin R... in die Durchführung der Hauptuntersuchung als Hilfsperson einzubinden.
cc) Die Tätigkeit der Zeugin R... war nicht so unbedeutend, dass ihr keine betriebliche Qualität zukommen würde. Insofern unterscheidet sich der Fall vom Fall, den das Oberlandesgericht München am 19.03.2009 - 24 U 346/08 - entschieden hat (ZfSch 2009, 381). Vorliegend wurde die Zeugin R... in den Prüfungsablauf des TÜVs im Rahmen der Kfz-Hauptuntersuchung eingebunden und sollte hierbei das Abblendlicht anschalten. Insoweit wurde die Zeugin R... als Hilfsperson zur Erfüllung der vertraglichen Pflicht des TÜVs im Rahmen der Übertragung der Hauptuntersuchung tätig. Dagegen wurde der Schädiger in dem vom OLG München entschiedenen Fall im Rahmen der von der Geschädigten durchgeführten Starthilfe tätig. Insoweit mag das OLG München eine Tätigkeit gesehen haben, die noch nicht betriebliche Qualität erreicht, was allerdings im Hinblick auf den unterstützenden Charakter der Tätigkeit und die Erheblichkeit für die Starthilfe bedenklich erscheint. Letztlich kann dies dahinstehen bleiben, weil jedenfalls im vorliegenden Fall eine Tätigkeit der Zeugin R... zur Erfüllung der Verpflichtung des TÜVs aus dem übernommenen Auftrag bezüglich der Kfz-Hauptuntersuchung vorliegt. Diese Tätigkeit war für den TÜV dienlich und bedeutsam, weil sie sonst von dem Kläger mit entsprechendem Aufwand oder einer weiteren Hilfsperson hätte ausgeführt werden müssen.
Das gilt auch dann, wenn der Kläger die entsprechende Untersuchung der Beleuchtung aufgrund der vorhandenen Spiegel selber schneller als zusammen mit der Zeugin R... hätte erledigen können. Denn auch in diesem Fall hat die Zeugin R... den Kläger unterstützt, selbst wenn der Kläger der Zeugin vor allem den Ablauf der Hauptuntersuchung zeigen wollte. Insoweit liegt die gleiche Situation vor, wie wenn der Kläger einen Auszubildenden seines Arbeitgebers zugezogen und zum Einschalten des Abblendlichts aufgefordert hätte. Dann würde niemand annehmen, dass diese Tätigkeit des Auszubildenden unbedeutend und daher ein betrieblicher Bezug auszuschließen sei.
c) Der Umstand, dass für ein Fehlverhalten der Zeugin R... aufgrund der Schädigung des Klägers durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs die Beklagte als Haftpflichtversicherung einzustehen hätte, führt zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts. Die Frage, ob ein Schädiger gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Wie-Beschäftigter anzusehen ist, hängt nicht von einer eventuell für den Schaden eintrittspflichtigen privaten Versicherung ab. Das gilt für die hier vorliegende Kfz-Versicherung und auch für eine eventuell bestehende Privathaftpflichtversicherung des Schädigers. Denn die gesetzliche Unfallversicherung ist eintrittspflichtig ohne Rücksicht auf andere Versicherungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Das gilt dann auch für den damit zusammenhängenden Ausschluss des Schadensausgleichs gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart VersR 2004, 68, juris-Rn 21 und 23).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Dabei war nach § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO das angefochtene landgerichtliche Urteil für vollstreckbar ohne Sicherheit zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.