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BGH Urteil vom 10.05.1960 - VI ZR 35/59 - Vorhaltekosten bei Straßenbahnwagen

BGH v. 10.05.1960: Zu den Vorhaltekosten bei einem unfallbeschädigten Straßenbahnwagen


Der BGH (Urteil vom 10.05.1960 - VI ZR 35/59) hat entschieden:
Wird bei Beschädigung eines Straßenbahnwagens ein Ersatzfahrzeug eingesetzt, das der Unternehmer des Straßenbahnbetriebes eigens für fremdverschuldete Fahrzeugausfälle in Reserve hält, so gehört der auf die Einsatzzeit entfallende Aufwand für die vorsorgliche Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs zu den Schäden, für die der Schädiger aufzukommen hat.


Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen


Tatbestand:

Bei einem Verkehrsunfall, den am 26. Juli 1953 der Drittbeklagte als Fahrer eines Lastzuges der Erstbeklagten verschuldete, wurde ein Großraumtriebwagen der klagenden Straßenbahngesellschaft schwer beschädigt. Der Wagen wurde in der Zeit bis zum 4. November 1953 in der eigenen Werkstatt der Klägerin wiederhergestellt. Wegen des Ersatzes der Reparaturkosten haben sich die Parteien verständigt. Die Klägerin hält die Beklagten für verpflichtet, sie auch dafür schadlos zu halten, dass sie während des 102tägigen Ausfalls des beschädigten Fahrzeugs einen Triebwagen mit Anhänger aus ihrem Reservebestand hat einsetzen müssen. Die Klägerin hat den Beklagten hierfür folgende Kosten berechnet:

Anschaffungskosten 70.000,-- DM 41.000,-- DM
Kapitaldienstkosten
Abschreibung und Verzinsung
(Annuität 10,19%)
7.133,-- DM 4.178,-- DM
Unterhaltungskosten
(Durchschnitt der Jahre 1952-1956)
7.365,-- DM 3.683,-- DM
Mithin Jahreskosten eines Wagens 14.498,-- DM 7.861,-- DM
Kosten eines Wagens je Tag 39,75 DM 21,55 DM


Hierzu hat die Klägerin vorgebracht: Wenn Fahrzeuge in ihrem Betriebe ausfielen, so beruhe dies zu einem erheblichen Teil auf Verkehrsunfällen, die andere Verkehrsteilnehmer verschuldeten und allein zu verantworten hätten; daher müsse eine größere Anzahl von Fahrzeugen in Reserve gehalten werden, als es ohne diese drittverschuldeten Unfälle notwendig wäre. Nach ihren Betriebserfahrungen seien es im allgemeinen zwei bis drei Wagen, die zu diesem Zweck zusätzlich benötigt würden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die entsprechenden Aufwendungen laufender Vorsorge mit zu den Schäden gehören, die bei einem unfallbedingten Einsatz der Reservefahrzeuge von dem Schädiger auf der Grundlage der berechneten Tageskosten anteilig ersetzt werden müssten. Die Kosten seien geringer als die Aufwendungen, die entstehen würden, wenn ein Ersatzfahrzeug für die Dauer des Ausfalls des beschädigten Wagens gemietet werden müsste. Durch die Einnahmen des Reservezuges werde der Ausfall an Nutzungen des beschädigten Wagens nicht ausgeglichen, wenn nicht die Einsatzkosten für den Reservezug mit eingeworfen würden.

Die Klägerin hat die Beklagten hiernach auf gesamtschuldnerische Zahlung von 102 x 61,30 DM = 6.252,60 DM in Anspruch genommen.

Die Beklagten haben entgegnet, die von der Klägerin berechneten Kosten seien keine Unfallfolge, sondern beruhten darauf, dass die Klägerin, um gemäß § 10 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz die Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen ununterbrochenen Straßenbahnbetriebes gewährleisten zu können, Fahrzeuge in Reserve halten müsse. Sie wären der Klägerin auch dann zur Last gefallen, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Die Aufwendungen stellten vorwiegend Schutzmaßnahmen dar, die Schaden verhüten sollten und nicht selbst Schaden seien. Einem Schädiger könne nicht zugemutet werden, einen Anteil an Unterhaltungskosten zu übernehmen, deren Höhe durch das Ausmaß der Inanspruchnahme der Reservewagen im alleinigen Interesse der Klägerin für den Spitzenverkehr oder selbstverschuldete Unfälle bestimmt werde. Dass infolge des Unfalls ein Reservezug eingesetzt worden sei, habe zu keiner größeren Abnutzung der Fahrzeuge geführt, als sie ohne den Unfall auch bei dem unfallbetroffenen Wagen eingetreten wäre.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin für die Kosten reiner Reservehaltung keinen Ersatz beanspruchen könne. Dagegen hat es einen erstattungsfähigen Schaden insoweit für gegeben gehalten, als über die Kosten der reinen Reservehaltung hinaus durch den Einsatz des Reservezuges an Stelle des beschädigten Großraumwagens weitere Kosten entstanden sind. Auf das von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Hilfsverlangen hat es den Anspruch der Klägerin daher dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, "soweit sie den Unterschiedsbetrag zwischen den Tageskosten eines in Betrieb befindlichen und eines ständig in Reserve gehaltenen Straßenbahnzuges (bestehend aus einem Trieb- und einem Bei*-wagen) für 102 Tage geltend macht. In Höhe der auf 3.678,12 DM errechneten Kosten reiner Reservehaltung hat das Oberlandesgericht das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch der Klägerin uneingeschränkt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.


Entscheidungsgründe:

Unter den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden zu ersetzen. Nach dem Grundsatz des § 249 BGB haben sie den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Über den Kostenaufwand hinaus, der durch die von der Klägerin selbst durchgeführte Ausbesserung des beschädigten Großraumtriebwagens entstanden ist, haben die Beklagten die Klägerin daher insoweit zu entschädigen, als dies erforderlich ist, um sie wirtschaftlich so zu stellen, wie sie ohne den Unfall gestanden haben würde.

Von dieser Betrachtungsweise ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. In richtiger Erkenntnis des Schadensbegriffs hat es darauf abgestellt, ob die Aufwendungen, deren Ersatz die Klägerin verlangt, mit zu den Vermögenseinbußen zählen, die sich ergeben, wenn ihre gegenwärtige Vermögenslage mit der Vermögenslage verglichen wird, die bestehen würde, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Das Berufungsgericht hat diese Frage insoweit verneint, als es sich um den Kapital- und Unterhaltungs*-dienst für einen abgestellten, nicht in Betrieb befindlichen Straßenbahnzug handelt. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist im Verfahren über den Grund des Klageanspruchs ungeachtet der Einwendungen der Beklagten gegen die auf statistisches Material gestützte Beweisführung der Klägerin davon auszugehen, dass der Straßenbahnzug nicht zum Einsatz gekommen wäre, wenn er nicht der Reservehaltung für Unfälle durch Drittverschulden gedient hätte. Die Kosten reiner Reservehaltung, so meint das Berufungsgericht, habe die Klägerin aber auch ohne den Unfall aufgewendet. Zu dieser Reservehaltung sei die Klägerin nämlich darum verpflichtet gewesen, weil sie als Unternehmerin eines Straßenbahnbetriebes eine den Erfordernissen des § 23 PersBefG, § 10 Satz 2 DV entsprechende Vorsorge habe treffen müssen. Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ergebe sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach § 254 Abs 2 BGB zur Minderung des Schadens verpflichtet gewesen sei; diese Bestimmung behandle nur die Frage, ob und inwieweit es dem Geschädigten vom Schädiger entgegengehalten werden könne, wenn er es unterlasse, den Schaden zu mindern; ihr liege aber kein gesetzliches Auftragsverhältnis zugrunde, das die Anwendung des § 670 BGB gestatte. Die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag seien ebenfalls unanwendbar, da Maßnahmen zur Schadensminderung dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger auf Grund gesetzlicher Pflicht oblägen und die Klägerin bei Anschaffung der Reservefahrzeuge auch gar nicht den Willen gehabt habe, ein fremdes Geschäft zu führen; sie habe in ihrem eigenen Interesse gehandelt.

Diese Erwägungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.

Die Unfallbeschädigung des Großraumtriebwagens hatte zur Folge, dass die Klägerin dieses Fahrzeug während der 102tägigen Dauer seiner Wiederherstellung nicht nutzen konnte. Um die Klägerin in den gleichen Stand zu versetzen, wie er ohne den Unfall bestanden haben würde, waren die Beklagten daher verpflichtet, der Klägerin auf ihr Verlangen für diese Zeit ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen oder die entsprechenden Kosten zu ersetzen. Hätte die Klägerin als Ersatz einen Straßenbahnzug von anderer Seite gemietet, so hätten ihr die Beklagten den hierdurch verursachten Aufwand vergüten müssen. Es kann nun keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied machen, ob der Inhaber eines Straßenbahnunternehmens bei Ausfall eines Fahrzeugs infolge fremdverschuldeten Unfalls ein Ersatzfahrzeug mietet oder ob er ein Fahrzeug einsetzt, das er sich wegen der besonderen Schwierigkeit, einen Straßenbahnwagen kurzfristig mietweise zu erlangen, eigens zum Zwecke der Vorsorge für vorkommende Fälle dieser Art bereits selbst zugelegt und bereitgestellt hat. Mögen die Anschaffungskosten für das Reservefahrzeug auch bereits bei seinem Erwerb beglichen worden sein, so liegt doch ein Kapitalaufwand vor, der nach seinem Zweck nur auf die Beseitigung der zu erwartenden Schäden aus fremder Schuld gerichtet und wirtschaftlich gesehen auf die ganze Zeit zu beziehen ist, die der normalen Lebensdauer des in Reserve gestellten Fahrzeugs entspricht. Daran kann auch die rechtliche Betrachtung nicht vorübergehen. Danach ist es aber gerechtfertigt, bei Einsatz eines Reservefahrzeugs aus Anlass fremdverschuldeten Fahrzeugausfalls den auf die Einsatzzeit entfallenden Kapitalaufwand als eine Aufwendung zu behandeln, die durch diesen Einsatz verursacht wird. Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Unternehmer, der es durch die vorsorgliche Bereitstellung von Reservefahrzeugen dem Schädiger erspart, für die sonst unvermeidlichen höheren Kosten einer Heranschaffung und Benutzung von Mietfahrzeugen einstehen zu müssen, als Folge dieser Vorsorge in Kauf nehmen müsste, dass ihm der Schädiger auch insoweit keinen Ausgleich zu gewähren brauchte, als sich der Aufwand des Unternehmers für die Reservefahrzeuge auf die Zeit ihres durch den Schädiger verschuldeten Einsatzes bezieht.

Zu diesem Ergebnis führt auch eine andere Überlegung. Infolge der Beschädigung des Großraumtriebwagens wären der Klägerin die Einnahmen entgangen, die sein Betrieb erbracht haben würde, wenn sie nicht an seiner Stelle den Reservezug eingesetzt hätte. Für den Ausfall der Einnahmen, die nach dem Vorbringen der Klägerin den eingeklagten Betrag wesentlich überstiegen, wären die Beklagten ersatzpflichtig gewesen (§§ 251 Abs 2, 252 BGB). Allerdings würde die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden an diesem Schaden (§ 254 Abs 2 BGB) getroffen haben, wenn sie es unterlassen hätte, durch Ergreifung zumutbarer Maßnahmen den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Beklagten konnten der Klägerin aber den Einsatz des Reservezuges nur zumuten, wenn sie ihr den auf die Einsatzzeit entfallenden Kapitalaufwand für den Reservezug vergüteten. Der Schadensminderungs- oder -abwendungspflicht des Geschädigten steht die Pflicht des Schädigers gegenüber, dem Geschädigten den Aufwand für seine Maßnahmen zur Schadens*-minderung oder -abwendung zu ersetzen (RG JW 1938, 2203; RGZ 160, 119, 121/122; BGHZ 10, 18, 20). Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob diese Maßnahmen erst nach Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses oder vorsorglich schon vorher getroffen worden sind. In das Schadensereignis von solcher Art, wie es der von ihm Betroffene bei seinen vorsorgenden Maßnahmen in Rechnung gezogen hatte, und war die Minderung oder Abwendung der aus einem derartigen Ereignis entspringenden Schäden der Zweck seiner Maßnahmen, so kann dem Betroffenen ein Anspruch auf Ersatz der durch sie verursachten Aufwendungen nicht darum versagt werden, weil er die Maßnahmen nicht erst nach dem Schadensereignis, sondern zur Sicherstellung sofortiger Schadensabwehr bereits vorher ergriffen hat. Das Bestehen dieses Anspruchs bestimmt sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, nach dem Recht des Auftrags oder der Geschäftsführung ohne Auftrag; es handelt sich vielmehr um eine Frage des Schadensersatzrechts, wie auch das Reichsgericht bereits für den Fall anerkannt hat, dass Vorausaufwendungen für die Bereitstellung von persönlichen und sachlichen Arbeitsmitteln zur Hebung gesunkener Schiffe als Kosten der Beseitigung eines demnächst gestrandeten Schiffes (§ 25 Strandungsordnung) in Betracht gezogen werden können (RGZ 74, 362, 365). Es ist ein ähnlicher Rechtsgedanke, dass nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 17, 376, 383 bei einem Schadensersatzanspruch nach § 37 LitUrhG in die Schadensberechnung auch die Kosten mit eingeworfen werden können, die durch die Unterhaltung einer Überwachungsorganisation zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen entstehen.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Klägerin, um gemäß § 23 PersBefG und § 10 Satz 2 DV einen ordnungsmäßigen, ununterbrochenen Betrieb ihrer Straßenbahn gewährleisten zu können, einen entsprechend bemessenen Wagenpark beschaffen und unterhalten musste. Benötigte die Klägerin, woran das Berufungsgericht ersichtlich nicht gezweifelt hat, für fremdverschuldete Fahrzeugausfälle mehr Wagen, als sonst erforderlich gewesen wären, so war die Anschaffung dieser zusätzlichen Wagen auch dann durch die Vorsorge für fremdverschuldete Ausfälle bestimmt, wenn jene Vorschriften der Klägerin diese Vorsorge obendrein zur Pflicht machten. Der Klägerin wurde hierdurch in ihrem Verhältnis zu fremden Verursachern eines Ausfalls von Straßenbahnfahrzeugen die Rückgriffsmöglichkeit nicht abgeschnitten.

In einer mehr beiläufigen Bemerkung billigt das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts, dass es sich hier um Kosten handele, die der Klägerin auf Grund ihres Betriebsrisikos erwachsen seien und die sie bei der Tarifgestaltung berücksichtigt und damit auf den Fahrgast abgewälzt habe. Die Klägerin hat dies im Berufungsverfahren jedoch ausdrücklich bestritten. Die Darlegungen der Parteien bieten keinen Anhalt für die Annahme, dass sich die Klägerin wegen des Aufwandes für die Reservefahrzeuge bereits anderweitig bezahlt gemacht habe und die Verfolgung der vorliegenden Ansprüche ihr zu einer ungerechtfertigten Bereicherung verhelfen würde.

Soweit das Berufungsgericht die Klägerin mit ihrem Anspruch abgewiesen hat, kann das Berufungsurteil hiernach nicht bestehen bleiben.

Da das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, dass der zum Einsatz gelangte Straßenbahnzug der Reservehaltung für Ausfälle durch Drittverschulden diente und ohne den vom Drittbeklagten verursachten Unfall nicht zum Einsatz gekommen wäre, ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der auf die 102tägige Verwendungszeit entfallenden Aufwendungen für den Straßenbahnzug dem Grunde nach gerechtfertigt, ohne dass ein Abstrich für Kosten reiner Reservehaltung gemacht werden kann. Dabei ist nicht von Belang, ob der Reservezug stets gerade auf der Strecke eingesetzt worden ist, die der beschädigte Großraumtriebwagen befahren hatte; es genügt, dass im Gesamtbetrieb der Straßenbahn statt des beschädigten Wagens ein für drittverschuldete Ausfälle bereitgestellter Straßenbahnzug benutzt werden musste, der sonst nicht verwendet worden wäre. In welcher Höhe der Anspruch besteht, wird im Nachverfahren zu erörtern sein. Die Entscheidung ist nach § 287 ZPO in die freie Überzeugung des Instanzrichters gestellt, ohne dass er an die Erwägungen und Berechnungen gebunden ist, mit denen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Grund des Anspruchs zu der nicht haltbaren Unterscheidung zwischen Kosten eines in Betrieb befindlichen und eines ständig in Reserve gehaltenen Straßenbahnzuges gelangt ist.