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OLG München Urteil vom 08.05.2015 - 10 U 4543/13 - Kollision eines Lkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG München v. 08.05.2015: Kollision eines Lkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger und Schmerzensgeld bei verzögert verheilender Schulterprellung


Das OLG München (Urteil vom 08.05.2015 - 10 U 4543/13) hat entschieden:
  1. Ein Fahrzeugführer hat den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten, sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren. Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflichten, sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt. Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen. Darüber hinaus darf sich ein Fahrzeugführer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen.

  2. Bei einer Schulterprellung mit einjährigem, aus psychischen Gründen verzögertem Heilungsverlauf kann unter Berücksichtigung eines 25%igen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € angemessen sein.

Siehe auch Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung und Schmerzensgeld


Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.12.2002 an der Kreuzung der H.straße zur M.straße in München geltend.

Die Klägerin ging zum Unfallzeitpunkt die M.straße in westlicher Richtung entlang, wobei sie die rechte Gehwegseite benutzte. An der Einmündung zur H.straße wollte sie diese geradeaus überqueren. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von rechts kommenden Lkw der Beklagten zu 1) der Marke Daimler Benz 308D mit dem amtlichen Kennzeichen ..., gesteuert vom Beklagten zu 2).

Die Klägerin wurde dabei vom Lkw an der rechten Seite berührt und stürzte auf ihre linke Körperseite. Sie wurde in die Chirurgische Klinik und Poliklinik des Klinikums der Universität München-​Innenstadt verbracht. Dort wurde eine Humeruskopffraktur links Typ A I sowie eine Prellung der Hüfte links diagnostiziert.

Die Beklagte zu 1) hat vorgerichtlich an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € bezahlt.

Die Klägerin trägt vor, dass sie sich vor Überquerung der H.straße versichert habe, dass sie gefahrlos die Straße überqueren könne. Es sei kein Kraftfahrzeug zu sehen gewesen. Als sie die Straße mehr als zur Hälfte überquert habe, sei ein Kraftfahrzeug aus der H.straße mit überhöhter Geschwindigkeit auf sie zugekommen. Sie habe den Fahrer noch mit erhobener Hand Zeichen gegeben, anzuhalten, dieser habe jedoch seine Geschwindigkeit nicht verringert und nicht gebremst, sondern sei direkt auf sie zu gefahren und habe sie auf der rechten Seite so stark getroffen, dass sie mit der linken Seite, insbesondere mit der Schulter, auf die Straße geprallt sei, sich durch den Aufprall gedreht habe und auf ihrer rechten Seite zum Liegen gekommen sei.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie aufgrund der Verletzungen bis heute den linken Arm nicht mehr bewegen, sondern nur noch im Ellbogengelenk auf Höhe der Hüfte abwinkeln könne. Sie habe auch keinerlei Kraft mehr im Arm. Trotz intensiver Behandlungen, erst Ruhigstellung des Schultergelenks, dann Krankengymnastik, sei eine Besserung nicht eingetreten. Sie sei am 08.04.2003 aufgrund einer Läsion der Rotatorenmanschette operiert worden. Auch diese Operation habe zu keiner Besserung geführt.

Sie behauptet weiter, dass sie ihren Beruf als Reinigungskraft bei einer Gebäudereinigungsfirma aufgrund des Unfalls nicht mehr ausüben könne und bis heute arbeitsunfähig sei.

Die Klägerin begehrt ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 €. Des Weiteren macht die Klägerin einen Verdienstausfallschaden geltend. Dazu führt sie aus, dass sie bis zum Unfall monatlich brutto 1.452,60 € verdient habe, weshalb sie bis zum Erreichen des Rentenalters einen Betrag in Höhe von insgesamt 87.156,00 € fordere. Zusätzlich beansprucht die inzwischen verwitwete Klägerin einen Haushaltsführungsschaden bis zu ihrem 75. Lebensjahr. Sie führt aus, dass in ihrem Zweipersonenhaushalt eine wöchentlich auf sie entfallende Arbeitszeit von 26 Stunden anzusetzen sei. Ein Stundensatz von 5,11 € sei angemessen. Der Haushaltsführungsschaden wird insgesamt in Höhe von 7.971,60 € geltend gemacht.

Die Klägerin macht rückständige Beträge für normativ berechneten Haushaltsführungsschaden und Erwerbsschaden in Höhe von insgesamt 21.846,54 € geltend neben der Feststellung, dass ihr von den Beklagten alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden für die Zukunft erstattet werden sollen.

Die Beklagten meinen, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden am streitgegenständlichen Unfall treffen würde. Der Beklagte zu 2) sei nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.

Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall mit Ausnahme einer Prellung der linken Schulter verletzt worden sei. Insoweit sei das vorprozessual bezahlte Schmerzensgeld ausreichend gewesen. Zwar hat die erstbehandelnde Klinik eine Humeruskopffraktur attestiert, jedoch sei dieser Befund nicht objektivierbar und die gefertigten Röntgenaufnahmen rechtfertigten lediglich die Indikation eines Verdachts auf eine derartige Fraktur. Es werde bestritten, dass die geringfügige Verletzung der Klägerin noch heute unfallbedingte Beschwerden verursache und eine Beeinträchtigung der linken Schulter bestünde. Die unfallkausale Prellung der linken Schulter sei längst ausgeheilt.

Die Klägerin sei bereits vor dem Unfall erheblich in ihrer Gesundheit geschädigt gewesen, insbesondere sei sie bereits seit 01.08.2002 bis zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 17.10.2013 (Bl. 325/338 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München I hat eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt.

Folgende Gutachten, Gutachtensergänzungen und Anhörungen wurden in erster Instanz erholt oder durchgeführt:



In der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2009 wurde der sachverständige Zeuge Dr. S. angehört (Bl. 147 ff. d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es sei von einem Mitverschulden der Klägerin von 50% auszugehen. Darauf käme es aber nicht an, da auch bei einer vollständigen Haftung der Beklagten keine weiteren Ansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall bestünden. Die Klägerin habe unfallbedingt lediglich eine Hüft- und eine Schulterprellung erlitten. Hierfür sei das bezahlte Schmerzensgeld angemessen. Weitere Ansprüche könnten nicht geltend gemacht werden, da die Klägerin bereits vor dem Unfall erwerbsunfähig gewesen und wegen degenerativer Veränderungen nicht haushaltsführungsfähig gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 22.10.2013 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.11.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 350/351 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.12.2013 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 355/356 d. A.) begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres in erster Instanz erhobenen Vortrags beharrt die Klägerin darauf, dass sie durch den Unfall schwer verletzt worden sei und deshalb weder arbeiten noch ihren Haushalt führen könne. Die von ihr aufgeführten Verletzungen und Verletzungsfolgen seien gegeben, wozu medizinische Gutachten (§ 412 ZPO) zu erholen seien. Die Klägerin habe eine somatoforme Schmerzstörung und eine starke Depression erlitten. An der Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. R. bestünden Zweifel. Es sei auch zu rügen, dass die Begutachtung bei dem Sachverständigen Dr. K. ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der Frage, dass die Klägerin nach dem Unfall nicht mehr gearbeitet habe, wurde mit Schriftsatz vom 12.09.2014 (Bl. 417/419 d.A.) ergänzend vorgetragen.

Die Klägerin beantragt,
nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen (Schriftsatz vom 20.12.2013, Bl. 355/356 d.A.).
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 09.04.2014 (Bl. 384/387 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. L. und gemäß Beweisbeschluss vom 11.08.2014 (Bl. 409/416 d.A.) Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. R., Dr. K. und Dr. B.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.07.2014 (Bl. 392/401 d.A.: Dr. L.) und vom 03.12.2014 (Bl. 421/439 d.A.: Prof. Dr. R., Dr. K. und Dr. B.), in denen auch die Klägerin angehört wurde, verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2015 (Bl. 450 d.A.) hat die Klägerin, mit Schriftsatz vom 17.03.2015 (Bl. 451/452 d.A.) auch die Beklagten der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 03.01.2014 (Bl. 361/365 d. A.), sowie die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien, die Hinweisverfügung des Senats vom 29.01.2014 (Bl. 368/370 d.A.), die Hinweisverfügung vom 06.03.2014 (Bl. 375/379 d.A.), den Hinweisbeschluss vom 27.02.2015 (Bl. 443/449 d.A.), den Beschluss vom 19.02.2015 (Bl. 453/455 d.A.) sowie die oben genannten Sitzungsniederschriften einschließlich der dort ergangenen Hinweise Bezug genommen.


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Unfall verneint. Die Beklagten haften entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts für den der Klägerin entstandenen Schaden zu 75%. Die Klägerin hat durch den Unfall nach der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme entgegen ihrer Behauptung nur inzwischen ausgeheilte Hüft- und Schulterprellungen erlitten. Hierdurch war sie auf Grund ihrer anlagebedingten Konstitution etwa für ein Jahr beeinträchtigt. Darüber hinaus gehende unfallbedingte Verletzungen konnten sich jedoch nicht erweisen, weshalb die Klage im Übrigen abzuweisen ist, hier vor allem Rentenansprüche ab 2005 und die Feststellung zukünftiger materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche.

1. Die Beklagten haften grundsätzlich für den beim Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden (§ 7 I StVG). Da die Klägerin als Fußgängerin im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, darf gemäß § 9 StVG, § 254 BGB ihr Schadensersatzanspruch nur dann gekürzt werden, wenn feststeht, dass sie den Schaden durch ihr Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 3300).

Erforderlich ist hierzu eine Überzeugung des Gerichts nach dem Beweismaß des § 286 I ZPO. Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [juris], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 11.06.2010 - 10 U 2282/10 [juris = NJW-​Spezial 2010, 489 f. m. zust. Anm. Heß/Burmann und Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13) - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt VersR 2007, 1429 [1431 unter II 2]; Senat NZV 2003, 474 [475] [Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 - VI ZR 156/02 nicht angenommen]; NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [juris], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 11.06.2010 - 10 U 2282/10 [juris = NJW-​Spezial 2010, 489 f. m. zust. Anm. Heß/Burmann] und Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13).

Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten der Klägerin trifft dabei die Beklagte zu 1) als Halterin. Dies gilt letztlich auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) als Fahrer, denn dessen Verschulden wird vermutet, er hatte sich zu entlasten, was ihm nur teilweise gelungen ist (§ 18 I, III StVG; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 18 StVG Rd. 1 m.w.N.).

Der Senat ist der Auffassung, dass das Mitverschulden der Klägerin mit 25% zu bemessen ist.

a) Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 III StVO), sofern nicht ein Fußgängerüberweg (§§ 25 III 1; 41 I StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 I StVO), was hier unstreitig nicht der Fall ist.

Dennoch hat der Kraftfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere Geschwindigkeitsvorschriften (§ 3 I 2, III StVO; vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 70), das Sichtfahrgebot (§ 3 I 4 StVO; vgl. BGH NJW 1984, 50 ff. [51 unter 2 c]) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten (BGH VersR 1966, 736 [für Sichtbehinderungen am eigenen Fahrzeug]; OLG Hamm NZV 2000, 371 [372 unter 3 a]; KG VRS 100 [2001] 269; OLG Düsseldorf NZV 2002, 90 [„... (muss) sein Augenmerk auch auf die Bürgersteige richten und beobachten, ob sich dort Fußgänger befinden, die möglicherweise an der Übergangsstelle im Bereich der abgeschalteten Ampeln die Straße überqueren wollen“]), sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren (OLG Hamm NZV 1993, 314 [unter I]; KG VRS 100 [2001] 269). Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflichten (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Koblenz NZV 2012, 177), sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt (OLG Düsseldorf VRS 56 [1979] 2). Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers wie hier von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die gerade genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen. Darüber hinaus darf sich ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen (BGH VersR 1956, 804 [der Kraftfahrer darf nicht auf seine Vorfahrt vertrauen, wenn bei geringem Verkehr der Fußgänger keinen Anlaß hat, die Fahrbahn (nur) etappenweise zu überqueren]; NJW 1958, 1630; VRS 31 [1966] 332 ff.; BGH VersR 1967, 608 [„Das Verschulden des Beklagten und seine Bedeutung als Unfallursache besteht darin, daß er sich durch zu spätes Erkennen des Fußgängers jede Möglichkeit genommen hat, den Unfall durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden“]; VersR 1968, 848 [„durfte sich der Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht darauf verlassen, daß beide Fußgänger auf der Fahrbahnmitte stehenbleiben und ihn rechts vorbeifahren lassen würden. Bei dem geringen Abstand seines Fahrzeuges von 0,75 m zur Fahrbahnmitte ... und der herrschenden Dunkelheit mußte er mit der Möglichkeit rechnen, daß einer der auf der Fahrbahnmitte verharrende Fußgänger oder beide aus Angst eine unüberlegte Bewegung machen könnten“]; OLG Celle VersR 1977, 1131 [„Aufmerksamkeit ist auch dann erforderlich, wenn der Fußgänger „die Fahrbahn zu überqueren versucht und dabei auf das annähernde Fahrzeug nicht weiter geachtet hat“]; OLG Hamm NZV 2001, 41).

Aus dem grundsätzlichen Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs (s.o.) folgt keineswegs ein geschütztes Vertrauen darauf, dass Fußgänger sich immer verkehrsgerecht, vorsichtig und der StVO entsprechend verhalten werden, sondern nur unter besonderen Umständen (BGH VersR 1955, 156: aufgrund besonderer Umstände bestand keine Erwartung, der Fußgänger werde richtig, vernünftig und planvoll handeln; BayObLG VRS 58, 85 = S. 221; BGH NJW 1966, 1211: Vertrauensschutz des Fußgängers!; BayObLG NJW 1978, 1491: „... andererseits muß sich ein Kraftfahrer auf Verkehrswidrigkeiten, die er rechtzeitig wahrnimmt oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wahrnehmen müßte, einstellen. Ebenso muß er sich auf für ihn noch nicht erkennbares verkehrswidriges Verhalten Dritter einrichten, mit dem „zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat”; BGH NJW 2000, 3069).

Auch bei erheblich verkehrswidrigem Verhalten des Fußgängers ist im Regelfall nicht jeglicher Schadensersatz zu versagen (BGH VersR 1969, 373; OLG Oldenburg, VRS 69, 101 = S. 252; BGH VersR 1989, 491; OLG Köln r+s 1987, 67; OLG Düsseldorf, r+s 1987, 66; OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Stuttgart VersR 1980, 243: „25 % trotz Rotlichtverstoß des Fußgängers“), sondern lediglich in Fällen der Unvermeidbarkeit für den Fahrzeugführer oder bei besonderen Umständen (BGH VersR 1964, 947 = VRS 27, 107: Aussteigen aus dem haltenden Fahrzeug; VersR 1966, 877: Hervortreten aus einer Lücke zwischen abgestellten Fahrzeugen; OLG Hamm, r+s 1988, 102; KG VersR 1993, 201; OLG Dresden NZV 2001, 378; KG NZV 2007, 80: Betreten der Fahrbahn von rechts).

Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert - egal in welche Richtung - (§ 25 III 1 StVO), handelt aber in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig (BGH NJW 2000, 3069: „besondere Vorsicht“; NJW 1984, 50), weil das Achten auf von rechts kommende Fahrzeuge eine elementare Grundregel des Straßenverkehrs darstellt, die jedem Fußgänger, der eine Straße überschreiten will, einleuchten muss (OLG Hamm NZV 1993, 314; NZV 2001, 41; OLG Koblenz NZV 2012, 177; KG VersR 1981, 332; NZV 2004 579; OLG Celle MDR 2004, 994; OLG Bremen, VersR 66, 962; OLG Düsseldorf VRS 56, 2). Dies gilt umso mehr, wenn nicht spätestens bei Erreichen der Fahrbahnmitte oder der Fahrbahnabgrenzung zur Gegenfahrspur erneut nach rechts geblickt, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Weitergehen möglich ist (OLG Saarbrücken NJW 2010, 2525; OLG Düsseldorf r+s 1987; BGH VersR 1967, 608).

b) Es wurde die polizeiliche Unfallakte (Az. 8571-​005678-​02/7) beigezogen, mit deren Verwertung sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.08.2005 (Bl. 46/47 d.A.) und die Beklagten mit Schriftsatz vom 18.08.2005 (Bl. 48/49 d.A.) einverstanden erklärt haben. Weiter ist das unfallanalytische Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. S. vom 04.12.2006 (Bl. 59/71 d.A.) und sein Ergänzungsgutachten vom 08.07.2007 (Bl. 85/91 d.A.) heranzuziehen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2007 (Bl. 93 d.A.) hat die Klägerin erklärt, dass keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben werden.

Mit Schriftsatz vom 30.03.2015 (Bl. 456 d.A.) hat die Klägerin weiter erklärt, dass die Beweiserhebungen erster Instanz vom Berufungsgericht vollumfänglich verwertet werden dürfen und keine Wiederholung der Beweisaufnahme zum Grund der Haftung erforderlich ist.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2015 (Bl. 451/452 d.A.) haben auch die Beklagten erklärt, dass der Senat die Aussagen der Parteien vor der Polizei, die Feststellungen und Skizzen in der beigezogenen Polizeiakte und die eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachten (S.) verwerten darf und keine weitere Beweisaufnahme zum Haftungsgrund mehr stattfinden muss.

Aus den beigezogenen Polizeiakten und den unfallanalytischen Gutachten ergibt sich, dass die Klägerin ihren Vortrag, der Beklagte zu 2) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, nicht nachweisen konnte. Die Beklagten konnten ihrerseits aber (zur Beweislast der Beklagten s.o.) nicht beweisen, dass die Klägerin den Lkw der Beklagten schon gesehen hat, als sie auf die Fahrbahn trat (vgl. Ergänzungsgutachten S. 6 unten). Die Klägerin hatte ihrerseits während der Überquerungszeit den von rechts kommenden Lkw im Blickfeld (Gutachten S. 9 unten). Sie hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie das Fahrverhalten des von rechts kommenden Fahrzeugs beobachtet hätte und es zunächst passieren hätte lassen (Gutachten S. 10 oben).

Der Beklagte zu 2) konnte die Fußgängerin während der gesamten Überquerungszeit der Klägerin in der H.straße wahrnehmen (vgl. Gutachten S. 10). Aus der Aussage des Beklagten zu 2) vor der Polizei ergibt sich, dass er vor der Kollision sein Fahrzeug angehalten hatte. Erst als er wieder losfuhr, kam es zur Kollision. Diese Aussage kann auch zugunsten der Klägerin unterstellt werden, da die Beklagten der Klägerin ein Mitverschulden zu beweisen hatte (entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 02.10.2007, Bl. 95/96 d.A.). Aus diesem Fahrverhalten hätte die Klägerin schließen können, dass der Beklagte zu 2) angehalten hatte, um sie passieren zu lassen (vgl. Gutachten S. 10 Mitte). Bei einem Blick nach links wäre die Klägerin für den Beklagten zu 2) erkennbar gewesen. Hätte er auf den Anfahrvorgang verzichtet, so wäre der Unfall vermieden worden (Gutachten S. 11). Andererseits konnte auch die Klägerin den Unfall vermeiden, wenn sie vor dem Weitergehen mit dem Beklagten zu 2) Blickkontakt aufgenommen hätte (vgl. Ergänzungsgutachten S. 6).

Bei rechtlicher Bewertung dieser gutachterlichen Feststellungen ist vor allem wegen der Tatsache, dass sowohl die Klägerin das Postfahrzeug der Beklagten als auch der Beklagte zu 2) umgekehrt die Klägerin wahrnehmen konnte, für das Ergebnis von entscheidender Bedeutung, dass das Anhalten des Beklagten zu 2) vor der Kollision von der Klägerin so gewertet werden konnte, dass sie der Beklagte zu 2) passieren lässt. Gleichzeitig musste die Klägerin schon im Hinblick auf § 25 III StVO mit dem Beklagten zu 2) vor dem Weitergehen Blickkontakt aufnehmen und durfte sich nicht darauf verlassen, dass sie von ihm schon wahrgenommen werde. Gerade bei Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Verkehrsverstoß der Klägerin als wesentlich geringer einzustufen, so dass auch im Lichte der hohen Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) (Lkw) ein weit überwiegender Verursachungsbeitrag auf Beklagtenseite festzustellen ist und dies eine Haftung zu 75% rechtfertigt.

2. Nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Klägerin infolge des Unfalls (nur) eine Hüft- und eine Schulterprellung und keine Fraktur erlitten hat. Ein verzögerter Heilungsverlauf führte dazu, dass die Klägerin unfallbedingt bis zum 02.12.2003 Beschwerden hatte, ab diesem Zeitpunkt aber wieder arbeitsfähig und haushaltsführungsfähig war.

a) Dem Erstgericht sind Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen. Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts nur gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorliegen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung wären ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2965/09 [juris] und zuletzt Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat a.a.O. ); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a.a.O. ; Senat a.a.O. ). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung aufgezeigt worden.

b) Das Erstgericht hat im Hinblick auf die unstreitig festgestellte Schulterprellung der Klägerin entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bezüglich der weiteren Behaupteten Verletzungen zutreffend das Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde gelegt und die insoweit geltenden Regeln beachtet. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 I 1 ZPO freier gestellt: Zwar kann er auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt - hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungs-​bildung (BGHZ 4, 192 [196] = NJW 1952, 301; BGH VersR 1968, 850 [851]; 1970, 924 [926 f.]; BGHZ 126, 217 ff. = NJW 1994, 3295 ff.; NJW 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; NJW-​RR 2005, 897; Senat NZV 2006, 261 [262], Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [juris]; v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-​Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 [juris] zurückgewiesen; v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [juris, Rz. 122] und zuletzt Urt. v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [juris]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]). § 287 I 1 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [juris]; v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-​Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschl. v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 [juris] zurückgewiesen; v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [juris, Rz. 123]). Die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht jedoch nicht aus (BGH NJW 2004, 777 [778]; OLG Saarbrücken SP 2006, 134; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2008 - 12 U 17/08 [juris]; KG, Beschl. v. 03.12.2009 - 12 U 232/08 [juris]; Senat, Urt. v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [juris, Rz. 124]). Einer solchen Wertung liegt der verbreitete Fehlschluss „post hoc, ergo propter hoc“ - also den Schluss aus der bloßen Zeitfolge auf ein Ursachenverhältnis, aus dem bloßen Folgen auf ein Erfolgen zugrunde (vgl. hierzu im Zusammenhang mit HWS-​Distorsionsverletzungen grdl. Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 18.05.1993 - BGE 119 V 335 [341 f.]; Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urt. v. 15.10.2003 - U 154/03 [http://jumpcgi.bger.ch/cgi-​bin/JumpCGI?id=15.10.2003_U_154/03]; aus der deutschen Rechtsprechung Senat, Urt. v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [juris, Rz. 124]: wohl auch Eschelbach/Geipel NZV 2010, 481 [485 unter V 2]; aus medizinischer Sicht ganz allgemein Gross/Löffler, Prinzipien der Medizin - Eine Übersicht ihrer Grundlagen und Methoden, 1997, S. 105, 186 ff. und Türp/Schwarzer, Zur Wirksamkeit therapeutischer Maßnahmen: der Post-​hoc-​ergo-​propter-​hoc-​Trugschluss, in: Schweizer Monatsschrift für Zahnmedizin 113 [2003] 37-​42). Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Kläger vor dem Unfall nachweislich beschwerdefrei war (waren etwaige Vorschäden klinisch stumm, latent oder symptomlos und nach dem Unfall nicht, so sind die Beschwerden unfallbedingt, OLG Hamm SP 2000, 412 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.07.2003 - 1 U 221/02 [juris, Rz. 16]; in dieser Richtung auch Müller VersR 2003, 137 [145 unter III 3 c]). Als Mindestmaß für die Beweisführung ist zu fordern, dass die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung (OLG Karlsruhe NZV 2001, 511; OLG Brandenburg VRS 107 [2004] 85; Senat, Urt. v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [juris, Rz. 125]).

c) Es war eine Reihe von Fehlern des Erstgerichts bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung festzustellen (vgl. hierzu im Einzelnen Hinweis vom 06.03.2014, Bl. 375/379 d.A.), weswegen der Senat ergänzend den Hausarzt der Klägerin (Dr. L.) und die in erster Instanz eingeschalteten Sachverständigen Prof. Dr. R., Dr. K. und Dr. B. angehört hat. Entgegen S. 6 und 11 des Ersturteils war der „Sachverständige Dr. S...g“ ausweislich des Protokolls vom 12.03.2009 (Bl. 146/149 d.A.) behandelnder Arzt und wurde deshalb als Zeuge vernommen. Der gegenteilige Tatbestand (S. 6 des Ersturteils) ist wegen seines Widerspruchs zum Protokoll und zu den Entscheidungsgründen ohne Beweiskraft. Zwar liegt ein zumindest partieller Wandel der ärztlichen Meinung des Zeugen zwischen der Stellungnahme K 15 und den Ausführungen im Rahmen der Vernehmung vor. Während der Zeuge in seiner Stellungnahme K 15 noch unfallabhängige Verletzungen der Klägerin abgelehnt hat, hat er in seiner Anhörung relativiert, als er lediglich meinte, dass die Beschwerden nicht zwingend auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Das Erstgericht hat ohne nachvollziehbare Begründung den Standpunkt des Zeugen aus der Stellungnahme in Anlage K 15 übernommen. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da die relevante Aussage des Zeugen zur Unfallkausalität eine Sachverständigenfrage ist. Auf die Einschätzung des Zeugen kam es für die Entscheidung nicht an, da die entscheidende Frage, ob die Klägerin unfallbedingte Beschwerden erlitten hat und wie lange diese wirken, durch mehrfache medizinische Gutachten geklärt wurde, weshalb es entgegen des Hinweises vom 06.03.2014 einer ergänzenden Befragung des Zeugen nicht bedurfte.

d) Auf der Grundlage der wiederholten Beweisaufnahme durch den Senat, insbesondere der Anhörung des Prof. Dr. R. und der nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Bekundungen des früheren Hausarztes der Klägerin Dr. L. geht der Senat davon aus, dass die Klägerin durch den Unfall eine Hüft- und eine Schulterprellung erlitten hat. Vor dem, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Unfall vom 10.12.2002 war die Klägerin wegen verschiedener Erkrankungen krankgeschrieben, u. a. wegen eines Schulter-​Arm-​Syndroms (so Dr. L.), entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. u. a. wegen Schmerzen im Schulter-​Arm-​Bereich. Diese Beschwerden sind, und insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R., durch den Unfall deutlich verstärkt wurden, was dann eine, folgt man dem Sachverständigen Prof. Dr. R., nicht zielführende Operation zur Folge hatte, welche eine Krankheitsdauer bis einschließlich 02.12.2003 zur Folge hatte. Auch wenn die Klägerin entsprechend den Angaben des Zeugen Dr. L. vor dem Unfall gesundheitlich weitgehend wieder hergestellt und wieder arbeitsfähig gewesen sei, ist es durch den Unfall zu einem Rückfall gekommen. Der dann verzögerte Heilverlauf ist im Übrigen auch auf dem Hintergrund der Darlegungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. B. zu sehen und verständlich. Beide Sachverständige haben, wie schon der Sachverständige Prof. Dr. R. die offensichtlich fehlerhafte Primärdiagnose im Zusammenhang mit dem Unfall durch das Klinikum Innenstadt der LMU als psychisch belastend und relevant bezeichnet.

Bei der ergänzenden Anhörung der Sachverständigen konnten die oben angeschnittenen Zweifel an den bisherigen Gutachtensergebnissen geklärt werden. So bestehen keine Zweifel mehr an der Fachkompetenz der Gutachter, die vom Senat in den Hinweisen vom 06.03.2014 beanstandete Verwendung von Fachbegriffen (etwa die sog. psychogene Armparese) wurde richtiggestellt, so dass sich ein zweifelfreies Gesamtbild hinsichtlich der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ergibt.

Für die Zeit ab dem 03.12.2003 bis zum 22.08.2004 geht der Senat entsprechend dem klägerischen Schriftsatz vom 12.09.2014 davon aus, dass die Klägerin nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, weil andernfalls nicht erklärlich wäre, dass die Klägerin nach ihrem eigenem Vortrag in dem vorgenannten Schriftsatz unter laufender Nummer II in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hat, was nahelegt, dass der Betreffende arbeitswillig und arbeitsfähig war, weil er sonst nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte. Dieser urkundlich nachvollziehbare Schluss wird auch durch die glaubhaften Bekundungen des Dr. L. gestützt, wonach die Klägerin ab Dezember 2003 arbeitsfähig gewesen sei. Soweit die Klägerin meint, der Zeuge müsse ihr erst nachweisen, wo sie denn gearbeitet habe, ist dies nicht zielführend. Entscheidend ist lediglich, dass ihr Hausarzt, der die Klägerin seit Jahren und immerhin bis ins 2007 behandelt hat, nachvollziehbar begründet hat, dass es bei diversen Problemen mehrfach vor und nach dem Unfall immer wieder zu länger dauernden schmerzhaften Episoden (etwa im Schulter-​Arm-​Bereich) gekommen sei. Wenn der Anlassschmerz aber - auch durch ärztliche Maßnahmen - verschwunden sei, sei die Klägerin ohne weiteres wieder arbeitsfähig gewesen und habe die krankhaften Phasen vergessen. Auch wenn die Klägerin tatsächlich nach 2003 bis heute nicht mehr gearbeitet haben mag, wäre sie ab Dezember 2003 dazu in der Lage gewesen bzw. mögen ihre unfallunabhängigen Beschwerden, die Dr. L. geschildert hat, bzw. zuletzt auch ihr Alter oder die Schwierigkeiten in der Ehe der Klägerin („häusliche Gewalt“) der Grund dafür gewesen sein, dass sich die Klägerin fortlaufend als krank fühlt und nicht mehr gearbeitet hat.

Es fanden sich eben keine Anhaltspunkte dafür, dass die zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden nach Dezember 2003 auf den Unfall zurückzuführen sind. Die für die spätere Zeit nach Sachlage ab 2005 geltend gemachte Parese des linken Arms konnte nach der Überzeugungsbildung des Senats durch die ergänzte und wiederholte Beweisaufnahme durch den Senat nicht bestätigt werden, jedenfalls nicht in einem solchen Maße, dass sie einer zusprechenden Entscheidung zugrunde gelegt werden könnte. Auch der hier im Bereich von Folgeverletzungen zur Anwendung kommende Beweismaßstab des § 287 ZPO erfordert eine grundsätzlich zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit für den unter Beweis gestellten Sachverhalt, also mind. 51% (NK-​Huber, Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 2012, § 253 Rd. 43; Krumbholz, Juristische Fragestellung, in Buck/Krumbholz, Sachverständigenbeweis im Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2013, § 2 Rd. 29). Selbst der Beweismaßstab des § 287 ZPO erlaubt es nicht, von Sachverhalten auszugehen, für die es keinen wirklich durchgreifend festgestellten Anhaltspunkte gibt. Dies gilt insbesondere nach der Rechtsprechung des Senats, welche vom BGH ausdrücklich gebilligt worden war, für neurologische Spätfolgen, die sich nicht ohne weiteres als solche eines Unfalls aufdrängen (siehe schon oben).

3. Die Klägerin hat deshalb berechtigte Ansprüche auf ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € sowie auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 6.399,24 € jeweils nebst Zinsen. Im Übrigen, also vor allem Ansprüche auf Verdienstausfall und Haushaltsführungsschadensersatz über die Zeit nach dem 02.12.2003 hinaus, vor allem vierteljährliche Renten ab 2005, bestehen nicht. Dabei ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Beklagten hinsichtlich des Erwerbs- und des Haushaltsführungsschadens die von der Klägerin geltend gemachten Beträge (enthalten in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 03.12.2014, Bl. 443/449 d.A.) im Schriftsatz vom 17.03.2015 (Bl. 451/452 d.A.) unstreitig gestellt haben.

a) §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH - GSZ- BGHZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Aufl. 2014, Teil 1 Rz. 1053). Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118] und BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff. = NJW 1955, 1675 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]).

Die in Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281 [dort betont der BGH weiter: „Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder - sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung - überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen.“]). Sie sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 [„nur geringer Erkenntniswert“]; OLG Saarbrücken zfs 1999, 101; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]); OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 - 12 U 714/02; OLG München [1. ZS], Beschl. v. 26.08.2005 - 1 W 2282/05 [juris]; OLGR 2006, 92; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [juris]; Mertins VersR 2006, 47 [50]: „Anhaltspunkte mit einer erheblichen Streuweite“; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 7 Rz. 54: „Anhaltspunkte“; Bachmeier, Verkehrszivilsachen, 2. Aufl. 2010, Rz. 564: „Orientierungshilfe“; Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 33. Aufl. 2015, S. 20: „Anregung“ für die eigenverantwortliche Rechtsfindung; vgl. aus rechtstatsächlicher Sicht ebenso Musielak VersR 1982, 613 [618]); sie sind aber keine verbindliche Präjudizien (BGH VersR 1970, 134; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [juris]; Jaeger/Luckey a.a.O. Teil 1 Rz. 1057). Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [juris]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]).

Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.07.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass bei Berücksichtigung der nachgewiesenen Verletzung (Schulterprellung), der Verletzungsfolgen (einjähriger, aus psychischen Gründen verzögerter Heilungsverlauf, s.o.), des Alters und der Person der Klägerin und ihres Mitverschuldens von einem angemessenen Betrag von 7.500,00 € auszugehen ist. Abzüglich der vorprozessual bezahlten 1.500,00 € (vgl. S. 2 des Ersturteils) ergeben sich noch zu zahlende 6.000,00 €.

b) Die Klägerin hat Anspruch auf Erwerbsschadensersatz.

Der abhängig Beschäftigte hat für den Fall, dass er unfallbedingt nicht mehr arbeitet, einen Schadensersatzanspruch bezüglich des Verdienstausfalls (vgl. Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 1797/05).

Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 I 1 ZPO freier gestellt (s.o.).

Schon wegen der erfolgten Krankschreibungen musste sich die Klägerin in der Zeit vom Unfall bis zum 02.12.2003 nicht um eine Arbeitsstelle bemühen. Der Wegfall oder die Minderung (MdE) der Arbeitsleistung als solcher stellen keinen schadensersatzrechtlich relevanten Schaden dar (BGHZ 54, 45 [50]; 67, 119 [128]; 90, 334 [336]; 106, 28 [31]; NJW-​RR 1992, 852 = VersR 1992, 973; NJW 1993, 2673 = VersR 1993, 1284; NJW 1995, 1023 = VersR 1995, 422; 2002, 292 = VersR 2002, 188; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 1797/05; Hinweis v. 05.03.2007 - 10 U 5744/06; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. Aufl. 2013, Rz. 40; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 31 Rz. 18). Die MdE ist für einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch nicht maßgeblich (BGH VersR 1965, 489; 1965, 1153; 1968, 396 [398 unter 4]; 1978, 1170). Maßgebend ist vielmehr der konkrete Verdienstausfall des Geschädigten aufgrund seiner Unfallverletzungen. Entscheidend ist insoweit, ob der Geschädigte trotz der abstrakt festgestellten Arbeitsfähigkeit von nur noch x% imstande gewesen wäre, in seinem Beruf x% seiner bisherigen und zu erwartenden Einnahmen zu erzielen, oder jedenfalls eine zumutbare andere Arbeit hätte finden und dabei diese x% seiner früheren Einnahmen tatsächlich hätte verdienen können (BGH VersR 1978, 1170); da dies in dem genannten Zeitraum zu verneinen ist, ist grds. der ganze Durchschnittsverdienst zu ersetzen (BGH VersR 1968, 396 [398 unter 4]).

Nach Auffassung des Senats kann im Rahmen des § 287 ZPO daher auf die von der Klägerin vorgelegten Bezüge als Reinigungskraft zurückgegriffen werden (vgl. Anlage K 9). Der Berechnung des Schadens kann auch die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt werden (vgl. BGH VersR 2000, 65). Es ist daher für die Zeit vom 10.12.2002 bis 02.12.2003 von einem Bruttolohn der Klägerin von 1.452,60 € pro Monat auszugehen, also 17.643,84 €. Hiervon sind abzuziehen die Entgeltfortzahlung in Höhe von 698,17 € und das Krankengeld in Höhe von 9.972,25 € (vgl. Bl. 8 d.A.), es verbleiben 6.973,42 €, gekürzt um das Mitverschulden daher 5.230,07 €. Weitergehende Ansprüche (Rentenantrag) bestehen jedoch nicht.

c) Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens. Dabei ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Klägerin hinsichtlich der Einschränkung bezüglich eines Arms in der Haushaltsführung erheblich eingeschränkt war. Der Ansatz von monatlich 132,86 € wurde von den Beklagten nicht mehr bestritten (s.o.). Danach ist von einem Haushaltsführungsschaden von 1.558,89 €, gekürzt um das Mitverschulden, also von 1.169,17 € auszugehen.

d) Der klägerische Anspruch auf Verzugsschaden ergibt sich bezüglich des Schmerzensgelds aus §§ 286, 288 BGB. Hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruches folgt der Verzugsschaden aus § 291 BGB. Die Klägerin hat insoweit nur vorgetragen, dass sie Forderungen bei der Beklagten zu 1) geltend gemacht hat, aber nicht wann und in welcher Höhe. Die auf Seite 8 der Klage dargestellte Berechnung des Verzugsschadens („aus Vereinfachungsgründen“) ist jedoch unschlüssig, so dass nur die Prozesszinsen zugesprochen werden konnten. Eines diesbezüglichen Hinweises bedurfte es nicht, da es sich um eine Nebenforderung handelt (§ 139 II 1 ZPO). Die insoweit maßgebliche Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1) erfolgte am 17.03.2005.

e) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung auf Ersatz weiteren Schadens. Die bereits vom Landgericht durchgeführte und vom Senat ergänzte Beweisaufnahme ergab keine Hinweise, dass die Klägerin ab dem 03.12.2003 unfallbedingte Beschwerden hatte. Bei der alleine nachgewiesenen Hüft-​/Schulterprellung besteht auch aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH VersR 2001, 876 f.; VersR 2001, 874 f.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1 Fall 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.