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OLG München Urteil vom 24.07.2015 - 10 U 3313/13 - Schmerzensgeldbemessung im Berufungsverfahren

OLG München v. 24.07.2015: Schmerzensgeldbemessung im Berufungsverfahren und Schmerzensgelderhöhung bei zögerlichem Regulierungsverhalten


Das OLG München (Urteil vom 24.07.2015 - 10 U 3313/13) hat entschieden:
  1. Wird die Fahrerin eines Pkw bei einem Frontalzusammenstoß, der durch das schwerwiegende fehlerhafte Verhalten des Unfallgegners verursacht worden ist, schwer verletzt mit der Folge, dass sie dauerhaft an einer mittelgradigen Gehbehinderung leidet und einen Gehstock benutzen muss, dass sie unter deutlichen Behinderungen auch im Arm-, Ellenbogen- und Schulterbereich und daraus resultierenden erheblichen seelischen Belastungen leidet und eine Erwerbsminderung von 70% vorliegt, ist ein Schmerzensgeld von 110.000 € grundsätzlich angemessen.

  2. Im Berufungsverfahren ist bei der Schmerzensgeldbemessung eine Kleinlichkeit ebenso zu vermeiden wie die letztlich nicht begründbare Abänderung erstinstanzlicher Entscheidungen um Kleinbeträge (eine Abänderung erfordert vielmehr eine „greifbare“ Fehlbewertung).

  3. Erweist sich danach das erstinstanzlich wegen der Verletzung durch einen Verkehrsunfall ausgeurteilte Schmerzensgeld von insgesamt 110.000 € grundsätzlich als angemessen, hat jedoch die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, die ihrerseits kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hatte, über zwei Jahre etwa die Hälfte des insgesamt angemessenen Schmerzensgeldes ohne Begründung nicht geleistet, ist eine Erhöhung unter dem Gesichtspunkt zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens (hier: um 2.000 €) geboten.

Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 22.03.2004 gegen 14.10 Uhr ereignete sich auf der Landsberger Straße in G. ein Frontalzusammenstoß zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen FFB ..., und dem von der Klägerin gesteuerten Pkw Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen WUN ... Die Klägerin wurde schwer verletzt, die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin verlangt (noch), gestützt auf weiterhin und sogar verschärft bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, Ausgleich für weitere Unfallfolgen:
- Zum ersten ein weiteres, verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 40.000,- €,

- Zum zweiten eine - für die Vergangenheit verzinste - Schadensersatzrente für vermehrte Bedürfnisse von monatlich 300,- € seit 01.01.2009,

- Zum dritten die Feststellung, dass die Beklagte nicht nur jedweden künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen habe, sondern insbesondere Verdienstausfall- und Altersrentenschaden auf der Grundlage des Nettoverdienstes eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses zu berechnen seien.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 12.07.2013 (Bl. 193/202 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme
- ein Schmerzensgeld von 110.000,- € für angemessen erachtet. Da die Beklagte vorprozessual 60.000,- € auf das Schmerzensgeld geleistet hatte, wurde sie zu einer weiteren Zahlung von 50.000,- € verurteilt,

- den Anspruch auf eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse abgewiesen, weil für deren Unfallbedingtheit kein Beweisangebot vorgelegt worden sei,

- den Anspruch auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht im Grundsatz zuerkannt, jedoch die zusätzlich begehrte Feststellung erheblicher Einkommenssteigerungen aufgrund eines Karrieresprungs als nicht nachgewiesen abgelehnt.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 198/202 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihr am 17.07.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 19.08.2013 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 205/206 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 15.10.2013 eingegangenen Schriftsatz vom 26.09.2013 (Bl. 211/230 d. A.) begründet

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
- an die Klägerin ein über 60.000,- € hinausgehendes, angemessenes weiteres Schmerzensgeld von mindestens 90.000,- € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2009,

- festzustellen, dass zur Berechnung künftigen Verdienstausfall- und Rentenschadens der Nettoverdienst eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses zugrunde zu legen sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (BB 1/2 = Bl. 211/212 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Teilvergleich über die laufende Rente und rückständige Zahlungen für vermehrte Bedürfnisse geschlossen, der den Rechtsstreit insoweit erledigt hat. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2015 (Bl. 374 d. A.). Damit wurde der in der mündlichen Verhandlung zunächst gestellte Berufungsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Rente für vermehrte Bedürfnisse von 300,- zu bezahlen, beginnend ab 01.10.2013, sowie einen verzinsten Betrag von 17.100,- € aus dem gleichen Rechtsgrund für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 30.09.2013, nicht mehr aufrecht erhalten.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 11.11.2013 (Bl. 232/234 d. A.), vom 10.11.2014 (Bl. 236/237 d. A.), vom 10.03.2015 (Bl. 240/241 d. A.) und vom 15.06.2015 (Bl. 266/268 d. A.), sowie die Berufungserwiderung vom 08.07.2015 (Bl. 269/271 d. A.) Bezug genommen. Weiterhin wird auf die Terminshinweise des Senatsvorsitzenden vom 24.03.2015 (Bl. 252/265 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2015 (Bl. 272/275 d. A.) verwiesen.

B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht einerseits einen Anspruch der Klägerin auf angemessenes Schmerzensgeld dem Grunde nach bejaht und dieses im Wesentlichen sachgerecht und zutreffend bemessen, andererseits einen Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerin ohne den Unfall die Stelle eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses erreicht hätte, abgelehnt. Soweit das Erstgericht zu Unrecht einen Anspruch auf eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse vollständig abgewiesen hatte, wurde der Rechtsstreit durch Teilvergleich erledigt. Im Übrigen war - aufgrund neuer tatsächlicher Umstände - lediglich eine geringfügige Ergänzung und Berichtigung der Schmerzensgeldbemessung durch den Senat geboten.

1. Schmerzensgeld:

a) Der Senat hält die Ausführungen des Landgerichts zu den Grundlagen, Bemessungsgesichtspunkten und Aufgaben des Schmerzensgeldes (EU 7/8 = Bl. 199/200 d. A.) für uneingeschränkt zutreffend. Im Übrigen ist zu bemerken:

aa) Tatbestandliche Darstellung, Beweiserhebung und -würdigung des Ersturteils sind - unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgenommenen geringfügigen Ergänzung - nicht zu beanstanden. Deswegen ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit nicht vorgetragen oder ersichtlich wurden. Insbesondere vermag die Klägerin ein sogenanntes Heranziehungsdefizit (Senat, Terminhinweise v. 16.02.2015 - 10 U 1319/14: es sind nicht alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Gesichtspunkte in die Ermessensausübung einbezogen worden) nicht aufzuzeigen, denn sie setzt durchgängig eine eigene Beurteilung und insbesondere Gewichtung des erwünschten Ergebnisses der Beweisaufnahme an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts.

bb) Der Senat hat in mündlicher Verhandlung ergänzend festgestellt, dass die Beklagte den vom Erstgericht am 12.07.2013 ausgeurteilten Betrag von 50.000,- € (EU 1 = Bl. 193 d. A.) bis heute nicht an die Klägerin bezahlt hat. Zur Begründung konnte lediglich ein Versehen angeführt werden (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 10.07.2015, S. 2 = Bl. 273 d. A.). Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass eine grundlose Nichtzahlung des von der Beklagten nicht angefochtenen Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens entscheidungserheblich sein kann (Terminshinweise v. 24.03.2015, S. 10 = Bl. 261 d. A.). Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 1 = Bl. 266 d. A.) hat die Beklagte nicht widersprochen (BE 1 = Bl. 269 d. A.).

cc) Im Übrigen gehen die Berufungsangriffe der Klägerin fehl. Soweit sie beanstandet, wesentliche Umstände für die Schmerzensgeldbemessung seien nicht ermittelt oder nicht sachgerecht gewürdigt worden, hat sich dies als unzutreffend erwiesen.
  • Eine Beweiserhebung und -würdigung hinsichtlich einer verschärften seelischen Erkrankung (BB 5/6 = Bl. 215/216 d. A.) und insbesondere doch vorliegender posttraumatischen Belastungsstörung war nicht erforderlich.

    Zum ersten legt die Klägerin selbst dar, das Landgericht habe ihre aufgrund des Unfallgeschehens erlittenen Verletzungen richtig festgestellt (BB 2/6 = Bl. 213/216 d. A.), zum zweiten haben die Sachverständigen eine solche posttraumatische Belastungsstörung gerade nicht festgestellt. Soweit die Klägerin das bestreitet (BB 5, 6 = Bl. 215/216 d. A.), und weiterhin behauptet, jedenfalls jetzt liege eine solche Erkrankung vor und erfordere therapeutische Behandlung (BB 8, 18 = Bl. 218, 228 d. A.; EU 4 = Bl. 196 d. A.), zeigen ihre Bedenken und Einwände durchgreifende Mängel nicht auf, sondern versucht lediglich, ihrer Meinung Geltung zu verschaffen. Dies kann jedoch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein, denn nahezu immer können Aussagen und Tatsachen auch anders verstanden und Beweismittel abweichend gewürdigt werden. Entscheidend ist jedoch die Bewertung des hierzu vorrangig berufenen Tatrichters, zumal die Einschätzung der Klägerin wegen ihrer offensichtlichen Eigeninteressen an einem gegenteiligen Ausgang des Rechtsstreits kein geeignetes Maß an Unvoreingenommenheit und Objektivität bieten kann. Zudem hat das Erstgericht die seelischen Belastungen und Beeinträchtigungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und sachgerecht bewertet (EU 8 = Bl. 200 d. A.). Daran ändert nichts, dass die Klägerin auf ihrer Einschätzung beharrt (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 2 = Bl. 267 d. A.).

  • Hinsichtlich des in der Berufung geschilderten Friedhofsbesuchs vom 09.08.2013 (BB 6/7 = Bl. 216/217 d. A.), waren weder eine Beweiserhebung, noch eine gesonderte Beweiswürdigung erforderlich. Die Klägerin zieht den genannten Vorfall lediglich zur Begründung heran, dass sie stark gehbehindert und auf Gehilfen angewiesen sei, deswegen unter deutlichen Behinderungen auch im Arm-​, Ellenbogen und Schulterbereich leide, erhebliche seelische Belastungen erlitten habe und sich auf die Notwendigkeit eines Rollstuhls einstellen müsse.

    All dies war jedoch bereits in erster Instanz vorgetragen (Schriftsatz v. 07.03.2012, S. 3 = Bl. 162 d. A.; v. 05.11.2012, S. 2/3 = Bl. 180/181 d. A.) worden und somit Prozessstoff erster Instanz. Insbesondere weist der unstreitige Tatbestand des Ersturteils aus, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls dauerhaft an einer mittelgradigen Gehbehinderung leide und einen Gehstock nutzen müsse, sowie insgesamt eine Erwerbsminderung von 70 Prozent vorliege (EU 3/4 = Bl. 195/196 d. A.).Deswegen ist nichts dafür ersichtlich, und auch - bis auf die persönliche Einschätzung der Klägerin - nicht vorgetragen, dass das Erstgericht diese - unveränderten - Umstände nicht erkannt und nicht angemessen bewertet hätte. Die Entscheidungsgründe stellen eine dauerhaft starke körperliche Einschränkung und eingeschränkte Beweglichkeit der Klägerin ausdrücklich fest (EU 8 = Bl. 200 d. A.),

  • Das von der Klägerin behauptete „kleinliche und zögerliche“ Regulierungsverhalten der Beklagten war - bis auf die vorstehende Ergänzung unter bb) - nicht beweisbedürftig, weil nach den Präklusionsvorschriften (§§ 531 II 1 Nr. 3, 529 I Nr. 2, 520 III 2 Nr. 4 ZPO) nicht mehr zu berücksichtigen.

    Die dem Vorwurf zugrunde liegenden Tatsachen hat die Klägerin während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht vortragen, sondern erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemacht, die Beklagte habe einerseits mit Schreiben vom 22.01.2013 die bisher geleistete Fahrtkostenerstattung abgelehnt, dies und der daraus folgende Rechtsstreit belaste die Gesundheit der Klägerin (BB 7/9 = Bl. 217/219 d. A.; Schriftsatz v. 10.11.2014, Bl. 236/237 d. A.; Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 1/2 = Bl. 266/267 d. A.). Ebenso sei auch neun Jahre nach dem Verkehrsunfall noch nicht einmal die Hälfte des Schmerzensgelds bezahlt worden (BB 7 = Bl. 217). Jedoch waren der Klägerin diese entscheidungserheblichen Umstände, insbesondere das beanstandete Schreiben der Beklagten (vom 22.01.2013, Anlage K48) und die Notwendigkeit damit im Zusammenhang stehender Rechtsstreitigkeiten (Schriftsatz v. 10.11.2014, Bl. 236/237) vor dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung (01.03.2013 = Bl. 189/190 d. A.) und lange vor dem festgesetzten Entscheidungsverkündungstermin (12.07.2013, Bl. 190/191 d. A.) bekannt. Bei dieser Sachlage ist mangels jeglichen Vorbringens und mangels jeglicher Anhaltspunkte unabweisbar, dass die unterlassene Geltendmachung auf grober Nachlässigkeit beruht und wegen Verspätung nicht mehr zugelassen werden kann. Zudem ist der Vorwurf verzögerter Schadensregulierung nicht mit den Erwägungen des Schriftsatzes vom 10.11.2014 (Bl. 236/237 d. A.) zu begründen, weil das streitgegenständliche Feststellungsurteil der Beklagten nicht die Einreden abschneiden kann, Behandlungskosten seien nicht unfallbedingt, oder der Ersatzanspruch auf den Versorgungsträger übergegangen. Darüber hinaus übersieht die Klägerin, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung deutlich mehr als die Hälfte des letztlich vom Erstgericht für angemessen erachteten Schmerzensgelds bezahlt hatte.

    Deswegen hat das Erstgericht zu Recht tatsächliche Umstände eines vorwerfbar fehlerhaften Regulierungsverhaltens nicht als erwiesen in die Beweiswürdigung eingestellt. Nach Auffassung des Senats ergibt sich ein solcher Vorwurf erst aus der grundlosen Nichtleistung des erstinstanzlich festgesetzten Zahlbetrags.

  • Zuletzt hält der Senat die Schuldform (Vorsatz, gröbste Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit) des Unfallgegners bei seinem Fahrfehler nicht für beweisbedürftig. Die Klägerin hat für die zugrunde liegenden Umstände im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und selbst in der Berufungsbegründung keinerlei Tatsachen vorgetragen, sondern sich entweder darauf beschränkt, eine rechtliche Bewertung abzugeben (Schriftsatz v. 31.03.2009, S. 2 = Bl. 31 d. A.; BB 9 = Bl. 219 d. A.), oder von vorneherein nur den objektiven Tatbestand des Fehlverhaltens zu beschreiben (Schriftsatz v. 07.03.2012, S. 3 = Bl. 162 d. A.).
Deswegen hat sich das Erstgericht zutreffend darauf beschränkt, ein schwerwiegendes fahrerisches Fehlverhalten festzustellen (EU 2, 8 = Bl. 194, 200 d. A.), und dieses ordnungsgemäß in die Beweiswürdigung eingestellt. Soweit die Klägerin offenbar eine andere Gewichtung wünscht, übersieht sie, dass dies für sich allein im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein kann.

b) Auch zur Höhe des angemessenen Schmerzensgelds hält der Senat die Überlegungen des Erstgerichts für ausreichend begründet und im Ergebnis nahezu vollständig zutreffend. Die Bewertung der festgestellten entscheidungserheblichen Umstände weist keine Mängel auf, sodass eine sogenannte Ermessensdispro-​portionalität (Senat, Terminhinweise v. 16.02.2015 - 10 U 1319/14: einzelne oder mehrere Gesichtspunkte wurden nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Ermessensausübung eingestellt) nicht angenommen werden kann. aa) Das Landgericht stellt die Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung zutreffend dar und wendet diese folgerichtig an (EU 7/8 = Bl. 199/200 d. A.), insbesondere sind die durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Klägerin, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]), die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118] und BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff. = NJW 1955, 1675 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]) und etwaige Dauerfolgen der Verletzungen (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]) angemessen bewertet.

Insbesondere werden eine endgültige (und nicht nur vorläufige) Erwerbsminderung der Klägerin auf 70 Prozent, sowie ein schwerwiegend fehlerhaftes Verhalten des Unfallverursachers berücksichtigt (EU 8 = 200 d. A.).

bb) Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermag der Senat nicht anzuerkennen:
  • Mutmaßungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags im Jahre 2001, Mitteilungen eines Fernsehsenders aus dem gleichen Jahr und vereinzelt gebliebenen Entscheidungen aus dem Jahre 1991, die bei kleineren Verletzungen kein Schmerzensgeld zugunsten höherer Beträge bei schweren Verletzungen festsetzen wollen (BB 3 = Bl. 213 d. A.), sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

  • Soweit die Klägerin ihr Erhöhungsverlangen auf zwei vorgeblich vergleichbare Fälle stützt, ist dies nicht zielführend (etwa Senat, Urt. v. 21.03.2014 - 10 U 1750/13 [juris]; v. 11.04.2014 - 10 U 4757/13 [juris]): §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH - GSZ- BGHZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Die in Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281), sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 [„nur geringer Erkenntniswert“]; OLG München [1. ZS], Beschl. v. 26.08.2005 - 1 W 2282/05 [juris]; OLGR 2006, 92; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [juris), nur ein „Mittel zur Überprüfung des gefundenen Ergebnisses“ (OLG Naumburg NZV 2015, 141 [142]). Sie stellen keine verbindlichen Präjudizien dar (BGH VersR 1970, 134; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [juris]), deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [juris]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]).

  • Zögerliches Regulierungsverhalten durfte, unabhängig vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, aus Rechtsgründen nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Senats (zuletzt etwa Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [juris]; v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [SP 2011, 107]) wäre ein über die bloße Verweigerung der geforderten Zahlung hinaus vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten erforderlich, das im Streitfall nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht substantiiert behauptet wird. Vielmehr ist lediglich erkennbar, dass die Beklagte von Anfang an ein Schmerzensgeld von 60.000,- € für angemessen gehalten, dies vorprozessual geleistet und sich während des gesamten Rechtsstreits damit verteidigt hat, dass unter Würdigung aller Gesamtumstände ein höheres Schmerzensgeld nicht anerkannt werde. Hinsichtlich - nur dem Grunde nach - festgestellter materieller Ersatzansprüche hat sich die Beklagte - offenbar zulässig und in verständlicher Rechtsverteidigung - darauf beschränkt die Unfallbedingtheit zu bestreiten und den Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger zu behaupten.

    Diese Erwägungen gelten nicht, soweit auch der erstinstanzlich ausgeurteilte weitere Betrag von 50.000,- € bis heute nicht geleistet worden ist (BB 7 = Bl. 217 d. A.; Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 1/2 = Bl. 566/567 d. A.; BE v. 08.07.2015, S. 1 = Bl. 269 d. A.; Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 10.07.2015, S. 2 = Bl. 273 d. A.).

  • Das fahrerische Fehlverhalten des Unfallgegners ist angemessen berücksichtigt (EU 8 = Bl. 200 d. A.). Dagegen wurde die Schuldform erstens nicht festgestellt, ist zweitens - erst recht nach dem langen Zeitablauf - nicht mehr feststellbar, und drittens aus Rechtsgründen im Rahmen der Gesamtbewertung auch aus Sicht des Senats nicht entscheidend.
cc) Der Senat hält nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung (BGH NJW 2006, 1589; Senat, Urt. v. 30.07.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) unter Würdigung aller Gesamtumstände und unter Beachtung seiner Rechtsprechungspraxis, wonach bei der Schmerzensgeldbemessung eine Kleinlichkeit ebenso zu vermeiden ist wie die letztlich nicht begründbare Abänderung erstinstanzlicher Entscheidungen um Kleinbeträge (eine Abänderung erfordert vielmehr eine „greifbare“ Fehlbewertung) das erstinstanzlich ausgeurteilte Schmerzensgeld von insgesamt 110.000,- € grundsätzlich für angemessen. Jedoch ist angesichts des unverständlichen Verhaltens der Beklagten, die über zwei Jahre etwa die Hälfte des insgesamt angemessenen Schmerzensgeldes ohne Begründung nicht geleistet hat, eine Erhöhung unter dem Gesichtspunkt zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens geboten. Dabei ist berücksichtigt, dass einerseits Ursache dieser Nichtleistung ein Versehen gewesen sein mag und die Klägerin diesen Betrag nicht ausdrücklich eingefordert hatte, andererseits die Beklagte sich äußerst nachlässig auf die Berufungsverhandlung vorbereitet, die ihr am 30.03.2015 zugestellten Terminshinweise des Senats missachtet und auch den Tatsachenvortrag der Klägerin (Schriftsatz v. 15.06.2015 = Bl. 266/268 d. A.) nicht zum Anlass genommen hatte, wenigstens bis zum Termin der mündlichen Verhandlung eine Klärung herbeizuführen. Deswegen ist eine Erhöhung um 2.000,- € sachgerecht.

2. Feststellung von Gehaltssteigerungen

a) Das Landgericht hat, auch nach Auffassung des Senats, im Ergebnis zu Recht eine Beweiserhebung und -würdigung abgelehnt, soweit die Klägerin die Feststellung beantragt hatte, Verdienstausfall- und Rentenschaden „auf der Basis des Nettoverdienstes eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses“ zu bestimmen (EU 2, 9 = Bl. 194, 201 d. A.).

aa) Die Klägerin rügt, das Erstgericht habe zu Unrecht einerseits das besondere Feststellungsinteresse eines Bestandteils künftigen Verdienstausfallschadens verkannt, andererseits - mit der Wirkung der Tatsachenpräklusion - abgelehnt, dass eine deutlich einkommensverbesserte Arbeitsstelle erreicht worden wäre und dem künftigen Verdienstausfall und der künftigen Rentenentwicklung hätte zugrunde gelegt werden können (BB 2, 13/20 = Bl. 212, 223/230).

Insofern ist zutreffend, dass das Erstgericht zum ersten nur dürftige tatbestandliche Feststellungen trifft, nämlich dass die Klägerin meint, ohne den Unfall habe sie ab 01.01.2005 eine Stelle als Verkaufsleiterin mit einem Durchschnittsgehalt von 4.838,- € (statt bisher 1.774,18 €) erlangen können (EU 4 = Bl. 196 d. A.). Zum zweiten ist die erstinstanzliche Beweiserhebung und -würdigung erheblich fehlerhaft, denn das Erstgericht meint, die Klägerin habe „nicht treffend unter Beweis gestellt“, dass sie ab 01.01.2005 eine vergleichbare Stelle gefunden hätte, zudem fehle „substantiierter Sachvortrag hinsichtlich Name und Anschrift des damaligen potentiellen Arbeitgebers“, sowie „substantiierterer Sachvortrag, dass sie plötzlich eine Stelle als Verkaufsleitern (mit etwa doppeltem Gehalt) gefunden hätte“ (EU 6/7 = Bl. 198/199 d. A.). Zuletzt hält das Erstgericht den Antrag aus nicht nachvollziehbaren Gründen für unzulässig und „zu unbestimmt“ (EU 9 = Bl. 201 d. A.).

bb) Der Senat hat deswegen ergänzende Feststellungen getroffen, diese erweisen das Ergebnis des Ersturteils als zutreffend:
  • Die Klägerin hat am 30.12.2008, also mehr als viereinhalb Jahre nach dem Unfall (22.03.2004), Klage eingereicht (Bl. 1/10 d. A.), und dabei auch Schadensersatz für Verdienstausfall geltend gemacht. Jedoch fehlt jegliches Vorbringen, dass sie (wohl ab dem 01.01.2005) ein etwa doppeltes Einkommen erzielt hätte (Klageschrift v. 29.12.2008, S. 6/7, 9/10 = Bl. 6/7, 9/10 d. A.).

  • Weitere Schriftsätze (v. 03.02.2009, Bl. 15/16 d. A., v. 31.03.2009, Bl. 30/46 d. A.) enthielten keine fassbaren Hinweise auch nur auf eine Aussicht auf herausgehobene Arbeitsstellen mit gesteigertem Einkommen, obwohl Ausbildungs- und Berufsentwicklung, sowie der Arbeitsalltags dargestellt wurden. Erstmals mit Schriftsatz vom 13.07.2009 behauptete die Klägerin, sie hätte eine „weitergehende Entwicklung genommen (und) wäre sicher nicht ihr Leben lang auf der gleichen Position ohne Fortentwicklung geblieben“. Die „weiterführenden und verantwortungsvollen Tätigkeitsprofile“ wurden einzig mit dem des Einrichtungsfachberaters bezeichnet, und begründungslos das monatliche Bruttoeinkommen eines Verkaufsleiters angesetzt (Schriftsatz v. 13.07.2009, S. 13/14 = Bl. 73/74 d. A.). Nachfolgend versuchte die Klägerin, diese vermutete Entwicklung nicht auf prüfbare Arbeitsplatzbewerbungen, sondern auf eine aus dem beruflichen und familiären Hintergrund abgeleitete Prognose zu stützen (Schriftsatz v. 31.08.2009, S. 2/5 = Bl. 81/87 d. A.). Hierbei wurde lediglich ein einziges Bewerbungsgespräch angegeben, ohne dass Zeitpunkt, Arbeitgeberfirma und Personalverantwortlicher benannt worden wären. Selbst nach dem Vortrag der Klägerin unterblieb eine Zusage, dagegen versagt sie sich jegliches Vorbringen, wie diese Bewerbung weiter verlaufen ist. Insgesamt wurde als einziges Beweismittel ihre eigene Parteieinvernahme angeboten (S. 4 = Bl. 84 d. A.).

  • In persönlicher Anhörung in mündlicher Verhandlung (Protokoll v. 05.03.2010, S. 1/5 = Bl. 101/105 d. A.) erwähnte die Klägerin Absichten oder Erwartungen der Einkommenssteigerung nicht, ebenso wenig in den Schriftsätzen vom 10.05.2010 und 02.06.2010 (Bl. 111/113 u. 119/120 d. A.). Erstmals mit Schriftsatz vom 27.12.2010 (Bl. 136/146 d. A.) wurden hinsichtlich des einkommenssteigerungsbedingten Verdienstausfallschadens ein Antrag gestellt und die bisherige Anspruchsbegründung wiederholt, allerdings mit der neuen Behauptung, dass die Klägerin „weitere“ Bewerbungsgespräche geführt und sich nach einem anderen Arbeitsplatz und einer weiteren Entwicklung „umgeschaut“ habe (Schriftsatz v. 27.12.2010, S. 5/6 = Bl. 140/141 d. A.). Während wiederum keinerlei Zeitpunkte und Umstände diese Umschau mitgeteilt wurden, wurde erneut als einziges Beweismittel die Parteivernehmung der Klägerin angeboten.

  • Die Klägerin ist der Auffassung (Schriftsatz v. 29.12.2011, S. 2 = Bl. 157 d. A.), als Tochter des Inhabers eines großen Möbelhauses wäre es ihr gelungen, als Möbelfachberaterin eine Stelle in leitender Position eines Möbelhauses zu erhalten. Die Schriftsätze vom 07.03.2012 (Bl. 160/167 d. A.), dessen Anträge in mündlicher Verhandlung vom 01.03.2013 gestellt wurden), und vom 05.11.2012 (Bl. 179/184 d. A.) enthalten hierzu keinerlei weitere Ausführungen und Beweisantritt, sondern nur die Rechtsauffassung, das Bestreiten der Beklagten sei nicht ausreichend mit der Folge, dass das klägerische Vorbringen als zugestanden gelte.

  • Zuletzt hat sich die Klägerin in persönlicher Anhörung in mündlicher Verhandlung vor dem Senat geäußert (Protokoll d. mdl. Verhandlung vom 10.07.2015, S. 2/3 = Bl. 273/274 d. A.). Sie hat dabei eingeräumt, sich seit Beginn ihrer Einrichtungsfachberatertätigkeit seit dem Jahre 1993 ein einziges Mal schriftlich beim Möbelhaus Penzberg beworben zu haben, im übrigen auf eine Stelle als Verkaufsmitarbeiterin. Dies sei im Jahre 1997 gewesen, wobei ihr ein anderer Bewerber vorgezogen worden sei, und kein Bedarf für ihre gegenüber einem Verkäufer herausgehobene Qualifikation bestanden habe. Danach habe sie sich nochmals im Jahre 1998 mündlich auf eine Verkaufsstelle bei der Firma W. in S. beworben, wiederum ohne Ergebnis. Seither habe sie bis zum Unfall unverändert und unter zufrieden stellenden Bedingungen bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gearbeitet, ohne weitere Versuche, sich auf andere, gar höherwertige Stellen zu bewerben. Insofern ist die Behauptung, die Klägerin habe sich kurz vor dem Unfall auf Führungspositionen in anderen Möbelhäusern beworben (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 3 = Bl. 268 d. A.), widerlegt.
cc) Bei dieser Sachlage, insbesondere aber des nunmehr eindeutigen Umstands, dass die Klägerin seit vielen Jahren vor dem Unfall keinerlei Versuche unternommen hat, eine besser eingestufte Stellung zu erhalten, sind die Feststellungen des Erstgerichts im Ergebnis bestätigt worden. Soweit das Erstgericht einerseits nicht deutlich zwischen zwei verschiedenen Begründungen für den Verdienstausfall- (und Renten-​)Schaden (im Rahmen des Feststellungsbegehrens) unterscheidet, andererseits die nach § 139 I 2, II 1 ZPO notwendigen Hinweise nicht erteilt hat, hat sich dies im Ergebnis nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Soweit die Klägerin vorbringt und als gerichtskundig voraussetzt (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 3 = Bl. 268 d. A.), dass eine Karriere üblicherweise erst ab Anfang 40 beginne, ist dies eine bloße Vermutung, die im Übrigen im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag besteht kein Zweifel daran, dass die der Klägerin vorschwebende Karriere mindestens Versuche vorausgesetzt hätte, in einem anderen Möbelhaus eine Anstellung zu finden.

dd) Die Klägerin hat somit nicht beweisen können, dass sie ohne den Unfall jedenfalls ab dem Jahre 2005 eine Stelle als Verkaufsleiterin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.838,- € erlangt hätte.

b) Zuletzt vermag der Senat die entscheidungserheblichen sachlich-​rechtlichen Fragen nicht anders zu beantworten als das Erstgericht. Der Feststellungsantrag wurde zu Recht abgewiesen (EU 2 = Bl. 194 d. A.).

aa) Das Erstgericht erkennt zutreffend, dass die Klägerin die beweisbedürftige Tatsache (einer Arbeitsstelle, die zum Gehalt eines Verkaufsleiters geführt hätte), nicht auf eine aus dem familiären, persönlichen und beruflichen Hintergrund abgeleiteten Prognose stützen kann. Eine solche als „Schätzbonus“ bezeichnete Beweiserleichterung gilt für junge Personen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen, und durch den Unfall die Möglichkeit eingebüßt haben, zu beweisen, dass sie ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten (BGH NJW 1997, 937; r+s 1997, 2000, 3287; Senat, Urt. v. 29.12.2006 - 10 U 3815/04 [juris]; OLG Celle zfs 2008, 16 (Offiziersanwärter); Steffen DAR 1984, 1 [4]; Küppersbusch/Höher a.a.O. Rz. 173; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl. 2015, Kap. 6 Rz. 25). Selbst dann jedoch erfordert eine Schätzung des Verdienstausfallschadens nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ein Mindestmaß an konkreten Anhaltspunkten für die erforderliche Prognose, deren Anforderungen vor allem in - bei der Klägerin nicht vorliegenden - Fällen verringert sind, in denen das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (BGH MDR 2010, 1381 = VersR 2010, 1607 ff.; VersR 1992, 973; VersR 1993, 1284, 1285; VersR 1995, 422, 424; VersR 1995, 469, 470; VersR 1998, 770, 772; VersR 2000, 233; VersR 2000, 1521, 1522). Nur in solchen Fällen können der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern die überragende Bedeutung gewinnen, die die Klägerin ihnen beimessen möchte (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1989, 48; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 1101, 1102; OLG Schleswig OLGR 2009, 305, 308).

bb) Dagegen lagen und liegen in der Person der Klägerin diese Voraussetzungen nicht vor: Sie befand sich seit Abschluss der Ausbildung langjährig in angestellter Stellung als Verkäuferin und Fachberaterin, seit vielen Jahren vor dem Unfall wies nichts darauf hin, dass sie eine wesentlich höher bezahlte Anstellung suchen und erreichen würde. Insoweit ist die Ansicht des Erstgerichts, diese behauptete Entwicklung sei „plötzlich“, in diesem Sinne durchaus zutreffend, zumal auch die Klägerin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall benötigt hat, um diese Umstände bekannt zu geben. Deswegen kann aus der persönlichen, beruflichen und familiären Entwicklung der Klägerin - auch nach dem Beweismaß des § 287 I ZPO - nicht geschlossen werden, sie hätte eine mit einem Bruttogehalt von 4.838,- € dotierte Stelle als Verkaufsleiterin erhalten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den zitierten Entscheidungen (BGH v. 20.04.1999 - VI ZR 65/98 = VersR 2000, 233; v. 05.10.2010 - VI ZR 186/08 = NJW 2011, 1148). Im ersten Fall war einer Verletzten, die bereits an einem Schwesternhelferinnen- bzw. Pflegediensthelfer-​Lehrgang des Malteser-​Hilfsdienstes teilgenommen hatte, zugebilligt worden, dass sie die Ausbildung abgeschlossen und eine Beschäftigung als Schwesternhelferin erreicht hätte, im zweiten Fall betraf die Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft auf Grund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich war, im Übrigen hat der BGH in diesem Fall nicht beanstandet, dass der Nachweis des beruflichen Erfolgs nicht als geführt angesehen worden war.

cc) Das gesamte Vorbringen der Klägerin zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Werdegang konnte und kann lediglich begründen, dass sie die Anforderungen an eine Verkaufsleiterstelle hätte erfüllen können, nicht jedoch, dass sie eine solche auch erreicht hätte. Dies scheint auch die Klägerin anzuerkennen, anderenfalls hätte sie nicht für erforderlich gehalten, Bewerbungsbemühungen vorzutragen und hierzu Unterlagen vorzulegen. Auf die Hinweise des Senats hat die Klägerin nicht mehr erwidert.

dd) Lediglich zur Klarstellung wird angemerkt, dass ein besonderes Feststellungsinteresse an dieser Schadensposition auch ihm Rahmen des allgemeinen Feststellungsantrags (EU 1/2 = Bl. 193/194 d. A., Ziff. 2.) nicht hätte abgelehnt werden können. (BGH NJW 1999, 3774).

Hierauf beruhen Ziff. I 1 und II der Urteilsformel. Der Zinsbetrag errechnet sich wie folgt:

Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag
03.02.2009 - 30.06.2009: 148 6.62 % 1.395,8225 €
01.07.2009 - 31.12.2009: 184 5.12 % 1.342,1414 €
01.01.2010 - 30.06.2010: 181 5.12 % 1.320,2586 €
01.07.2010 - 31.12.2010: 184 5.12 % 1.342,1414 €
01.01.2011 - 30.06.2011: 181 5.12 % 1.320,2586 €
01.07.2011 - 31.12.2011: 184 5.37 % 1.407,6756 €
01.01.2012 - 30.06.2012: 182 5.12 % 1.323,9257 €
01.07.2012 - 31.12.2012: 184 5.12 % 1.338,4743 €
01.01.2013 - 30.06.2013: 181 4.87 % 1.255,7929 €
01.07.2013 - 31.12.2013: 184 4.62 % 1.211,0729 €
01.01.2014 - 30.06.2014: 181 4.37 % 1.126,8614 €
01.07.2014 - 28.07.2014: 28 4.27 % 170,3321 €
29.07.2014 - 31.12.2014: 156 4.27 % 948,9929 €
01.01.2015 - 30.06.2015: 181 4.17 % 1.075,2888 €
01.07.2015 - 31.07.2015: 31 4.17 % 184,1655 €
Summe:      
03.02.2009 - 31.07.2015: 2370   16.763,20 €


II.

Die Entscheidung des Ersturteils zu Feststellungsansprüchen (EU 1/2 = Bl. 193/194 d. A.) ist inhaltlich zutreffend, lediglich die ungewöhnliche Formulierung erforderte eine Berichtigung, worauf bereits hingewiesen worden war (Terminshinweise v. 24.03.2015, S. 1 = Bl. 252 d. A.). Hierauf beruht Ziff. 1. II. der Urteilsformel.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die Klägerin ihm Rahmen des Teilvergleichs zu etwa einem Drittel obsiegt hat, und hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung der Betrag von einer Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war. Eine Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz war nicht veranlasst, weil die Änderungen durch das Berufungsverfahrens in Rücksicht auf den erstinstanzlichen hohen Streitwert geringfügig waren.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Tz. 26-​32]; BGH NJW-​RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a.a.O. [2419, Tz. 33]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.