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OLG Naumburg Beschluss vom 07.03.2005 - 12 W 118/04 - Zum vererbbaren Schmerzensgeldanspruch bei nur kurzer Überlebensdauer von 36 Stunden

OLG Naumburg v. 07.03.2005: Zum vererbbaren Schmerzensgeldanspruch bei nur kurzer Überlebensdauer von 36 Stunden nach vorsätzlichen schweren Mißhandlungen (20.000,00 €)


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 07.03.2005 - 12 W 118/04) hat ein vererbbares Schmerzensgeld von 20.000,00 € bei 36 Stunden andauerndem Überleben nach dem Schadensereignis bei vollem Bewusstsein und brutaler vorsätzlicher Herbeiführung äußerst schwerer Verletzungen für angemessen gehalten:

Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Annahme des Landgerichts, dem Geschädigten, der die Tat etwa 36 Stunden überlebt hat, habe dem Grunde nach ein angemessenes Schmerzensgeld zugestanden, begegnet keinen Bedenken und wird auch von den Beschwerdeführern nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen. Im Falle des tödlichen Verlaufs einer Körperverletzung wird die Zubilligung eines Schmerzensgeldes allenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt. Anderenfalls erfordert die Bemessung des Schmerzensgeldes eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung, wobei insbesondere Art und Schwere der Verletzungen, das hierdurch bewirkte Leiden und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten, aber auch der Zeitraum zwischen Verletzung und Todeseintritt zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1998, 2741). Nicht außer Betracht bleiben kann dabei zur Wahrung eines allgemeinen Niveaus ein Vergleich zu derjenigen Schmerzensgeldsumme, die gewährt worden wäre, wenn das Opfer das schädigende Ereignis überlebt, infolge der Körperverletzung aber schwere Dauerschäden davongetragen hätte (OLG Koblenz, NJW 2003, 442).

Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin aus übergegangenem Recht geforderte Summe als angemessen anzusehen. Zwar war der Geschädigte den auf die Tat zurückzuführenden Leiden nur für einen kurzen Zeitraum von etwa 1 ½ Tagen ausgesetzt. Während dieser Zeit allerdings war er überwiegend bei Bewusstsein, so dass er über ein Schmerzempfinden verfügte. Hinzu kommt, dass auch die Leidenszeit des Geschädigten während der Tatbegehung zu berücksichtigen ist. Es kann deshalb nicht außer Acht gelassen werden, dass der Geschädigte nach den Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Dessau zunächst versuchte, aus dem Keller seines Wohnhauses seinen Peinigern zu entkommen und aller Wahrscheinlichkeit nach bereits zu diesem Zeitpunkt panischer Angst ausgesetzt war. Nachdem die Beklagten ihn eingeholt hatten, führten sie (mit Ausnahme der Beklagten zu 2.) eine Vielzahl von Schlägen und Tritten gegen ihn, wobei es dem am Boden liegenden Geschädigten mehrfach gelang, wieder aufzustehen. In Gesamtschau mit den Übrigen, bereits vom Landgericht herangezogenen Bemessungskriterien hält deshalb auch der Senat nach überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage, ohne Rücksicht darauf, dass sich dem Sachvortrag der Klägerin nichts Konkretes zu etwaigen Dauerfolgen im Falle des Überlebens des Geschädigten entnehmen lässt, ein Schmerzensgeld von wenigstens 20.000,-- € für angemessen. Dieser Betrag steht nicht außer Verhältnis zu der Forderung, die dem Geschädigten angesichts der vorsätzlichen Begehungsweise, der Nichtigkeit des Anlasses und der übergroßen Brutalität, mit der die Beklagten vorgegangen sind, auch zugestanden hätte, wenn lediglich eine längere stationäre Behandlung erforderlich geworden wäre, die Verletzungen aber weitgehend folgenlos ausgeheilt wären. An letzterem hegt der Senat angesichts der massiven Schädelfrakturen im Übrigen nachhaltige Zweifel. Der Betrag steht darüber hinaus auch nicht im Widerspruch mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde gelegten Maßstäben. Denn der Bundesgerichtshof hat den Kindern der bei einem (fahrlässig verursachten) Verkehrsunfall tödlich verunglückten Eltern aus übergegangenem Recht für den getöteten Vater ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 28.000,-- DM zugebilligt, wobei dieser bereits 35 Minuten nach dem Unfall in ein die Wahrnehmung und das Schmerzempfinden ausschließendes künstliches Koma versetzt wurde und das Bewusstsein bis zu seinem Tode 10 Tage später nicht wiedererlangte. Selbst für die Mutter, die bereits eine Stunde nach dem Unfall verstarb und bis dahin ohne Bewusstsein war, hat es ein Schmerzensgeld von 3.000,-- DM für angemessen erachtet (BGH NJW 1998, 2741, 2742). Aus Sicht des Senats liegt es angesichts der dargestellten Umstände auf der Hand, dass der im vorliegenden Falle zuzusprechende Betrag aufgrund der Gesamtumstände deutlich höher anzusiedeln ist, wogegen auch nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sprechen. Zwar erzielen diese aufgrund ihrer Inhaftierung, von der Beklagten zu 2. abgesehen, gegenwärtig keine oder keine nennenswerten Einkünfte. Andererseits ist unter Berücksichtigung des gem. § 426 BGB vorzunehmenden Innenausgleichs der auf jeden der Beteiligten entfallenden Beträge der Höhe nach auch nicht existenzvernichtend. ..."






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