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OLG Düsseldorf Urteil vom 06.03.2006 - I-1 U 141/00 - Zum vererbbaren Schmerzensgeldanspruch bei nur kurzer Überlebensdauer
OLG Düsseldorf v. 06.03.2006: Zum vererbbaren Schmerzensgeldanspruch bei nur kurzer Überlebensdauer
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.03.2006 - I-1 U 141/00) hat entschieden:
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen sein in Fällen, in welchen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, oder wenn selbst schwerste Verletzungen bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorganges derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet.
Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Erfolg hat das Rechtsmittel der Beklagten nur in dem Umfang, in welchem sie sich dagegen wenden, dass das Landgericht sie zur Zahlung eines als symbolisch bezeichneten Schmerzensgeldes auf der Rechtsgrundlage der §§ 823, 847 BGB an die Kläger verurteilt hat. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, der Verunglückte sei bereits 20 Minuten nach dem Unfall an der Unfallstelle verstorben, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Da er weder Schmerzen erlitten habe noch ihm sein bevorstehender Tod bewusst geworden sei, diene das Schmerzensgeld nicht einer Genugtuung wegen erlittener Schmerzen, sondern habe lediglich symbolischen Charakter. Zur Frage der Zuerkennung eines symbolischen Schmerzensgeldes hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des erkennenden Senats, abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1997, 806, verwiesen (Bl. 17-18 UA; Bl. 260, 261 d.A.).
Dieser Betrachtungsweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
1) a) Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Inhalt der Beiakte nicht zweifelsfrei entnehmen, dass Herr H. V. das komplexe Kollisionsgeschehen mit dem mehrfach Anstoß gegen die Straßenbäume und dem anschließenden Fahrzeugüberschlag überhaupt überlebt hat. Abgesehen davon, dass bereits bei seiner Bergung ein Atemstillstand festgestellt wurde, lassen die durch den Senat angeforderten medizinischen Gutachten es als eher wahrscheinlich erscheinen, dass der Verstorbene bereits ums Leben gekommen war, noch ehe sein Fahrzeug nach dem Überschlag in eine Endposition in Dachlage geriet. Selbst wenn diese Annahme nicht zuträfe, wäre jedenfalls der Darstellung in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige gemäß Herr H. V. nach dem teilweisen Herausschleudern auf die Motorhaube des Fahrzeuges zwischen diesem und dem Erdreich mit Todesfolge eingequetscht worden.
b) Nach der durch das Landgericht zitierten Entscheidung des erkennenden Senats (Urteil vom 11. März 1996, Az. 1 U 52/95, veröffentlicht in NJW 1997, 806) steht den Erben ein geringes Schmerzensgeld allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion zu, wenn ein Verkehrsunfallopfer etwa 3 Stunden nach dem Schadensereignis an seinen unfallbedingten Verletzungen stirbt, ohne zwischenzeitlich das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Diese Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sich nicht feststellen lässt, dass Herr H. V. das Unfallgeschehen überhaupt überlebt hat. Die größere Wahrscheinlichkeit spricht für die Feststellung eines Todeseintrittes in dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Kollisionsgeschehen - etwa infolge des durch den medizinischen Sachverständigen Dr. R angesprochenen tödlichen Polithraumas.
2) Unabhängig davon ist folgendes zu berücksichtigen:
a) In der bezeichneten Entscheidung hat der Senat seinerzeit ausgeführt, wegen der tödlichen Verletzung könne ein Schmerzensgeld allenfalls dann in geringer Höhe gerechtfertigt sein, wenn der Verletzte während des Zeitraumes von der Verletzung bis zum Eintritt des Todes bewusstlos war. Denn bei dieser Fallkonstellation ergebe sich bei einer wertenden Betrachtungsweise, dass der Tod als entscheidende Verletzungsfolge im Vordergrund stehe und die Körperverletzung und die Gesundheitsbeschädigungen lediglich das Durchgangsstadium zum Tod darstellten (NJW a.a.O.). Mit dieser Begründung lässt sich indes im vorliegenden Fall nicht die Zuerkennung eines geringen symbolischen Schmerzensgeldes zugunsten der klagenden Erben rechtfertigen. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass bereits bei dem anfänglichen Anstoß des durch Herrn H. V. gesteuerten Pkw Polo gegen den ersten Straßenbaum bei einer Geschwindigkeitsänderung von bis zu 35 km/h eine Kopf- und/oder Halsmarkverletzung mit unmittelbar tödlicher Folge eingetreten ist. Bei einem solchen Ablauf kann keine Rede davon sein, dass die Körperverletzung lediglich das Durchgangsstadium zum Tod darstellte. Gleiches gilt für den Fall, dass das Ableben des Verstorbenen erst anlässlich der Teilejektion aus dem Fahrgastinnenraum im Zuge des Fahrzeugüberschlages eingetreten sein sollte. Da sich das gesamte Geschehen im Zusammenhang mit dem Anprall gegen die drei Straßenbäume und dem finalen Fahrzeugüberschlag in Sekundenschnelle abgespielt haben muss, kann einer Körperverletzung, die zuvor schon in der Situation eines Anpralls gegen einen der drei Straßenbäume mit zunächst noch nicht tödlicher Folge eingetreten ist, im Hinblick auf das jedenfalls in wenigen Sekunden danach folgende Ableben beim Hinausschleudern aus dem Fahrgastinnenraum keine eigenständige Bedeutung für die Schmerzensgeldbemessung zukommen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass schon bei dem Erstanstoß eine Bewusstlosigkeit des später Verstorbenen eingetreten sein sollte.
b) Die Vorschrift des § 847 BGB sieht nämlich nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vor (BGH NJW 1998, 2741, 2742). Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (BGH NJW 1998, 2741; Leitsatz 1).
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich macht (BGH a.a.O.; Leitsatz 2). Das kann, ebenso wie in Fällen, in welchen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorganges derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet (BGH NJW 1998, 2741, 2743).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall auch unter Billigkeitsgesichtspunkten kein Raum für die Zuerkennung eines von Herrn H. V. auf die Kläger als seine gesetzlichen Erben übergegangenen Schmerzensgeldanspruches. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht für die Feststellung, dass ein ganz enger zeitlicher Zusammenhang von wenigen Sekunden zwischen den einzelnen Anstoßereignissen mit dem abschließenden Fahrzeugüberschlag und dabei eingetretenen, eventuell noch nicht unmittelbar zum Tode führenden Körperverletzungen und dem anschließenden Ableben des Herrn H. V. besteht, welches jedenfalls spätestens anlässlich seiner Teilejektion aus dem Fahrgastinnenraum eingetreten ist. Bei einem solchen Sachverhalt steht nach dem Ablauf des Sterbevorganges der Todeseintritt derart im Vordergrund, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch eine gegebenenfalls zuvor schon eingetretene Körperverletzung nicht fassbar ist. ..."