Das Verkehrslexikon
Zur Wechselwirkung zwischen Schmerzensgeldanspruch und Ausfallentschädigung bei verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Fahrzeugnutzung
Zur Wechselwirkung zwischen Schmerzensgeldanspruch und Ausfallentschädigung bei verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Fahrzeugnutzung
Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden
Der Geschädigte, der Ausfallentschädigung wegen des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs geltend macht, muss sich u. U. entgegenhalten lassen, dass für ihn wegen einer bei dem Unfallereignis verursachten Verletzung (oder auch weil er z.B. aus anderen Gründen zum Unfallzeitpunkt bereits krankgeschrieben oder in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt war) gar keine Nutzungsmöglichkeit gegeben war. Diese ist aber immer Voraussetzung für die Zahlung von Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.
Es besteht insoweit auch stets ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch auf Ausfallentschädigung und dem Schmerzensgeldanspruch. Macht man geltend, dass die Verletzung erheblich war (und fordert daher ein höheres Schmerzensgeld), dann muss man sich eben entgegenhalten lassen, dass dann möglicherweise auch keine Fahrzeugbenutzung möglich war (daher kein Nutzungsausfall); fordert man die Ausfallentschädigung, dann kann wohl wiederum die Verletzung nicht so schwerwiegend gewesen sein (daher dann wenig oder gar kein Schmerzensgeld bei leichteren Verletzungen - sog. Bagatellverletzungen).