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OLG Brandenburg Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 55/07 - Zur Teilbarkeit des Schmerzensgeldes und zur Verurteilung eines Teilbetrages für die Zeit bis zur Entscheidung

OLG Brandenburg v. 30.08.2007: Zur Teilbarkeit des Schmerzensgeldes und zur Verurteilung eines Teilbetrages für die Zeit bis zur Entscheidung


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 55/07) hat entschieden:
Zwar ist grundsätzlich das Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen. Allerdings ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht; da die Schmerzensgeldforderung nämlich auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist sie teilbar und kann mithin im Wege einer offenen Teilklage geltend gemachten werden.


Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines auf den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 beschränkten Teilschmerzensgeldes sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und durch das Teilschmerzensgeld nicht abgedeckten immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 23.07.2004, bei dem der Kläger als Beifahrer aus einem bei der Beklagten versicherten Pkw herausgeschleudert und schwer verletzt worden ist.

Mit am 09.02.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von 25 000,00 € für den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 nebst Zinsen verurteilt und auch dem Feststellungsantrag stattgegeben.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, die nur teilweise erfolgreich war.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger ein Teilschmerzensgeld für einen zeitlich begrenzten Zeitraum (23.07.2004 bis 27.04.2005) verlangt. Zwar ist grundsätzlich das Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen. Allerdings ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht; da die Schmerzensgeldforderung nämlich auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist sie teilbar und kann mithin im Wege einer offenen Teilklage geltend gemachten werden (BGH NJW 2004, S. 1243; VersR 1961, S. 727). Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, die eine Beschränkung des Schmerzensgeldes auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum mit der Begründung ablehnt, eine entsprechende Befugnis des Klägers ließe sich weder aus der Dispositionsmaxime noch aus einem anderen Verfahrensgrundsatz herleiten, auch bestehe kein praktisches Bedürfnis, einen anderen Stichtag als den der letzten mündlichen Verhandlung zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, S. 984). Eine solche Beschränkung erscheint nicht gerechtfertigt. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung eines Teilschmerzensgeldes vorliegen, nämlich die konkrete Möglichkeit des Eintritts eines weiteren, letztlich noch nicht absehbaren Schadens, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit der Erhebung einer offenen Teilklage. Ein Bedürfnis die Befugnis des Klägers zur Bestimmung des Streitgegenstandes in diesem Rahmen einzuschränken ist nicht ersichtlich und wird auch sonst bei Erhebung einer Teilklage nicht angenommen. Gerade unter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung des Prozessrisikos bleibt dem Kläger bei einer Klage auf Schmerzensgeld zudem faktisch nur die Möglichkeit, den zur Beurteilung zu stellenden Zeitraum zu begrenzen.

Die Voraussetzungen einer zulässigen Klage auf ein Teilschmerzensgeld sind vorliegend gegeben. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 07.06.2006, das dem Senat nachvollziehbar und überzeugend erscheint und dessen Feststellungen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, steht fest, dass die psychischen Belastungen des Klägers aus dem Unfallgeschehen fortbestehen und auch die körperlichen Folgeschäden weiter wirken, allerdings eine positive Beeinflussung der Beschwerdesymptomatik durch den Gutachter als möglich angesehen wird, mithin der Umfang von Dauerfolgen letztlich derzeit (noch) nicht einschätzbar ist.

...

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. ..."







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