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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.11.1996 - 3 Ss 364/96 - Der mitfahrender und anwesender Halter kann Beteiligter sein und unterliegt dann der Wartepflicht
OLG Frankfurt am Main v. 27.11.1996: Der mitfahrender und anwesender Halter kann Beteiligter sein und unterliegt dann der Wartepflicht
Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.11.1996 - 3 Ss 364/96) führt zum Problem des in einem unfallflüchtigen Fahrzeugs mitfahrenden Halters folgendes aus:
Allein der Umstand, dass nicht feststeht, wer von zwei Insassen eines Tatfahrzeuges zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, macht beide Insassen noch nicht zu Unfallbeteiligten.
Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Unfallbeteiligter ist nach der Legaldefinition des § 142 IV StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Hierbei ist ausreichend, dass der objektiv nicht ganz unbegründete Verdacht bestand, den Unfall zumindest mitverursacht zu haben (vgl. OLG NStZ-RR 1996, 87; BGH NJW 1960, 1060; BayObLG NJW 1993, 410 = NZV 1993, 35; OLG Zweibrücken VRS 75, 293; ...). Neben dem Fahrzeugführer kann hierbei auch ein anderer Fahrzeuginsasse, namentlich der Halter oder der (ständige) eigenverantwortliche Nutzer Unfallbeteiligter sein (Dreher / Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 142 Rdnr. 13 m.w.N.).
Das Überlassen eines Fahrzeugs durch den Halter bzw. den (ständigen) eigenverantwortlichen Nutzer des Fahrzeugs an einen anderen, der damit den Unfall verursacht, begründet die strafrechtiche Verantwortlichkeit des Überlassenden jedoch nur dann, wenn er hierdurch ein zusätzliches Gefahrenmoment in den Straßenverkehr gebracht hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 2038 ...). Dementsprechend hat auch das OLG Zweibrücken (VRS 75, 293 ...) ausgeführt, dass der Beifahrer dann Unfallbeteiligter ist, wenn er in den nicht ganz unbegründeten Verdacht geraten ist, durch sein Überlassen des Fahrzeugs an den Fahrer den Unfall zumindest mitverursacht zu haben.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Halter oder der eigenverantwortliche Nutzer einen angetrunkenen oder sonst fahruntüchtigen Fahrer ans Steuer gelassen hat oder einen Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis hat fahren lassen; gleiches gilt, wenn sich das Fahrzeug nicht in einem verkehrssicheren Zustand befand (OLG Frankfurt aaO; Dreher / Tröndle aaO.). ..."