"Eng ist eine StrStelle idR, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fz höchstzulässiger Breite (§ 32 I Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, Bay NJW 60 1484, Dü NZV 90 201, VRS 98 299, Ha NZV 95 402, VG Mü NZV 91 88, VG Berlin NZV 98 224, ohne dass es dann auf die wirkliche Breite des behinderten Fz ankommt, BGH VR 98 299."
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"Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (StVZO § 32) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde."
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"Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten u. a. an engen Straßenstellen verboten. ... Eng ist eine Strassenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibenden Raum für ein Kfz höchstzulässiger Breite von 2,55 (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreicht, um ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten zu ermöglichen (vgl. dazu Jagusch / Hentschel, StrVerkR, 35. Aufl., § 12 StVO Rdn.22); Mühlhaus / Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 12 Rdn. 24, beide m. w. N.). b) So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des AG maß die Durchfahrtbreite zwischen der Stelle, an welcher der Betr. seinen Pkw auf der W.str. geparkt hatte, und dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite angelegten Parkplatz für Behinderte lediglich 2,75 m, also mindestens 0,35 m weniger als die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erforderlichen 2,55 m zuzüglich 0,55 m Seitenabstand. Erforderlich wäre aber ein solcher von mindestens 3,10 - 2,55 m zuzüglich 0,55 m - gewesen." |
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
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Unzulässiges Parken an einer Engstelle iSd StVO § 12 Abs 1 Nr 1 liegt in der Regel nur dann vor, wenn ein Fahrzeug höchstzulässiger Normalbreite von 2,5 m unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m nicht mehr ohne weiteres durchfahren kann.
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Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist regelmäßig eine Breite der Fahrbahn von 3 m freizuhalten. Daher ist eine Umsetzung auch ohne konkrete Behinderung gerechtfertigt, wenn durch ein parkendes Fahrzeug weniger als 3 m zur Durchfahrt freibleiben. . . Das ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach können Straßenfahrzeuge eine Breite von bis zu 2,50 m aufweisen. Zur ungehinderten Durchfahrt ist zusätzlich noch ein Sicherheitsabstand von 50 cm zu den am Fahrbahnrand haltenden Fahrzeugen einzuhalten." |
in bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Eine solche Behinderung kann vorliegen, wenn dem übrigen Verkehr lediglich eine Durchfahrtbreite von 2 m verbleibt.
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Eine Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit liegt bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Eng im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist eine Straßenstelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite – diese beträgt laut § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m – zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit einzubeziehen. Auf einen etwaigen Fußweg kommt es hingegen nicht an. Das Abschleppen eines Fahrzeugs kann auch unter diesen Umständen dann unverhältnismäßig sein, wenn die Straße an anderer Stelle sowieso nur eine Breite von 2,30 m aufweist, sodass das in einer Ausbuchtung geparkte Fahrzeug den Durchgangsverkehr nicht zusätzlich behindert.
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