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Das verbotene Halten bzw. Parken an engen Straßenstellen

Das verbotene Halten bzw. Parken an engen Straßenstellen




Siehe auch
Schmale Straße - enger Straßenteil
und
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen

Zunächst soll vorausgeschickt werden, dass in neuerer Zeit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sanktionierte Anwendung des unbestimmten Begriffs „schmal“ erhoben werden, siehe Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 08.03.2017 - 5 S 1044/15). Hier muss die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden.

Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und somit erst recht auch das Parken) an engen Straßenstellen verboten. Es muss also bestimmt werden, was eine enge Straßenstelle ist.

Hierfür richtet man sich an dem Erfordernis aus, dass ein Fahrzeug mit "normaler" Breite unter Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes trotz des haltenden bzw. geparkten Fahrzeugs noch ungehindert durchfahren kann.

Wie breit ist nun ein normales Fahrzeug höchstens? Die Antwort ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO: Die höchstzulässige Breite darf bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m nicht überschreiten.

Um nun den erforderlichen Freiraum für den normalen Fahrverkehr zu erhalten, ist weiterhin zu bestimmen, wieviel seitlichen Sicherheitsabstand der Führer eines Normalfahrzeug vernünftigerweise benötigt, um zwischen haltenden oder geparkten Fahrzeugen oder anderen seitlichen Begrenzungen (z. B. dem einem Fahrzeug gegenüberliegenden Gehweg) vorbei zu fahren.

Im allgemeinen geht die Rechtsprechung hierfür von 50 cm (je 25 cm auf jeder Seite) aus. Aus der Addition der höchstzulässigen Fahrzeugbreite und dem erforderlichen Sicherheitsabstand würde sich eine erforderliche Mindestbreite für den Fahrverkehr von 3,05 m ergeben.

So führt Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, in Rd.-Nr. 22 zu § 12 StVO aus:

   "Eng ist eine StrStelle idR, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fz höchstzulässiger Breite (§ 32 I Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, Bay NJW 60 1484, Dü NZV 90 201, VRS 98 299, Ha NZV 95 402, VG Mü NZV 91 88, VG Berlin NZV 98 224, ohne dass es dann auf die wirkliche Breite des behinderten Fz ankommt, BGH VR 98 299."

Demzufolge belässt es das OLG Hamm NZV 1995, 402 (Urt. v. 27.10.1994 - 6 U 88/94) bei 3,05 m:

   "Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (StVZO § 32) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde."



Sehr schwer fällt es dem OLG Düsseldorf DAR 200, 414 ff. (Beschl. v. 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I), richtig zu rechnen; denn es führt aus:

   "Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten u. a. an engen Straßenstellen verboten. ... Eng ist eine Strassenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibenden Raum für ein Kfz höchstzulässiger Breite von 2,55 (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreicht, um ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten zu ermöglichen (vgl. dazu Jagusch / Hentschel, StrVerkR, 35. Aufl., § 12 StVO Rdn.22); Mühlhaus / Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 12 Rdn. 24, beide m. w. N.).

b) So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des AG maß die Durchfahrtbreite zwischen der Stelle, an welcher der Betr. seinen Pkw auf der W.str. geparkt hatte, und dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite angelegten Parkplatz für Behinderte lediglich 2,75 m, also mindestens 0,35 m weniger als die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erforderlichen 2,55 m zuzüglich 0,55 m Seitenabstand. Erforderlich wäre aber ein solcher von mindestens 3,10 - 2,55 m zuzüglich 0,55 m - gewesen."

Gleichwohl wird in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Abschleppfällen statt dessen - wahrscheinlich um zu einem leicht merkbaren und runden Wert zu gelangen - in der Regel eine verbleibende Mindestbreite von nur 3,00 m gefordert:

So auch das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 17.09.2015 - RO 5 K 14.855):

   Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

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Das Verwaltungsgericht München NZV 1991, 88 (Urt. v. 21.09.1989 - M 17 K 89.1267) behilft sich, indem es zwar einen Seitenabstand von 0,50 m annimmt, aber aus 2,55 m einfach 2,50 m macht:

   Unzulässiges Parken an einer Engstelle iSd StVO § 12 Abs 1 Nr 1 liegt in der Regel nur dann vor, wenn ein Fahrzeug höchstzulässiger Normalbreite von 2,5 m unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m nicht mehr ohne weiteres durchfahren kann.

VG Berlin NZV 1998, 224 (Entscheidung vom 18.11.1997 - 1 A 1542.96) kommt zu dem Ergebnis von 3,00 m, weil es § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht richtig liest:

   Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist regelmäßig eine Breite der Fahrbahn von 3 m freizuhalten. Daher ist eine Umsetzung auch ohne konkrete Behinderung gerechtfertigt, wenn durch ein parkendes Fahrzeug weniger als 3 m zur Durchfahrt freibleiben. . .

Das ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach können Straßenfahrzeuge eine Breite von bis zu 2,50 m aufweisen. Zur ungehinderten Durchfahrt ist zusätzlich noch ein Sicherheitsabstand von 50 cm zu den am Fahrbahnrand haltenden Fahrzeugen einzuhalten."

Man sieht also: Der Seitenabstand wird völlig unkritisch aus den Kommentaren abgeschrieben und die unzutreffende höchstzulässige Fahrzeugbreite von 2,50 (statt 2,55 m) wird auch ungeprüft statt aus dem Gesetz aus älteren Entscheidungen entnommen. Und wenn einmal ein Gericht versucht, es richtig zu machen, dann verrechnet es sich dabei und kommt zu mindestens 3,10 m.




Wenn es zutrifft, dass "normale" Fahrzeuge bis 2,55 m breit sein können, und wenn es weiterhin zutrifft, dass der gesamte Seitenabstand 0,50 m betragen muss, dann muss immer eine Breite von 3,05 m freigelassen werden.

Wird an einer engen Straßenstelle geparkt, kann das Fahrzeug gebührenpflichtig umgesetzt werden, sofern dies nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist:

VG Bremen v. 07.05.2009:

   in bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Eine solche Behinderung kann vorliegen, wenn dem übrigen Verkehr lediglich eine Durchfahrtbreite von 2 m verbleibt.




VG Halle v. 30.08.2012:

   Eine Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit liegt bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Eng im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist eine Straßenstelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite – diese beträgt laut § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m – zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit einzubeziehen. Auf einen etwaigen Fußweg kommt es hingegen nicht an. Das Abschleppen eines Fahrzeugs kann auch unter diesen Umständen dann unverhältnismäßig sein, wenn die Straße an anderer Stelle sowieso nur eine Breite von 2,30 m aufweist, sodass das in einer Ausbuchtung geparkte Fahrzeug den Durchgangsverkehr nicht zusätzlich behindert.

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