Ein im Adhäsionsverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag, mit dem dem Geschädigten einer gefährlichen Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen und weiter festgestellt ist, dass der Schädiger verpflichtet ist, den aus der Tat entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, hindert die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes im Zivilprozess. Eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand ist gemäß § 322 ZPO unzulässig (Festhaltung BGH, 24. Mai 1988, VI ZR 326/87, NJW 1988, 2300). |