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Der wirksame Widerruf des Darlehensvertrags im Rahmen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 358 Abs. 2 BGB hat zur Folge, dass der Käufer damit auch nicht mehr an den verbundenen Kaufvertrag gebunden ist. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen, nicht widerrufenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform „je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 355 Abs. 3, 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden“. Da das Verbundgeschäft im vorliegenden Fall ein Kaufvertrag über Waren ist, ist dies ein Verweis auf § 357 BGB. Dabei ist eine Anwendung des § 357 BGB nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil im vorliegenden Fall ein Präsenzkauf stattfand und kein Fernabsatzvertrag oder ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.
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