Schmerzensgeld ist taggenau nach den im „Handbuch Schmerzensgeld“ (Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, 2013) dargelegten Grundsätzen zu berechnen. |
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger gemeinschaftlich ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 90.000 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszins seit 6. August 2016 abzüglich am 13. Oktober 2015 gezahlter 5.000 Euro und abzüglich am 25. Juli 2016 gezahlter 25.000 Euro sowie als Nebenforderung 1.080,28 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszins seit 5. Oktober 2016 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |