1. |
Bei der Behauptung, der Geschädigte sei mit der Verletzung seines Rechtsgutes einverstanden gewesen, handelt es sich um den Einwand der fehlenden Rechtswidrigkeit. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist vom Schädiger bzw. im Falle der Direktklage von dessen Haftpflichtversicherung nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu beweisen.
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2. |
Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation kann der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dienen. Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen.
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3. |
Ein wichtiges objektives Kriterium ist die fehlende Kompatibilität. Das ist bei einem Parkplatzunfall z.B. dann der Fall, wenn sich nach den Feststellungen des Sachverständigen die behauptete und skizzierte Kollisionsstellung der beteiligten Fahrzeuge mit einem üblichen Ausparkvorgang durch das unfallverursachende Fahrzeug nicht in Einklang bringen lässt. Wenn der Kläger daraufhin seinen Vortrag entsprechend anpasst, ist dies unplausibel.
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4. |
Bei im Laufe des Prozesses festgestellten Vorschäden ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den technisch und rechnerisch abgrenzbaren Schaden von Amts wegen zu ermitteln. Der Geschädigte hat vielmehr auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs zuvor vorhanden waren, Zweifel gehen insoweit zu seinen Lasten.
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5. |
Bei gestellten Unfällen ist ein Parkplatzunfall zur Nachtzeit häufig anzutreffen. Bei einer solchen Konstellation sind Personenschäden1 nicht zu erwarten, außerdem können aufgrund der geringen Geschwindigkeiten Schäden dosiert beigebracht werden, sodass sich das Risiko für die Beteiligten deutlich minimiert.
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