Die Länge der Sperrfrist ist an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters auszurichten. Der Umfang der erforderlichen Darlegungen dieser Prognoseentscheidung in den Urteilsgründen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Bei einem nicht vorbestraften erstmals wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis Verurteilten bedarf eine zweijährige Sperrfrist näherer Begründung. |