Die Beweisgebühr nach dem alten § 118 BRAGO spielt nur noch für Mandate ein Rolle, die vor dem 01.07.2004 begründet wurden; danach hat die Abrechnung der Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dessen Anlage zu erfolgen. Dort gibt es diese Gebühr nicht mehr.
Rechtsprechung:
Die Beweisgebühr nach der BRAGO entsteht unabhängig vom Willen des Gerichts nach objektiven Kriterien
Rechtsprechung:
Die sog. informatorische Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen ist eine Beweisaufnahme und ließ die Beweisgebühr nach der BRAGO entstehen.
Rechtsprechung:
Die Besichtigung und In-Augenscheinseinnahme von Fotos und Unfallskizzen ist Beweisaufnahme und ließ die Beweisgebühr nach altem BRAGO-Recht entstehen.
LG Braunschweig v. 21.12.1998:
Diente die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien und deren Anhörung im Termin der Klärung des Unfallherganges zum Zwecke der Ermittlung der jeweiligen Verursachungsbeiträge und fließt das Ergebnis dieser Anhörung in das Urteil ein, so hat eine Beweisaufnahme - wenn auch ohne förmlichen Beweisbeschluss - stattgefunden und die Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ausgelöst.