Das Verkehrslexikon
Die Haltlinie und die unterbrochene Wartelinie
Die Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 StVO) enthält zusätzlich zu Halt- und Wartegeboten den Befehl an den Fahrzeugführer, an ihrem Ort zu halten. Eine Haltlinie kann auch vor einer Kreuzung angebracht werden. Kann man vom Ort der Haltelinie keine ausreichende Sicht auf etwaigen bevorrechtigten Verkehr gewonnen werden, so darf bis zur Sichtlinie vorgefahren werden wo dann erneut gehalten werden muss.
Die unterbrochene Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 StVO) ist kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten.
Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall - leicht - haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.
Gliederung:
Allgemeines:
Verkehrszeichen
§ 41 StVO: Vorschriftzeichen
§ 42 StVO: Richtzeichen
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen
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Haltlinie:
VG Hamburg v. 15.05.2012:
Haltlinien an Lichtzeichenanlagen dienen entweder der optischen Verdeutlichung des Orts, ab dem das durch die Lichtzeichenanlage angeordnete Halte- bzw. Wartegebot zu befolgen ist, oder dessen Modifizierung i.S. einer Verlegung dieses Orts vor den Kreuzungsbereich.
Haltlinien für den Radverkehr sind dann nicht zwingend geboten i.S.d. § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO, wenn sich der Beginn des Halte-bzw. Wartegebot für die betroffenen Radfahrer bereits aus anderen Gründen hinreichend deutlich erkennen lässt. Soweit mit der Anordnung von Haltlinien auch der - legitime - Zweck verfolgt wird, verkehrsrechtliche Konflikte mit anderen Radfahrern zu reduzieren, sind sie hierzu im konkreten Fall offensichtlich ungeeignet.
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Wartelinie:
OLG Celle v. 28.09.2006:
Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, "empfohlene" Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall - leicht - haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.
OLG Hamm v. 30.05.2016:
Gelblichtverstoß: Anhalten mit Sattelzug vor Lichtzeichenanlage auch bei Überfahren der Haltelinie möglich
Landgericht Bielefeld v. 22.11.2016:
Haftungsverteilung bei Auffahrunfall an Ampelkreuzung wegen Gelblichtverstoß und zu später Vollbremsung
Amtsgericht Erkelenz v. 30.09.2024:
Zur alleinigen Haftung des Wartepflichtigen bei Vorfahrtsverstoß trotz Fahrens des Vorfahrtsberechtigten auf linker Fahrbahnseite
Amtsgericht Essen v. 30.03.2022:
Alleinige Haftung des Kreuzungsräumers bei Kollision mit einem bereits stehenden Fahrzeug
Amtsgericht Dortmund v. 26.02.2019:
Zur Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber entgegenkommendem Verkehr auf einem Schutzstreifen
OLG Hamm v. 23.11.2018:
Zum Vorfahrtsverzicht durch Anhalten und zur Mithaftung bei Vorfahrtsverletzung
Amtsgericht Solingen v. 30.01.2018:
Alleinhaftung bei Vorfahrtsverletzung aus untergeordneter Straße; Zurücktreten der Betriebsgefahr
Amtsgericht Offenburg v. 08.07.2026:
Zur alleinigen Haftung bei Vorfahrtsverletzung an unübersichtlicher Einmündung und Missachtung der Hineintastpflicht
Amtsgericht Lemgo v. 01.07.2011:
Haftungsverteilung bei Kollision nach Überfahren einer Wartelinie durch Linienbus und Vorwärtsbewegung des Querverkehrs
OLG Köln v. 19.03.1998:
Haltlinie
KG v. 28.09.2020:
Haltlinie
KG v. 23.04.2018:
Haltlinie
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